VIII. DAS BANKGESCHÄFT nd
Die Höhe und die Bedingungen des zu gewährenden Kredites
werden weniger von der Form des Kredites (Kontokorrent-, Wechsel-,
Realkredit) als vielmehr von dem Verhältnis der Kreditsumme zu
den unbelasteten Aktiven des Kreditnehmers abhängen. In dieser
Hinsicht ist zwischen Betriebskredit und Anlagekredit zu unter-
scheiden. Vom Standpunkt der Bank handelt es sich insolange um
Betriebskredit, als er durch die liquiden Aktiven des Kredit-
nehmers gedeckt erscheint; aus diesen und aus den laufenden
Geschäftsergebnissen kann der Betriebskredit zurückgezahlt oder
mobilisiert werden. Seine Bedingungen werden durch die Lage des
Geldmarktes bestimmt. Anders beim Anlagekredit, der vom
Standpunkt der Bank dann als solcher anzusprechen ist, wenn er
über den Wert der liquiden Aktiven des Unternehmens hinausgeht;
seine Rückzahlung kann nur aus dem Gewinn des Kreditnehmers
erfolgen, er verbindet die Bank dauernd mit dem Schicksal des
Unternehmens, eine Kündigung des Kredites führt in den meisten
Fällen den Zusammenbruch des Unternehmens herbei, der die Bank
zwingt, entweder das Unternehmen bestmöglich zu verwerten oder
selbst weiterzuführen. Privatwirtschaftlich bedeutet daher Anlage-
kredit für die Bank nicht viel weniger als Beteiligung am Unter-
nehmen, die, wenn notwendig, nur durch eine Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft bzw. durch Erhöhung des Aktienkapitals oder
Ausgabe von Obligationen mobilisiert werden kann. So entwickelt
sich vielfach aus dem Kontokorrentgeschäft ein Finanzierungsge-
schäft (siehe unten). Es ist erklärlich, daß einerseits die Bedingungen
eines Anlagekredites von den individuellen Verhältnissen abhängig
und zumeist höher sein werden als die jeweiligen Debetzinsen und
daß anderseits die Bank in diesem Falle sich nicht mehr mit einem
flüchtigen Einblick in die Vermögens- und Betriebsverhältnisse be-
gnügen, sondern eine ständige Kontrolle der gesamten Betriebs-
führung des Kreditnehmers sich ausbedingen wird.
In neuerer Zeit hat diese Beteiligung der Banken insbesondere
an Industrie- und Verkehrsunternehmungen noch aus einem anderen
Grunde größere Formen angenommen. Der Zusammenschluß dieser
Unternehmungen zu Kartellen und Trusts erfordert große Kapitalien,
die durch die Banken zur Verfügung gestellt werden. Sie erwerben
die Aktien solcher Unternehmungen, entsenden Organe der Bank
in die leitenden Stellen dieser Unternehmungen und erlangen dadurch
dauernden Einfluß auf ihre Geschäftsführung: sie „kontrollieren“
diese Unternehmungen. Gleichartige Unternehmungen können so
von der Bank leichter zu einem Kartell oder zu Trusts zusammen-
vor, Pfandgläubiger können aber nur vom Pachtkreditausschuß zugelassene
Kreditinstitute sein.
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