V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 169
kehr beschlagnahmte Eigentum ‚solcher Vereinigungen verfällt dem
Staate (Antitrustgesetze).
Dänemark, Norwegen und Schweden. Zwischen den drei
skandinavischen Ländern besteht eine weitgehende Rechtsgemein-
schaft, die besonders im Handels-, Wechsel- und Seerecht zum Aus-
drucke kommt. Die Kaufmannseigenschaft wird von der Pflicht,
Handelsbücher zu führen, abgeleitet. Zur Führung ordentlicher
Handelsbücher ist wieder jeder verpflichtet, der berufs- oder er-
werbsmäßig im großen oder im kleinen Handel treibt oder zum
Zwecke des Verkaufes Waren herstellt oder bearbeitet. Die Aus-
übung des Handelsgewerbes ist vielfach Beschränkungen unterworfen;
so wird die Berechtigung hiezu in der Regel nur Angehörigen des
eigenen Staates verliehen, in Schweden z. B. kann ein Ausländer
nur mit Genehmigung, des Königs den Handel, ‚eine Fabrik oder ein
Handwerk betreiben und muß eine immer zu erneuernde Bürgschaft
oder andere Sicherheit für die an Staat und Gemeinde in drei Jahren
zu leistenden Abgaben stellen. Gewisse Handelszweige sind frei,
zum Betriebe anderer (gebundener Handel) ist die Lösung eines Ge-
werbescheines (der sogenannten. „Bürgschaft‘“) erforderlich.
Man unterscheidet die offene, auch responsable oder verantwort-
liche Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die sich als
solche in der Firma bezeichnen muß, und die Aktiengesellschaft
(schwedisch Aktiebolag, dänisch und norwegisch Aktieselskabet), die
vom Vorstand oder der Direktion geleitet wird; die Aufsicht besorgen
der ‘Aufsichts- oder Verwaltungsrat, auch Repräsentantenschaft ge-
nannt. In Schweden darf die Aktiengesellschaft keinen Prokuristen
bestellen; eine gewisse Minderheit kann dort die Entlastung des
Vorstandes um zwei Monate hinausschieben; Revisoren dürfen auf
längstens zwei Jahre gewählt werden und haften der Gesellschaft
für grobe Fahrlässigkeit und wissentlich unrichtige Angaben; 10%
des Reingewinnes sind dem Reservefonds zuzuführen, bis dieser
1/,9 des eingezahlten Kapitals beträgt.
Außer diesen Gesellschaften besteht noch in Schweden die ein-
fache Gesellschaft, in Norwegen die Gesellschaft mit geteilter oder
persönlicher Haftung, die fast nur bei Reedereien üblich sind. Sie
stellen keine juristischen Personen dar, die Gesellschafter haften
nicht solidarisch, sondern nur pro rata der Einlage, in Schweden
zu gleichen Teilen aus jenen Verträgen, an denen sie teilgenommen
haben.
Literatur: Blaschke-Pitreich, Erläuterung des Handelsgesetz-
buches. Wien 1896. Borchardt u. a., Die Handelsgesetze des Erdballs.
Berlin. Gierke, Grundzüge des Handelsrechtes, in Holtzendorff, Enzyklopädie
der Rechtswissenschaft. 6. Aufl. Leipzig u. Berlin 1904. Oser, Das Obliga-
tionenrecht. Zürich 1915. Palyi, Das Problem der Unternehmungsform,