VIII. DAS BANKGESCHÄFT J
A. Das eigentliche Depositengeschäft besteht in der Auf-
bewahrung der hinterlegten Wertgegenstände.
Man unterscheidet:
a) Das Depot zur Verwahrung; es besteht in der Übernahme
von. Effekten, Valuten, Pretiosen und sonstigen Wertgegenständen auf
Grund einer Erlagserklärung, in der die hinterlegten Gegenstände
genau bezeichnet sind (offene Depots) oder in versiegelten Paketen
lediglich zur Aufbewahrung (verschlossene Depots). Dieses Geschäft
wird nur mehr von wenigen Banken betrieben; sie folgen einen
Depotschein aus und heben für die Aufbewahrung eine jährliche
Verwahrungsgebühr ein, die gewöhnlich nach dem Werte der Depo-
siten, bei Urkunden ohne eigentlichen. Geldwert für jedes Stück
berechnet wird.
Eine neue Form dieses Depotgeschäftes, die von vielen Banken
gepflegt wird, ist die Vermietung von Schrankfächern, Stahlkammern
oder Safe deposits, das sind. kleine Fächer in den Kassen der Bank,
die unter der Mitsperre der Parteien und der Bank stehen und zur
Aufbewahrung von Wertpapieren, Pretiosen und sonstigen Wertgegen-
ständen benutzt werden können.
b) Das Depot zur Verwaltung; hiebei besorgt die Bank die Ab-
trennung (Detachierung) und Einlösung der Kupons, die Einholung
neuer Kuponbogen, die Durchsicht der Verlosungslisten bei verlos-
baren Effekten usw. Die Depot- oder Verwaltungsgebühr, die hiefür
eingehoben wird, ist gewöhnlich kleiner als die Verwahrungsgebühr,
weil hier die Aufbewahrung und Verwaltung der meisten Depositen
gemeinschaftlich (Sammel- oder Summendepots) ohne Verpflichtung
zur Rückgabe bestimmter Stücke (depositum irregulare) erfolgt und
daher einfacher ist als bei den Depositen in Verwahrung, die ge-
sondert: aufbewahrt werden müssen (Individualdepots).
Für die Sicherung der Wertpapierdepots bestehen in den einzelnen
Ländern gesetzliche Bestimmungen; so schreibt das Bankdepotgesetz (1896)
im Deutschen Reiche vor, daß Wertpapiere, die unverschlossen über-
geben worden sind, gesondert von den eigenen und anderen Beständen
unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers aufbewahrt
werden müssen und ein Stücke- und Nummernverzeichnis an den Hinter-
leger (falls er nicht darauf verzichtet) hinauszugeben ist. Mit der Ab-
sendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den Wertpapieren
auf den Hinterleger über. Eine Verordnung vom 21. November 1923 bestimmt,
daß im Konkursfall des Kommissionärs der Kommittent, selbst wenn er nicht
im Besitz des Nummernverzeichnisses ist, Ansprüche auf Effekten gleicher
Gattung aus der Konkursmasse besitzt, die allen Konkursgläubigern voran-
gehen. — In Österreich wurden durch das Geldinstitutezentralegesetz vom
29. Juli 1924 den Depoteffekten Aussonderungsansprüche zuerkannt, auch
wenn kein Stückeverzeichnis ausgegeben wurde oder wenn sie dem Kom-
missionär durch ein Kommissionsgeschäft selbst im Wege des Selbsteintrittes
überlassen wurden. Sind nicht genügend Effekten gleicher Art vorhanden,
so wird aus ihnen eine besondere Masse gebildet, aus der die Gläubiger
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