164 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bestimmung bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz; doch
hat die Unterlassung der Buchführung privatrechtliche Nachteile im
Konkursverfahren zur Folge. Anderseits sind öffentliche‘ Korpora-
tionen, insbesondere Bank- ‚und Versicherungsinstitute, zur Buch-
führung durch Sondergesetze verpflichtet (s. unten).
Das Recht am eigenen Namen kennt das englische Recht nicht.
Daher besteht vollkommene Firmenfreiheit. Es bleibt dem freien Er-
Messen des Kaufmannes überlassen, ob er überhaupt eine Firma an-
nimmt und ob er eine Personen- oder Sachfirma, eine Einzel- oder
Gesellschaftsfirma wählt. Selbst die Wahl eines fremden Namens ist
nicht verboten, wenn hiedurch Verwechslungen mit bestehenden
Firmen nicht hervorgerufen werden können. Die Firma kann jeder-
zeit geändert werden. Für Kompanien bestehen besondere Vor-
Schriften; Companies limited by shares und by guarantee (s. unten)
müssen ihrem Namen den Zusatz limited voll ausgeschrieben hin-
zufügen. In der Wahl des Namens haben sie volle Freiheit, doch
bedarf es zur Führung eines Zusatzes, der eine Begünstigung des
Staates oder des königlichen Hauses vermuten läßt, der Genehmi-
gung des zuständigen Ministers.
Eine besondere Einrichtung des englischen Rechtes ist der
Goodwill; darunter versteht man jeden aus den Beziehungen und
dem Ruf des Unternehmens sich ergebenden Vorteil (z. B. die gün-
stige Örtliche Lage des Geschäftes, besondere Sachkenntnisse und
Eigenschaften des Eigentümers, guter Ruf der Firma u. a.). Der
Goodwill gilt als ein Vermögensobjekt, kann daher in die Bilanz ein-
gestellt und veräußert werden.
Partnerships und Companies. Für die Handelsgesellschaften
bestehen dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für alle anderen
Vereinigungen von Personen zur Erreichung eines einheitlichen
Zweckes. Solche Vereinigungen sind entweder Partnerships, wenn
sie aus höchstens 20, im Bankgewerbe aus höchstens 10 Personen
bestehen, oder Companies, wenn. sie mehr Personen vereinigen.
Partnerships sind erst seit 1890 gesetzlich geregelt, während
sie früher nach dem Gewohnheitsrechte beurteilt wurden. Partner-
ship ist das Rechtsverhältnis zwischen mehreren Personen, die in
der Absicht, Gewinn zu erzielen, gemeinsam ein Geschäft betreiben.
Wesentlich ist der gemeinschaftliche Betrieb eines Geschäftes in der
Absicht, einen gemeinsamen. Gewinn zu erzielen, unwesentlich ist
die Art des Geschäftes, daher können auch Partnerships zwischen
Handwerkern, Ärzten und anderen Berufsangehörigen gebildet werden.
Die rechtliche Behandlung der Partnerships ist nicht einheitlich;
während das schottische Recht die Partnership als juristische Person be-
handelt, erblickt das englische und irische Recht in der Partnership nur
eine Mehrheit von Personen, die gemeinsam Rechte erwerben und Verpflich-