Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

204 II. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
IL. Eine der widtigjten Einteilungen der Schuldverträge ijt diejenige in Taufale 
und abfiratte Berträge, Val. Borbem. zum II Buche S. 12 f. oben. Dem dort Gefagten if 
bier noch folgendeS Hinzuzufiigen. Die abftraften Verträge werben au teine BVerträgt 
genannt (Windiheid-Xipp II S 364), die Xanfjalen werden dann als individuell 
Harakterifierte Berträge oder materielle Verträge bezeichnet (WindfGeid-Lipp N 
319). Meber die abftraklten Verträge {ft neben der oben S. 12 angegebenen Literatur no0 
beachtenSwert Kohler, Lehrb. II S 82; ferner Neumann, Zur Lehre von dem Berpflihtungs 
grunde in Gruchots Beitr. Bd. 45 S, 503 ff. Gum ROGE, Bd. 48 S. 133, Jur. Wichr. 1901 
S. 382). 
Abfiraklte Berträge de8 BGG. find: das Schuldverfprechen (8 780), das Schuld” 
anerfenntnis (8 781) und die Annahme einer Anmeifung (&$ 784). Diefe abftrakten Verträge? 
bedürfen der Schriftform, menigijtens wa8 die Schuldnererklärung (das Verfprechen) 
anbetrifft (8 780), während die Annahme in jeder Form gefhehen kannt. Ygl. Kohler, Lehrb. H 
8 83. (Die Annahme einer Anmweijung {ft ein Schuldverjpredhen). 
IN. Sm übrigen hHereiht für den Abjhluß von Schuldverträgen nad BGB. grund 
jäglig Bertragsfreiheit und Formfreiheit. Wegen der VertragSfreiheit vgl. Borbem I, 7 
zum II. Bug S. 8 oben. Abgefehen von der für abfiratte Schuldverfprehen und Schuld” 
anertenntnifje (88 780, 781) vorgefdriebenen Schriftform fordert das BGB. die geridh!” 
[ice oder notarielle Form in $8 311, 312, 3138 (S 1017 Abf. 1), 518 Ab]. 1, 2371. 
Gerade wegen diejer Bertrag3freiheit in Verbindung nit der regelmäßigen Formfreiheit 
und dem überdies von der hHerrfichenden Anfiht mit Recht anerkannten Grundfage, dap die 
vereinbarte Leiftung keinen BermögenSwert zu Haben braucht (Borbem. I, 8 S, 8 f. oben), ik 
befondere Vorfiht bei der tatjächlidhen Feftitellung eines Schuldvertrages geboten und daran 
zu erinnern, daß ein Schuldvertrag nur vorliegt, wenn beide Bertragsteile, fei e$ ausdrücklich, 
"ei e8 in fonkludenter Weile den Willen, fich rechtlich zu verpflichten, erklärt Haben. Vgl 
Borbem., I, 8 S. 9 oben. Val. au Ennecceru3 4./5. Aufl. S 251 S, 67 („oft Handelt e8 fi 
nur um Erklärungen gefellidhaftiiher Natur, die ohne Verpflidtungswillen abgegeben werden 
Mit meinem SGafte {Hhließe id Leine Leihe über Zimmer, Möbeln, Ehgeräte ab, keinen 
Verwahrungsvertrag über jeinen Koffer, keinen Auftrag, wenn ih ihn in meinem Wagen 
abhole, fein SchenkungSverfprechen, wenn id ihm mitteile, daß um 2 Uhr zu Mittag gegefien 
merde“). Val. ferner Kuhlenbedk, Rechtjpr. d. ReichSger, Bd. 65; Der Auftrag in Zur. Wir. 
1908 S. 701 zu NGE, Bd. 65 S.17 f. Dagegen Blume, DaZ MG. und die Gefälligfeit® 
verträge, Recht 1908 S. 649—654, Krücdmann in IheringS Jahıb. Bd. 54 ES. 108—112 
und in Bl. f. RAU. Bd. 74 S. 113 ff. (Blume nimmt audy bei fjoldgem rein gefeljhaftlichen 
Berkehr den Abjhluß befonderer „Gefälligfeitsberträge“ an, durch die man eine Leijtung auf 
üch nehme, ohne {ih dazu zu verpflidten; der Vertrag habe aber die Beftimmung, das 
Handeln rechtmäßig zu machen und der Leiftung einen rechtliden Grund zu geben, der die 
Rückforderung ‚wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausfchließe). Sal. Hiezu auch Sin- 
leitung 2, £ vor $8 433 ff. 
IV, Ginfeitige Willenserflärungen Können nad S$ 305 ein Schuldverhältni$ nur foweit 
begründen, al8 dies vom Geijeßg vorgefdhrieben ijt. Durch S 305 jollte der Annahme entgegen“ 
getreten werden, daß im BGB. der in der Theorie u. a. Don Siegel (Das BVerfjprechen als 
Verpflihtungsgrund im Heutigen Recht, Wien 1873) vertretene Sag von der allgemeinen 
Nerbindlichleit des einfeitigen Schuldverlpredhen3 anerfannt jet. Bal. Windiheid=Ripp I 
$ 304 Nr. 12. 
8 einjeitige vom BOB. mit rechtligder Wirkung ausSgeftattete Berpfligtungserflärungen 
unter Sebenden kommen nur in Frage: die UuSLobung (S 657), die Stiftung (88 80—82); 
vgl. dazu Ben. IM, 1 zu 8 80, die Suldverfhreibungen auf den Inhaber (SS 793 ff 
Nicht hierher gehört die bindende Kraft des BertragsantragS, da diefer kein felbjtändige? 
KRechtagefhHäft ijt, Bem. 4 zu & 145. KechtSwirkjanı find Jodann fegtmwillige einfeitig® 
WillenZerklärungen unter Wahrung der dafür beftimmten Form (88 2064 ff., 2174) 
V. Der II. Wbichnitt zerfällt in Fünf Titel.
	        
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