Nr. 2785
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Mittel zur Verfügung gestellt worden, aus denen
ie den Landwirten Darlehen zur Deckung ihres
Betriebsmittelbedarfs in den Zeiten der Herbst—
nestellung geben konnte. Zu dem gleichen Zweck
zatte die Regierung neun große Lagerhäuser er—
ichtet, die den Landwirten gegen billiges Entgelt
ur Verfügung standen. Der Ausnußung dieser
etzteren Einrichtungebereitete die zweifelhafte Lager—
ühigkeit des inläudischen Getreides, insbesondere
n den Jahren, in denen die Ernte seucht einge—
zracht wurde, Schwierigkeiten. Für Länder mit
limatischen Verhältnissen wie Schweden ist die
zünstigste Art der Lagerung immer noch die der
agerung des Getreides ungedroschen im Halm.
zollte dem Landwirt die Möglichkeit gegeben
»erden, durch Verpfändung der Ernte Darlehen
ur Betriebsmittelbeschaffung aufzunehmen, so mußte
»or allem die Verpfändung des unausgedroschenen
setreides erleichtett werden. Solches Getreide
eignet sich jedoch nicht zur Einlagerung in öffent—
ichen Lagerhäusern. Es würde zuviel Raum in
Anspruch nehmen und außerdem würden unwirt—
chaftliche Transportkosten und Transportvoerluste
entstehen. Auch die Lagerung ausgedroschenen Ge—
reides und die pflegliche Behandlung während der
Lagerung kommt dem Landwirt billiger zu stehen,
venn er sie in dem eigenen Anwesen durchführen
ann, als wenn das Getreide in den öffentlichen
Zpeicher gebracht wird. Auf dieser Grundlage be—
uht das schwedische Gesetz vom 20. Juni 1924,
ibgeändert durch Gesetz vom 16. April 1926 über
bfandrecht an Getreiden). Das schwedische bür—
gerliche Recht kannte bisher, wie das der meisten
Zulturstaaten, ein Pfandrecht an beweglichen Sachen
nur in der Form, daß die verpfändeten Sachen in
den Gewahrsam des Pfandgläubigers überführt
vurden. In dieser Form konnte die Verpfändung
oon Getreide wegen der mit der Überführung und
Lagerung verbundenen Kosten nie besondere wirt⸗
chaftliche Bedeutung erlangen. Um den besonderen
Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu
xagen, hatte deshalb das Gesetz von 1924 ein
Pfand an von dem Schuldner selbst gewonnenem
Hetreide ohne Übergang des Besitzes an den Gläu—
aiger eingeführt. Der Begriff Getreide umfaßt im
Zinne des Gesetzes Roggen, Weizen, Gerste, Hafer,
Erbsen, Bohnen und Wicken in gedroschenem Zu—
tand. Voraussetzung für die Auwendbarkeit des
Besetzes ist, daß das verpfändende Getreide in
der eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt
ist. Die verpfändete Menge Getreide muß von
inderen in dem gleichen Anwesen und im gleichen
Raum untergebrachten Getreidemengen in deutlich
erkennbarer Weise abgesondert sein. In dem Pfand—
vertrag sollen Menge und Beschaffenheit der ver—
fändeten Ware, der Raum, in dem sie unterge—
zracht ist, und die Maßnahmen, die zur Absonde—
rung der verpfändeten Menge von aͤnderen vor—
zandenen Getreidemengen getroffen sind, genau
ingeführt werden. Die verpfaͤndete Menge muß von
Wwei unvarteiischen Personen, von denen die eine
2) Vol. Carl Metzger. Das schwedische Gesetz, be—
reffend Verpfändung von Getreide, in Berichten über Land—
virtschaft. Neue Folge Band III. Heft 2. 1925
in Beamter einer Kommune oder der Landwirt—
chaftsgesellschaft sein soll, besichtigt werden. Die
ßesichtiger hatten nach dem Geseß von 1924 bei
»em lagernden Vorrat einen Anschlag anzubringen,
ius dem die Tatsache der Verpfändung, die Größe
ind' Art der verpfändeten Getreidemenge sowie der
Tag der Besichtigung erkennbar waren. Der Pfand—
ertrag mußte Angaben darüber enthalten, daß die
Besichtigung stattgefunden hat, daß der Anschlag
ingebracht war und daß nach den Feststellungen
»er Besichtiger die verpfändete Ware wirklich in
»er eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt
var. Die Verträge werden bei dem zuständigen
Amtsgericht nach Prüfung der Erfüllung der dge—
etzlichen Vorschriften in ein amtliches Register ein—
setragen. Die Eintragung hat binnen einer Frist
'on 14 Tagen nach der Besichtigung zu geschehen.
Erst mit der Eintragung ist die Verpfändung rechts—
virksam. Der Pfandschuldner verpflichtet sich, das
n seinem Gewahrsam befindliche verpfändete Ge—
reide fachgemäß zu pflegen. Der Pfandgläubiger
st berechtigt, jederzeit das verpfändete Geltreide in
Augenschein zu nehmen. Ohne seine Zustimmung
arf es nicht von der Lagerstelle weggebracht werden.
venehmigt der Gläubiger die Wegbringung, so muß
er dies im Pfandvertrag vermerken, andernfalls
aftet er für Schäden, die einem Dritten entstehen
önnten dadurch, daß er das auf die Urkunde ge—
zründete Recht in gutem Glauben erwirbt. Ist das
darlehen zurückgezahlt, so soll der Pfandbetrag dem
vericht zur Löschung im Register übergeben werden.
Die Wirksamkeit der Pfandrechtbestellung ist durch
»as Gesetz zeitlich begrenzt. Das Pfandrecht ver—
ällt an demjenigen 1. September, der auf den
0. Tag nach dem Tage der Registrierung des Pfand—
echts folgt. Die längstmögliche Dauer ist dem—
iach 14 Monate. Wenn ein Vertrag am 1. Juli
»es einen Jahres registriert wurde, besteht das
bfandrecht bis zum 1. September des nächsten
zahres. Ist das Pfand bis dahin nicht ausgelöst,
o haftet es von da ab nur noch im Sinne der
illgemeinen Grundsätze des Pfandrechts, d. h. so—
veit das verpfändete Getreide in den Gewahrsam
»es Pfandgläubigers übergeführt worden ist. Eine
Zerlängerung der Verpfändung ohne Besitzübergang
st nur durch Abschluß und Eintragung eines neuen
bfandvertrages möglich.
Der durch das Gesetz von 1924 vorgeschriebene
Anschlag über die Verpfändung war von den Land—
virten als peinlich empfunden worden. Man hielt
»as Erfordernis der Publizität durch die Ein—
ragung in das gerichtliche Register für ausreichend
erücksichtigt. Das Erfordernis des Lageranschlages
iber die Verpfändung wurde deshalb durch das Ge—
etz vom 16. April 1926 beseitigt. Diese Gesetzes—
ovelle trug aber den besonderen Verhältnüsen
zchwedens noch dadurch Rechnung, als das Pfaud—
echt an gedroschenen landwirtschaftlichen Erzeug—
nissen auch noch auf die Erzeugnifse in ungedrosche—
rem Zustand ausgedehnt wurde. Wenn sich die
Pfandbestellung auf ungedroschenes Getreide bezieht,
umfaßt das Pfandrecht, solange die verpfändete
Menge nicht ausgedroschen ist, auch das Stroh. Nach
dem Ausdreschen umfaßt das Pfandrecht nur das
zeim Dreschen gewonnene Korn. Die Bestimmung