158 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
am Schlusse des Geschäftsjahres werden den Kommanditisten ihre
vertragsmäßigen Anteile am Gewinn oder die ausbedungenen Zinsen
ausbezahlt. Die leitende Arbeit und das größere Risiko der Kom-
plementäre werden bei der Gewinnverteilung häufig in der Weise
berücksichtigt, daß ihnen bestimmte Gehalte zugesprochen werden
und der verbleibende Gewinn unter alle Gesellschafter nach Köpfen
verteilt wird.
€. Die Aktiengesellschaft ist die Vereinigung von Personen
zum Betrieb eines Handelsunternehmens unter einem gemeinsamen
Namen, wobei jeder nur mit seiner Einlage haftet. Über jede Ein-
lage wird ein Anteilschein, die Aktie, ausgestellt; ihr Besitzer heißt
Aktionär, der auf eine Aktie entfallende Gewinnanteil wird Dividende
genannt. Die Aktien können auf den Namen des Aktionärs lauten,
es kann aber auch die namentliche Anführung des Besitzers in der
Aktie weggelassen werden, sie lauten dann auf Inhaber. In beiden
Fällen sind die Aktien an andere übertragbar, jedoch muß die Über-
tragung der auf Namen lautenden Aktien in dem von der Gesellschaft
geführten Aktienbuche vorgemerkt werden.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in der Weise, daß
mehrere Personen, die Gründer, entweder sich selbst bereit er-
klären, den nötigen Aktienbetrag einzuzahlen (sogenannte Simultan-
gründung), sie zeichnen oder subskribieren, oder auch andere Per-
sonen durch eine Subskriptionseinladung hiezu auffordern; jeder,
der auf die Subskriptionsliste seine Unterschrift gesetzt. hat, ist ver-
pflichtet, den gezeichneten Betrag gegen Aushändigung der betreffen-
den Aktien einzuzahlen. Es kann auch vorkommen, daß mehr ge-
zeichnet wurde als überhaupt zur Subskription gelangt (Überzeich-
nung); dann werden die von den einzelnen gezeichneten Beträge ent-
sprechend reduziert (Repartition). Manchmal wird auch nur ein Teil
‚des gezeichneten Betrages eingefordert; über diesen wird dann der
sogenannte Interimsschein ausgefolgt, während die eigentliche Aktie
gewöhnlich erst Bei voller Einzahlung ausgegeben wird. Sind nach
der Gründung noch Aktien unterzubringen, so spricht man von einer
Sukzessivgründung, Nicht selten werden die Anteile nicht in barem
eingezahlt, sondern in Sachwerten (Sacheinlagen, Illationsgegenstände
oder Apports) eingebracht; so insbesondere bei der Umwandlung be-
stehender Unternehmungen in Aktiengesellschaften (Sachgründungen).
Die Vertretung der Aktiengesellschaft nach außen wird besorgt
durch den Vorstand, auch Verwaltungsrat, Generalrat oder Direk-
tionsrat genannt!), der aus Aktionären oder anderen Personen mit
1) Zuweilen besteht neben dem Vorstand noch ein Verwaltungs- oder
Direktionsrat, der nicht zeichnungs- oder handlungsberechtigt ist, aber weiter-
gehende Beschlüsse des Vorstandes zu genehmigen hat. — Weist der Vor-