204 II. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
IL. Eine der widtigjten Einteilungen der Schuldverträge ijt diejenige in Taufale
und abfiratte Berträge, Val. Borbem. zum II Buche S. 12 f. oben. Dem dort Gefagten if
bier noch folgendeS Hinzuzufiigen. Die abftraften Verträge werben au teine BVerträgt
genannt (Windiheid-Xipp II S 364), die Xanfjalen werden dann als individuell
Harakterifierte Berträge oder materielle Verträge bezeichnet (WindfGeid-Lipp N
319). Meber die abftraklten Verträge {ft neben der oben S. 12 angegebenen Literatur no0
beachtenSwert Kohler, Lehrb. II S 82; ferner Neumann, Zur Lehre von dem Berpflihtungs
grunde in Gruchots Beitr. Bd. 45 S, 503 ff. Gum ROGE, Bd. 48 S. 133, Jur. Wichr. 1901
S. 382).
Abfiraklte Berträge de8 BGG. find: das Schuldverfprechen (8 780), das Schuld”
anerfenntnis (8 781) und die Annahme einer Anmeifung (&$ 784). Diefe abftrakten Verträge?
bedürfen der Schriftform, menigijtens wa8 die Schuldnererklärung (das Verfprechen)
anbetrifft (8 780), während die Annahme in jeder Form gefhehen kannt. Ygl. Kohler, Lehrb. H
8 83. (Die Annahme einer Anmweijung {ft ein Schuldverjpredhen).
IN. Sm übrigen hHereiht für den Abjhluß von Schuldverträgen nad BGB. grund
jäglig Bertragsfreiheit und Formfreiheit. Wegen der VertragSfreiheit vgl. Borbem I, 7
zum II. Bug S. 8 oben. Abgefehen von der für abfiratte Schuldverfprehen und Schuld”
anertenntnifje (88 780, 781) vorgefdriebenen Schriftform fordert das BGB. die geridh!”
[ice oder notarielle Form in $8 311, 312, 3138 (S 1017 Abf. 1), 518 Ab]. 1, 2371.
Gerade wegen diejer Bertrag3freiheit in Verbindung nit der regelmäßigen Formfreiheit
und dem überdies von der hHerrfichenden Anfiht mit Recht anerkannten Grundfage, dap die
vereinbarte Leiftung keinen BermögenSwert zu Haben braucht (Borbem. I, 8 S, 8 f. oben), ik
befondere Vorfiht bei der tatjächlidhen Feftitellung eines Schuldvertrages geboten und daran
zu erinnern, daß ein Schuldvertrag nur vorliegt, wenn beide Bertragsteile, fei e$ ausdrücklich,
"ei e8 in fonkludenter Weile den Willen, fich rechtlich zu verpflichten, erklärt Haben. Vgl
Borbem., I, 8 S. 9 oben. Val. au Ennecceru3 4./5. Aufl. S 251 S, 67 („oft Handelt e8 fi
nur um Erklärungen gefellidhaftiiher Natur, die ohne Verpflidtungswillen abgegeben werden
Mit meinem SGafte {Hhließe id Leine Leihe über Zimmer, Möbeln, Ehgeräte ab, keinen
Verwahrungsvertrag über jeinen Koffer, keinen Auftrag, wenn ih ihn in meinem Wagen
abhole, fein SchenkungSverfprechen, wenn id ihm mitteile, daß um 2 Uhr zu Mittag gegefien
merde“). Val. ferner Kuhlenbedk, Rechtjpr. d. ReichSger, Bd. 65; Der Auftrag in Zur. Wir.
1908 S. 701 zu NGE, Bd. 65 S.17 f. Dagegen Blume, DaZ MG. und die Gefälligfeit®
verträge, Recht 1908 S. 649—654, Krücdmann in IheringS Jahıb. Bd. 54 ES. 108—112
und in Bl. f. RAU. Bd. 74 S. 113 ff. (Blume nimmt audy bei fjoldgem rein gefeljhaftlichen
Berkehr den Abjhluß befonderer „Gefälligfeitsberträge“ an, durch die man eine Leijtung auf
üch nehme, ohne {ih dazu zu verpflidten; der Vertrag habe aber die Beftimmung, das
Handeln rechtmäßig zu machen und der Leiftung einen rechtliden Grund zu geben, der die
Rückforderung ‚wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausfchließe). Sal. Hiezu auch Sin-
leitung 2, £ vor $8 433 ff.
IV, Ginfeitige Willenserflärungen Können nad S$ 305 ein Schuldverhältni$ nur foweit
begründen, al8 dies vom Geijeßg vorgefdhrieben ijt. Durch S 305 jollte der Annahme entgegen“
getreten werden, daß im BGB. der in der Theorie u. a. Don Siegel (Das BVerfjprechen als
Verpflihtungsgrund im Heutigen Recht, Wien 1873) vertretene Sag von der allgemeinen
Nerbindlichleit des einfeitigen Schuldverlpredhen3 anerfannt jet. Bal. Windiheid=Ripp I
$ 304 Nr. 12.
8 einjeitige vom BOB. mit rechtligder Wirkung ausSgeftattete Berpfligtungserflärungen
unter Sebenden kommen nur in Frage: die UuSLobung (S 657), die Stiftung (88 80—82);
vgl. dazu Ben. IM, 1 zu 8 80, die Suldverfhreibungen auf den Inhaber (SS 793 ff
Nicht hierher gehört die bindende Kraft des BertragsantragS, da diefer kein felbjtändige?
KRechtagefhHäft ijt, Bem. 4 zu & 145. KechtSwirkjanı find Jodann fegtmwillige einfeitig®
WillenZerklärungen unter Wahrung der dafür beftimmten Form (88 2064 ff., 2174)
V. Der II. Wbichnitt zerfällt in Fünf Titel.