Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 107 
Receipt (M/R); er ist ein Auszug aus dem Ladebuch und eine 
Bestätigung des Steuermanns über den Empfang der Ware an den 
Verlader, Sehr häufig ist der Ladeschein mit den sogenannten 
Schiffszetteln (Shipping orders) vereinigt; sie enthalten die Anzahl 
und genaue Bezeichnung der angelieferten Kolli, werden in 3 Exem- 
plaren durchgeschrieben und durch eine perforierte Linie aus einem 
Buche abgetrennt; das erste Exemplar ist an die Kaiverwaltung ge- 
richtet und enthält die Bezeichnung des Schiffes, in das die Ware 
geladen werden soll, im zweiten Exemplar wird der Kapitän ersucht, 
die Ware an Bord zu nehmen, es dient zur Aufstellung des Stauungs- 
planes?), das dritte Exemplar wird vom Steuermann unterschrieben 
und bildet das Receipt. 
Jeder Inhaber des Receipt ist berechtigt, vom Schiffer die Aus- 
händigung des Konnossements zu verlangen. Das Konnossement, 
englisch bill of lading (B/L), französisch connaissement, italienisch 
pölizza di cärico, ist das Dokument des Stückgüterverkehrs, eine 
Urkunde, in der der Kapitän oder dessen Vertreter bestätigt, die be- 
zeichnete Ware an Bord genommen oder doch zur Verschiffung über- 
nommen zu haben mit der Verpflichtung, sie am Bestimmungsort 
an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern. Dem- 
nach unterscheidet man Konnossemente, die die Übernahme an Bord 
bestätigen, Verschiffungskonnossemente, connaissements charges, oder 
(nach dem ersten Worte, mit dem sie beginnen) Shipped-B/L, und 
Übernahmskonnossemente, Verwahrungskonnossemente, connaisse- 
ments pour chargement, oder Received-B/L, auch Custody bills ge- 
nannt, über Waren, die behufs späterer Verschiffung zunächst in 
Verwahrung genommen wurden, Optionskonnossemente sind solche, 
bei denen der Bestimmungshafen bei der Abreise noch nicht be- 
stimmt war; in einem Hafen, den das Schiff anläuft, erfährt der 
Kapitän erst, wo das Gut zu löschen. ist. 
Nach deutschem Recht muß das Konnossement vom Reeder 
oder — gemäß 8 510 DGHB. — vom „Ausrüster‘“ (dem Carrier, der 
das Schiff selbst führt oder durch einen von ihm bestellten Kapitän 
führen läßt) gezeichnet sein. Nach anglo-amerikanischem Recht hat 
das Konnossement der Reeder, dessen Agent oder der Kapitän zu 
fertigen. Nach französisch-italienischem Recht gilt das Konnossement 
als vollgültiger Beweis nur dann, wenn es vom Kapitän und vom 
Verlader gezeichnet ist. 
Das Konnossement kann auf Namen des Empfängers, an die 
Order des Empfängers, auf Inhaber oder lediglich an Order lauten. 
?) Stauung ist die richtige, sachgemäße Lagerung der Frachtgüter im 
Schiffsraum. Sie erfordert große Erfahrung und Sachkenntnis, weil hiebei 
auf die richtige Verteilung des Gewichtes, auf Feuergefährlichkeit und die 
sonstigen Eigenschaften der Waren zu achten ist.
	        
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