VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 197
seinem Agenten eine genaue Offerte auf Basis eines bestimmten
Terminpreises und der Agent hat nun den Verkaufspreis nach den
jeweiligen Schwankungen des Terminmarktes zu regulieren.
Der Ablader stellt die Faktura direkt an den Käufer aus und
übermittelt sie dem Agenten zur Ausfolgung. Gleichzeitig wird der
Wert der Faktura eingezogen, denn eine offene Kreditierung ist
außerordentlich selten. Dieser Wertausgleich erfolgt entweder durch
Barzahlung oder Scheck bei Übernahme der Ware (cash on delivery,
contre remboursement) oder häufiger gegen Tratte auf eine vom
Käufer angegebene Bank, zumeist in London: First Class London
drafts (F. 6. L.).
Zu diesem Zwecke ist es notwendig, daß der Käufer schon vor
der Bestellung mit einer Bank auf dem Londoner Platze in Ver-
bindung tritt, die Tratten auf sie gegen Verschiffung von Waren
akzeptiert. Hiefür berechnen die Londoner Banken eine Akzeptprovi-
sion von 1/, bis 3/,%. Der Verkäufer zieht nunmehr den Betrag der
Faktura in £ auf die angegebene Londoner Bank drei oder sechs
Monate nach Sicht und begibt (negoziert) diese Tratte an seine
Bank oder er beauftragt diese, selbst auf London für seine Rechnung
zu trassieren. In jedem Falle werden der Tratte die Verschiffungs-
papiere beigegeben. Die negozierende Bank in Übersee sendet die
Dokumententratte an ihren Korrespondenten in London und dieser
präsentiert sie zur Annahme der bezogenen Bank, die gegen Aus-
folgung der Dokumente akzeptiert. Die akzeptierende Bank stellt ent-
weder, wenn sie ihrem Kommittenten einen unbedeckten Kredit ein-
räumt, die Dokumente dem Käufer zu oder sie liefert sie gegen einen
Leiter of Lien aus oder sie fordert von ihm vorherige Einsendung
einer entsprechenden Deckung durch Rimessen oder Schecks. Im
letzteren Falle erfolgt die Freistellung der inzwischen eingetroffenen
und eingelagerten Ware sehr häufig nach Maßgabe des Bedarfes in
Partien gegen Remittierung der entsprechenden Teilbeträge.
Bei direkter Trassierung auf den Käufer wird in der Regel D/P
(s. voriges Kapitel) ausbedungen. Recht häufig, insbesondere bei
Importen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wird an der
Bedingung: „Dokumente gegen Barzahlung (Scheck)“ mit oder ohne
Skonto festgehalten.
Zuweilen warten die Ablader das Eintreffen fester Orders nicht
ab, sondern verschiffen die unverkaufte Ware nach Europa, um die
Überfahrtzeit zur Placierung der Ware auszunutzen. Handelt es sich
hiebei um ganze Schiffsladungen, so wird das Schiff zunächst nach
einem sogenannten Orderhafen dirigiert, wie z. B. ein Hafenplatz
im Kanal (order to channel) oder St. Vincent auf den Kap Verdischen
Inseln für südamerikanische Verschiffungen, wo der Kapitän den
Bestimmungshafen der inzwischen verkauften Schiffsladung erfährt.