Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

160 DIE TECHNIK DES’ WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die am 'seltensten vorkom- 
mende Gesellschaftsform. 
Zu den bisher erwähnten Gesellschaftsformen ist im Deutschen 
Reich sowohl wie in Österreich die Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung getreten. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Deutschen 
Reich G. m. b. H., seit. 1892, in Österreich‘ Gesellschaft m. b. H., 
seit 1906) vereinigt gleichfalls Teilnehmer, die nur mit ihrer Stamm- 
einlage haften, doch kann im Gesellschaftsvertrage bestimmt werden; 
daß Nachschüsse beschlossen und. eingefordert werden. Die Höhe der 
Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, 
muß aber mindestens 50 RM. bzw. S?) betragen. Die Geschäfts- 
anteile sind übertragbar und. vererblich, doch bedarf es zur Über- 
tragung eines Notariatsaktes. Die Geschäftsführung und: die Ver- 
tretung nach außen werden besorgt durch einen oder mehrere Ge- 
schäftsführer (den Vorstand), welche Gesellschafter oder andere 
Personen sein können. Die Gesellschafter üben ihre vertragsmäßigen 
Rechte in der Generalversammlung aus, doch kann an deren Stelle 
die schriftliche Abstimmung treten. In Österreich muß überdies auf 
Verlangen einer qualifizierten Minderheit die Bilanz durch handels- 
gerichtlich bestellte Revisoren geprüft werden. Im übrigen kommen 
die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen zur sinn- 
gemäßen Anwendung, 
Gegenüber der Aktiengesellschaft rechnet die Gesellschaft m. b. H. 
mit einer geringeren Anzahl von Gesellschaften, die‘ aber zur Ge- 
sellschaft engere und infolge der umständlicheren Übertragung der 
Anteile auch dauerhaftere Beziehungen haben. Durch die schriftliche 
Abstimmung, die Rechte einer Minderheit (in Österreich) auf Prüfung 
der Bilanz, welche jedem Gesellschafter zugesendet werden muß, 
und andere Vorschriften ist den Gesellschaftern ein größerer Einfluß 
auf die Geschäftsführung gesichert und ermöglicht als bei der Aktien- 
gesellschaft. 
3. DIE RECHTLICHEN UNTERNEHMUNGSFORMEN DES 
: AUSLANDES ; 
In der Schweiz besteht kein besonderes Handelsgesetzbuch; 
das Handelsrecht ist im allgemeinen Verkehrsrecht enthalten und 
im wesentlichen dem deutschen Handelsrecht nachgebildet, Als 
Kaufmann gilt jeder, der in das Handelsregister eingetragen ist. Man 
unterscheidet die kollektive (offene) Handelsgesellschaft, die Kom- 
manditgesellschaft und die Aktien- (oder anonyme) Gesellschaft. 
2?) Deutsche Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923 
bzw. österreichisches Goldbilanzengesetz vom 4. Juni 1925.
	        
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