94 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
kommen. Die meisten Staaten des europäischen Kontinents haben
in dem „Berner Internationalen Übereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr“ ein einheitliches Transportrecht geschaffen. Des-
sen wichtigste Grundsätze sind: 1. Die Transportpflicht oder der
Frachtzwang, d. i. die jeder Bahn auferlegte Verpflichtung zur
Übernahme von Gütern zum Transporte, insoferne diese Güter an
sich oder in ihrer Verpackung den Bestimmungen. des Reglements
entsprechen, der Absender sich ihnen unterwirft und die regel-
mäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transportes
genügen.” 2, Die Zwangsgemeinschaft, d. i. die jeder Bahn auferlegte
Verpflichtung, gemeinsam mit anderen Bahnen Transporte zu über-
nehmen und unter Solidarhaftung mit diesen den Frachtvertrag
einzugehen.
Die Eisenbahn verpflichtet sich, eine gewisse Lieferfrist, die
natürlich mit der Entfernung wächst, einzuhalten; bei Überschreitung
der Lieferfrist vergütet die Eisenbahn einen Teil des Frachtlohnes
bis zur Hälfte desselben und, wenn ein Schaden nachgewiesen wird,
auch die ganze Fracht. Wenn jedoch im Frachtbrief ein Interesse
an der Lieferung deklariert wurde (sogenannte versicherte Liefer-
zeit), so leistet die Eisenbahn bei Überschreitung der Lieferfrist
die doppelte Entschädigung und ersetzt einen nachgewiesenen Scha-
den bis zur Höhe des deklarierten Interesses. Solche Entschädigungs-
ansprüche müssen spätestens am 14. Tage nach Ablieferung des Gutes
bei der Versand- oder Empfangsbahn schriftlich eingebracht werden.
Hinsichtlich der Lieferfrist unterscheidet man Frachtgut und
Eilgut. Bei letzterem verpflichtet sich die Eisenbahn zu kürzeren
Beförderungsfristen und Abfertigungsfristen (für Vorbereitungen in
der Versandstation bis zum Abtransport); so beträgt z. B. die Ab-
fertigungsfrist bei Frachtgut zwei Tage und die Beförderungsfrist
für angefangene je 250 km, gleichfalls je zwei Tage. Beim Eilgut
kürzen sich diese Fristen um die Hälfte. Hiezu kommen noch fixe
und temporäre Zuschlagsfristen. Der Frachtlohn für Eilgut ist bei-
läufig um die Hälfte höher als jener für Frachtgut.
Die Eisenbahntarife sind öffentlich kundgemachte Preis-
listen für den Transport von Gütern und Personen. Sie werden von
der Eisenbahnverwaltung aufgestellt und unterliegen insoferne Einer
Einschränkung seitens des Staates, als sie die in der Konzessions-
urkunde bestimmten Maximaltarife nicht überschreiten dürfen. Die
in den Tarifen angegebenen Frachtlöhne, die sogenannten Fracht-
sätze, verstehen sich für je 100 oder für je 1000 kg, auch für je
1 m? Ladefläche und sind um so höher, je länger die Transport-
strecke ist. In dieser Hinsicht unterscheidet man den Kilometer-
tarif, wenn für jedes Kilometer eine gleiche Tarifeinheit aufgestellt
wird, und den Staffeltarif, wenn die Tarifeinheit mit der Länge