Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
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deti anderem Ausgang des Prozesses trägt sie die Staatskasse. Sonderbestimmungen 
zelten für den Fall der sog. Kompensation (88 199, 2883 St. G. B.), den Fall der Zuruͤck 
nahme des Strafantrages, den Fall schuldhaft irreführender Denunziation u. s. w. 
(88 496 -606 St. P. O.s. Die Höhe der Kosten bestimmt sich namentlich nach dem Gerichts— 
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kostengesetz vom Gegen den abwesenden Beschuldigten kann die Kosten— 
oollstreckung durch arrestierende Vermögensbeschlagnahme (88 8285, 326) gesichert werden. 
Besonderer Ceil. 
Erstes Kapitel. 
Aberblick über den Gang des Verfahrens. 
8 50. 
Literatur: v. Kries, Vorverfahren und Hauptverfahren, Ztschr. f. St.R.W. Bd. IX S. 1; 
Kronecker, das. Bd. X S. 487. 
Der Strafprozeß zerlegt sich zeitlich in das Vorverfahren und das Hauptverfahren. 
VLorverfahren sind alle Prozeßhandlungen bis zur Erbffnung des Hauptverfahrens. 
Sein Zweck ist Stoffsammlung behufs demnächstiger Entscheidung der Frage, ob ein 
Hauptverfahren stattfinden solle. Die einfachste Erscheinungsform des Vorverfahrens ist 
das vorbereitende oder Ermittelungsverfahren (staatsanwaltschaftlich), in das 
Vorverfahren fällt aber auch die in gewissen Fällen stattfindende Voruntersuchung 
richterlich). 
Dominus litis ist von Hause aus der Kläger; er entscheidet, ob das Verfahren be— 
zinnen und fortschreiten solle. An das Gericht geht diese Entscheidung mit dem Augen— 
blick über, in dem die gerichtliche Untersuchung eröffnet wird (Voruntersuchung oder 
Hauptverfahren). 
Zweites Kapitel. 
Die einzelnen Verfahrensarten. 
A. Das regelmäßige Verfahren. 
1. Das Vorverfahren. 
Literatur: Ortloff, Vorverfahren (1898); v. Kries, Ztischr. f., St.R.W. Bd. IX S. 1; 
Kronecker in ders. Ztschr. Bd. Vil S. 395. Bb. X S. 487; Zucker, Uber einige Reformen des 
Vorverfahrens (1902). 
l. Das Vorverfahren ohne Voruntersuchung. 
851. 
a) Das Ermittelungsverfahren. 
Das Ermittelungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn 
ie auf irgend eine Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten hat (d 158 
St.P.O.). Solche Kenntnis kann sie namentlich erhalten durch eine private Anzeige, eine 
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