Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 103 
d’exportation et de transite. Als Nebengebühren werden eine Ein- 
schreibgebühr und eine Abfertigungsgebühr eingehoben. 
Italien. Die Eilguttarife teilen die Güter in die Klassen 1 bis 
27 und machen keinen Unterschied zwischen Stückgut und Wagen- 
ladung. Für Frachtgut bestehen die Stückgutklassen 41 bis 91 und 
die Wagenladungsklassen 41 bis 87, außerdem Spezialtarife. Die 
Frachtsätze verstehen sich für die Tonne, außerdem wird eine 
Manipulationsgebühr berechnet. 
Belgien. Der Lokalgütertarif der belgischen Staats- und Privat- 
bahnen unterscheidet Expreßgut, Eilgut (das sind Pakete bis 200 kg) 
und Frachtgut. Die Tarife für Frachtgut zerfallen in 6 Klassen, 
von denen jede nach A, B, C für 5, 10 und 15 t unterteilt ist. 
Außerdem bestehen Tarife für Eisenbahnfahrzeuge sowie Spezial- 
tarife. 
Holland. Der Gütertarif vom 1. Juli 1926 unterscheidet eine 
Stückgutklasse, ferner vier Wagenladungsklassen, A, B, C und D, ge- 
staffelt nach Mengen für 5, 10 und 15 t. Sperrige Artikel sind 
solche, die per Kubikmeter weniger als 125 kg wiegen. Außer- 
dem bestehen 20 Spezialtarife mit 9 verschiedenen Barömes. 
Großbritannien. Die Bahnen sind bekanntlich durchwegs 
Privatbahnen; nach dem Kriege wurden die zahlreichen Eisenbahn- 
gesellschaften in vier Gruppen zusammengeschlossen. Die Fest- 
setzung der Frachtsätze erfolgt durch einen besonderen Gerichts- 
hof, den Railway Rates Tribunal. Ale Bahnen gehören dem Clea- 
ringhouwse-Verein an und haben eine einheitliche Klassifikation auf- 
gestellt; diese enthält: 
1. Die Rohgüterklasse (minerals) für Erze, Roheisen, Steine 
und ähnlichem im Mindestgewichte von 4 fons; für Kohle besteht 
ein besonderer Ausnahmstarif. 
2. Die Spezialklasse für Maschinen, Achsen, Röhren, Getreide, 
Malz, Holz u. a. im Mindestgewicht von 2 tons. Bei den nach diesen 
beiden Klassen verfrachteten Gütern erfolgt An- und Abfuhr, Ent- 
und Beladung durch den Versender und Empfänger, die Beförderung 
selbst auf Gefahr des Eigentümers. 
3. Fünf Wagenklassen I bis V für alle übrigen Waren auf 
Grund einer genauen Güterklassifikation. Für geringe Mengen (smalls) 
gibt es drei verschiedene Sätze, und zwar bis 14 lbs, bis 28 lbs 
und darüber. Die Eisenbahn übernimmt die Ent- und Beladung sowie 
die volle Haftpflicht; wenn aber der Eigentümer die Gefahr selbst 
trägt, so sind für eine Reihe von Gütern billigere Tarifsätze vor- 
gesehen.
	        
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