1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. SS 308, 309. 217
i ie Noridhriften der SS 916
{ ie des Abi. 2 finden die Vorfchriften der 6
br Er Sn Dr 154, 156, 171 @D. betr. Sicherung bedingte
Änivrüche Anwendung.
8 309.
Verftökt ein Vertrag gegen ein gejeblihes Berbot, jo finden die Borfchriften
der 88 307, 308 ent{prechende Anwendung.
©, I, 347; I, 261; IL, 303.
„ 1. Ein Vertrag, welcher gegen ein gefeslides Berbot verftößt, it nichtig, wenn
iO nicht aus dem A anderes ergibt (8 184). Db ein gefebliches Berbot
Nichtigkeit der verbotenen Gefchäfte nach {ich zieht, eine 108, lex perfecta darftellt, oder
(ebiglih Strafen bzw. fonftige Rechtsnachteile aufiftellt, 109. lex minus quamı pertecta, ft
ienach ftet8 eine Frage der Auslegung des befonderen Gefeges. Es wird alfo auch für die
antiprechende Anwendbarkeit der SS 307, 308 vorausgefeßt, DaB nach dem Willen des frag-
lichen Gejeße8 (lex perfecta) der Verjtoß gegen defien Vorfchriften Nichtigkeit des Vers
trags zur Solge hat. E8 muß jih allo um Berftöße gegen 109. Muß vorjhriften, nicht
Jog. So1lvorichriften handeln; Iebtere Fönnen andere Rechtsfolgen, hei}bielSweife Strafen
‚Stempelgefebe, die den Stempel N zur wejentlihen Form des Seichäftz machen) nach
N ziehen. Bol. Kipr. d. DLSG. Bd. 8 S.34. Ob in einem Halle, in dem durch
erleBung einer bloßen Soll= oder Ordnungsvorfhrift durch Verfchulden eines der Vers
tragihlieBenden den andern ein Machteil Irifft 3. DB. eine Stempeljtrafe), erfterer dent
leßteren erJaßpflichtig wird, it nach allgemeinen Örundfäßen zu entf{heiden; in der Regel
wird die Kontraktsklage (S 276) begründet fein; fällt ein Verichulden in diejer Richtung
im die Beit vor Abidhluß des Vertrags, {jo it auf culpa in contrahendo fein Eriaß-
anfpruch zu begründen, da das BGB. eine Beitimmung, mie die des NR. Il.I Tit. 5 8284
dal. Bem. 1 zu $ 307) nicht aufgenommen hat; Kiegt allo ein außerfontraktlihes Berjehen
de8 einen Teil8 in Ddiefer Richtung vor, fo kann ein SchadensSerjabanfjpruch gegen ihr
dom andern Vertragsteil nur aeltend gemacht merden, wenn die YnrausfeBungen des
8 823 gegeben find.
Gegen ein Ce Verbot verftößt Jomwohl ein Vertrag, welder auf eine durch
Seife verbotene Leijtung gerichtet, al8 ein Vertrag, deffen Schließung durch SGefjeß ver=
boten ift. (Bol. die Salluma des inhaltlich unverändert angenommenen S 347 €. I und
die Bem. zu 8 134).i
2. Die entipredende Anwendung der SS 307, 308 auf Jolche Verträge führt zu
Iolgendem Ergebnitje :
a) Wer bei der Schließung des Vertrags das gefeßliche Verbot kannte oder Kernen
mußte, ijt dem andern Teile zum Erjaße des negativen Interelfes verpflichtet,
e8 jet denn, daß auch der andere das Verbot kannte oder kennen mußte.
. Dieje SM, wird allerdings mur von AS praktijdher Bes
deutung fein, da in der Regel auf Teiten eine8 jeden der Vertragichließenden
in Anfehung des gejeblichen VBerbot3 ein unentfOuldbarer echtsirrtum
porliegen und deshalb eine Erfaßpfliht ausgefchloffen fein wird.
. Verftößt nur ein Teil des Vertrags gegen ein gefeßlidheS Berbot,
jo beftimmt {ih nach S$ 139, ob der Vertrag ganz oder teilweife nichtig it.
Sit eine von mehreren wahlweife verfprochenen Leiltungen nichtig, weil
fie gegen ein gejeßlicheS Verbot verftößt, Jo muß im Halle der Belhränkung
auf die übrigen Seiftungen der De dem andern Teil den Schaden
erjeben, den Diefer dadurch erleidet, Daß er auf die Gültigfeit des Vertrags
mit x Möglichkerıt fämtlicher mahlweile herfprochenen Leiftunaen Der=
trauf hafı
Das gefebliche Verbot fteht der Gültigkeit nicht entgegen, wenn der Vertrag
für den Sal gefoloffen ift, daß eS aufgehoben wird.
Wird ein gegen ein geleblides Verbot verjioBßender Vertrag unter
einer anderen Auf chiebenden Bedingung oder unter der Beftimmung eines
Anfangstermin8 gejchlofen, jo ijt der Vertrag gültig, menn das Verbot vor
dem Eintritt der Bedingung oder des Zermins En mich, se
3. Auf Verträge, welche gegen Die quten Sitten verjtoßen, Anden ie 88 307 und
308 feine Anwendung. Verträge diejer Art find {hlechthin nichtig (S 138) und berechtigen
niemal8 zu einem Anfpruche auf da3 negative Interelfe. ,
Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten veritößt, muß ftetS nach dem Zeitpunkte
des Mertraasichlulies beurteilt werden.
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