Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

104 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
4. Eilgüter (parcels), die aber keineswegs auf geringes Gewicht
 beschränkt sind, werden nach Tarifen befördert, die nach Entfernung
 und Gewicht in Zonen geteilt sind und zumeist die Posttarife
 unterbieten.
Vereinigte Staaten von Amerika. Auch hier sind die
Bahnen durchwegs im Privatbesitz. Die Tarife müssen 30 Tage vor
ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, gerecht und billig und
für jedermann gleich sein, Bei übermäßig hohen Tarifsätzen kann die
Aufsichtsbehörde einschreiten und die Tarifsätze selbst bestimmen.
Die Einhebung von Frachtlöhnen für vorgelegene Stationen, die höher
sind als für entferntere Stationen, ist verboten, ebenso der Abschluß
von Verträgen der Eisenbahnen untereinander über Verkehrs- und
Finanzgemeinschaften (pools). Die Tarife teilen die Güter nach ihrem
Werte ein, doch ist überall die aufgegebene Menge mitbestimmend.
Die Frachtsätze der einzelnen Bahnen sind nicht gleich; ihre Berechnung
 erfolgt in der Weise, daß der Abstand zwischen zwei bedeutenden
 Verkehrspunkten (z. B. New York—Chicago) als Normalstrecke
 zugrunde gelegt wird und darnach die Tarifsätze zwischer
den anderen Stationen prozentuell erhöht oder ermäßigt werden.
Für Massengüter bestehen zahlreiche Ausnahmstarife mit teils erhöhten,
 teils ermäßigten Tarifsätzen. Die Eisenbahnen sind in mehreren
 großen Verbänden zusammengeschlossen und können daher
für den durchgehenden Verkehr Verbandstarife mit einheitlicher
Güterklassifikation aufstellen.
4. DER SEEFRACHTVERKEHR
A. Raum-(Tonneh-)Gehalt, Ladefähigkeit und Klassifikation
 der Seehandelsschiffe, Seehandelsschiffe, das heißt.
dem Erwerbe durch die Seeschiffahrt dienende Fahrzeuge, sind alle
Schiffe, mit denen die Beförderung von Personen und Gütern betrieben
 wird, ferner die Schleppschiffe, Eisbrecher, Bergungs- und
Lotsenfahrzeuge, Nach der Art der treibenden Kraft unterscheidet
man Segelschiffe (Segler) und Dampfschiffe (Dampfer, englisch
Steamer).
Die Segelschiffe führen nach der Beschaffenheit ihrer Bemastung und
Besegelung folgende Benennungen: Vollschiff (drei und mehr Maste mit
Querhölzern oder Raaen), Barkschiff (zwei Maste mit; ein Mast ohne Raaen),
Barkschoner (ein Mast mit, zwei ohne Raaen), Brigg (zwei Maste mit
Rasen), Briggschoner (ein Mast mit, ein Mast ohne Raaen) und Gaffelschoner
 (zwei oder mehr Maste mit Gaffeln). Die Dampfschiffe sind Rad-,
Schrauben- oder Turbinendampfer; Eil, Post-, Passagier-, Waren- oder
gemischte Dampfer; Petroleum-, Fischerei- und Kabeldampfer. Segler und
Dampfer werden heutzutage fast durchwegs aus Stahl gebaut.
            
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