282 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
die Haftung für die Folgen dieser Kreditgewährung (z. B. beim
Negoziationskredit).
Der von der Bank gewährte Kredit kann ein bedeckter oder ein
unbedeckter sein. In den meisten Fällen wird den Kommittenten
bis zu einer gewissen Höhe ein unbedeckter Kredit gewährt; über-
schreiten. sie diesen, so müssen sie Deckung leisten. Diese kann
erfolgen in Effekten, die man der Bank zur Verwaltung übergibt,
oder in Wechseln; hiefür eignen sich besonders solche Rimessen,
die infolge ihrer längeren Laufzeit noch nicht „bankfähig‘“, das heißt
eskontfähig sind. Oder es werden lagernde oder schwimmende
Waren durch schriftliche Einräumung des Verfügungsrechtes (siehe
letter of lien) oder durch Übergabe des Warrants bzw. der Lade-
dokumente‘ (Frachtbriefduplikat, Ladeschein, Konnossement) ver-
pfändet. Die Bank kann schließlich ihre Forderungen auch auf vor-
handene unbewegliche Güter hypothekarisch sicherstellen lassen.
Häufig gewährt die Bank auch Kredit auf Grund der Bürgschaft
oder Garantie eines Dritten, sehr häufig einer anderen Bank (Bürg-
schafts- oder Haftungskredit). Eine allzulange Festlegung ihrer Mittel
in einer Kreditgewährung kann die Bank dadurch vermeiden, daß
sie sich vorbehält, auf den Kommittenten zu trassieren oder daß sie
dessen Tratten akzeptiert, die durch die Bank begeben und bei ihr
zahlbar gestellt werden (sogenannte Mobilisierungsakzepte).
Dem bedeckten Kredite ist vom betriebswirtschaftlichen Stand-
punkt die Sicherungsübereignung gleichzuhalten, durch die der
Kommittent sein Eigentum an bestimmten beweglichen Objekten
(Maschinen, Warenlager, Einrichtung) an die Bank überträgt; diese
verzichtet auf die Übergabe dieser Gegenstände und geht vielmehr
ein Leihverhältnis mit dem Kommittenten ein, wonach dieser im
Besitz der Objekte behufs Weiterverwendung in seinem Betrieb
verbleibt. Er ist verpflichtet, sie in gutem Zustand zu erhalten
und zu versichern (die vinkulierte Polizze wird der Bank über-
geben). Falls der Kommittent seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt, ist die Bank berechtigt, die Objekte öffentlich oder
freihändig verkaufen zu lassen 26),
26) Vielfach ist sowohl in Deutschland wie in Österreich die Forderung
vertreten worden, an die Stelle der Sicherungsübereignung das Register-
pfandrecht zu setzen, durch das analog der Eintragung einer Hypothekar-
schuld im Grundbuch ein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen
bestellt werden könnte. In einem besonderen Falle ist dieser Forderung
Rechnung getragen worden. Das Inventarpfandrechtgesetz vom 9. Juli 1926
hat ein dem Pfandrecht des Verpächters gleichrangiges besitzloses Pfandrecht
an dem Gesamtinventar des Pächters geschaffen, das rechtswirksam durch
Niederlegung des Verpfändungsvertrages beim zustängigen Amtsgericht be-
stellt wird. Nach deutschem Rechte geht das Pfandrecht des Verpächters
eines landwirtschaftlichen Grundstückes dem Eigentum des Sicherungsnehmers