Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

160 DIE TECHNIK DES’ WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die am 'seltensten vorkommende
 Gesellschaftsform.
Zu den bisher erwähnten Gesellschaftsformen ist im Deutschen
Reich sowohl wie in Österreich die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung getreten.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Deutschen
Reich G. m. b. H., seit. 1892, in Österreich‘ Gesellschaft m. b. H.,
seit 1906) vereinigt gleichfalls Teilnehmer, die nur mit ihrer Stammeinlage
 haften, doch kann im Gesellschaftsvertrage bestimmt werden;
daß Nachschüsse beschlossen und. eingefordert werden. Die Höhe der
Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein,
muß aber mindestens 50 RM. bzw. S?) betragen. Die Geschäftsanteile
 sind übertragbar und. vererblich, doch bedarf es zur Übertragung
 eines Notariatsaktes. Die Geschäftsführung und: die Vertretung
 nach außen werden besorgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer
 (den Vorstand), welche Gesellschafter oder andere
Personen sein können. Die Gesellschafter üben ihre vertragsmäßigen
Rechte in der Generalversammlung aus, doch kann an deren Stelle
die schriftliche Abstimmung treten. In Österreich muß überdies auf
Verlangen einer qualifizierten Minderheit die Bilanz durch handelsgerichtlich
 bestellte Revisoren geprüft werden. Im übrigen kommen
die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen zur sinngemäßen
 Anwendung,
Gegenüber der Aktiengesellschaft rechnet die Gesellschaft m. b. H.
mit einer geringeren Anzahl von Gesellschaften, die‘ aber zur Gesellschaft
 engere und infolge der umständlicheren Übertragung der
Anteile auch dauerhaftere Beziehungen haben. Durch die schriftliche
Abstimmung, die Rechte einer Minderheit (in Österreich) auf Prüfung
der Bilanz, welche jedem Gesellschafter zugesendet werden muß,
und andere Vorschriften ist den Gesellschaftern ein größerer Einfluß
auf die Geschäftsführung gesichert und ermöglicht als bei der Aktiengesellschaft.

3. DIE RECHTLICHEN UNTERNEHMUNGSFORMEN DES
: AUSLANDES ;
In der Schweiz besteht kein besonderes Handelsgesetzbuch;
das Handelsrecht ist im allgemeinen Verkehrsrecht enthalten und
im wesentlichen dem deutschen Handelsrecht nachgebildet, Als
Kaufmann gilt jeder, der in das Handelsregister eingetragen ist. Man
unterscheidet die kollektive (offene) Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft
 und die Aktien- (oder anonyme) Gesellschaft.
2?) Deutsche Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923
bzw. österreichisches Goldbilanzengesetz vom 4. Juni 1925.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.