160 DIE TECHNIK DES’ WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die am 'seltensten vorkom-
mende Gesellschaftsform.
Zu den bisher erwähnten Gesellschaftsformen ist im Deutschen
Reich sowohl wie in Österreich die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung getreten.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Deutschen
Reich G. m. b. H., seit. 1892, in Österreich‘ Gesellschaft m. b. H.,
seit 1906) vereinigt gleichfalls Teilnehmer, die nur mit ihrer Stamm-
einlage haften, doch kann im Gesellschaftsvertrage bestimmt werden;
daß Nachschüsse beschlossen und. eingefordert werden. Die Höhe der
Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein,
muß aber mindestens 50 RM. bzw. S?) betragen. Die Geschäfts-
anteile sind übertragbar und. vererblich, doch bedarf es zur Über-
tragung eines Notariatsaktes. Die Geschäftsführung und: die Ver-
tretung nach außen werden besorgt durch einen oder mehrere Ge-
schäftsführer (den Vorstand), welche Gesellschafter oder andere
Personen sein können. Die Gesellschafter üben ihre vertragsmäßigen
Rechte in der Generalversammlung aus, doch kann an deren Stelle
die schriftliche Abstimmung treten. In Österreich muß überdies auf
Verlangen einer qualifizierten Minderheit die Bilanz durch handels-
gerichtlich bestellte Revisoren geprüft werden. Im übrigen kommen
die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen zur sinn-
gemäßen Anwendung,
Gegenüber der Aktiengesellschaft rechnet die Gesellschaft m. b. H.
mit einer geringeren Anzahl von Gesellschaften, die‘ aber zur Ge-
sellschaft engere und infolge der umständlicheren Übertragung der
Anteile auch dauerhaftere Beziehungen haben. Durch die schriftliche
Abstimmung, die Rechte einer Minderheit (in Österreich) auf Prüfung
der Bilanz, welche jedem Gesellschafter zugesendet werden muß,
und andere Vorschriften ist den Gesellschaftern ein größerer Einfluß
auf die Geschäftsführung gesichert und ermöglicht als bei der Aktien-
gesellschaft.
3. DIE RECHTLICHEN UNTERNEHMUNGSFORMEN DES
: AUSLANDES ;
In der Schweiz besteht kein besonderes Handelsgesetzbuch;
das Handelsrecht ist im allgemeinen Verkehrsrecht enthalten und
im wesentlichen dem deutschen Handelsrecht nachgebildet, Als
Kaufmann gilt jeder, der in das Handelsregister eingetragen ist. Man
unterscheidet die kollektive (offene) Handelsgesellschaft, die Kom-
manditgesellschaft und die Aktien- (oder anonyme) Gesellschaft.
2?) Deutsche Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923
bzw. österreichisches Goldbilanzengesetz vom 4. Juni 1925.