Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 169 
kehr beschlagnahmte Eigentum ‚solcher Vereinigungen verfällt dem 
Staate (Antitrustgesetze). 
Dänemark, Norwegen und Schweden. Zwischen den drei 
skandinavischen Ländern besteht eine weitgehende Rechtsgemein- 
schaft, die besonders im Handels-, Wechsel- und Seerecht zum Aus- 
drucke kommt. Die Kaufmannseigenschaft wird von der Pflicht, 
Handelsbücher zu führen, abgeleitet. Zur Führung ordentlicher 
Handelsbücher ist wieder jeder verpflichtet, der berufs- oder er- 
werbsmäßig im großen oder im kleinen Handel treibt oder zum 
Zwecke des Verkaufes Waren herstellt oder bearbeitet. Die Aus- 
übung des Handelsgewerbes ist vielfach Beschränkungen unterworfen; 
so wird die Berechtigung hiezu in der Regel nur Angehörigen des 
eigenen Staates verliehen, in Schweden z. B. kann ein Ausländer 
nur mit Genehmigung, des Königs den Handel, ‚eine Fabrik oder ein 
Handwerk betreiben und muß eine immer zu erneuernde Bürgschaft 
oder andere Sicherheit für die an Staat und Gemeinde in drei Jahren 
zu leistenden Abgaben stellen. Gewisse Handelszweige sind frei, 
zum Betriebe anderer (gebundener Handel) ist die Lösung eines Ge- 
werbescheines (der sogenannten. „Bürgschaft‘“) erforderlich. 
Man unterscheidet die offene, auch responsable oder verantwort- 
liche Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die sich als 
solche in der Firma bezeichnen muß, und die Aktiengesellschaft 
(schwedisch Aktiebolag, dänisch und norwegisch Aktieselskabet), die 
vom Vorstand oder der Direktion geleitet wird; die Aufsicht besorgen 
der ‘Aufsichts- oder Verwaltungsrat, auch Repräsentantenschaft ge- 
nannt. In Schweden darf die Aktiengesellschaft keinen Prokuristen 
bestellen; eine gewisse Minderheit kann dort die Entlastung des 
Vorstandes um zwei Monate hinausschieben; Revisoren dürfen auf 
längstens zwei Jahre gewählt werden und haften der Gesellschaft 
für grobe Fahrlässigkeit und wissentlich unrichtige Angaben; 10% 
des Reingewinnes sind dem Reservefonds zuzuführen, bis dieser 
1/,9 des eingezahlten Kapitals beträgt. 
Außer diesen Gesellschaften besteht noch in Schweden die ein- 
fache Gesellschaft, in Norwegen die Gesellschaft mit geteilter oder 
persönlicher Haftung, die fast nur bei Reedereien üblich sind. Sie 
stellen keine juristischen Personen dar, die Gesellschafter haften 
nicht solidarisch, sondern nur pro rata der Einlage, in Schweden 
zu gleichen Teilen aus jenen Verträgen, an denen sie teilgenommen 
haben. 
Literatur: Blaschke-Pitreich, Erläuterung des Handelsgesetz- 
buches. Wien 1896. Borchardt u. a., Die Handelsgesetze des Erdballs. 
Berlin. Gierke, Grundzüge des Handelsrechtes, in Holtzendorff, Enzyklopädie 
der Rechtswissenschaft. 6. Aufl. Leipzig u. Berlin 1904. Oser, Das Obliga- 
tionenrecht. Zürich 1915. Palyi, Das Problem der Unternehmungsform,
	        
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