Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIII. DAS BANKGESCHÄFT nd 
Die Höhe und die Bedingungen des zu gewährenden Kredites 
werden weniger von der Form des Kredites (Kontokorrent-, Wechsel-, 
Realkredit) als vielmehr von dem Verhältnis der Kreditsumme zu 
den unbelasteten Aktiven des Kreditnehmers abhängen. In dieser 
Hinsicht ist zwischen Betriebskredit und Anlagekredit zu unter- 
scheiden. Vom Standpunkt der Bank handelt es sich insolange um 
Betriebskredit, als er durch die liquiden Aktiven des Kredit- 
nehmers gedeckt erscheint; aus diesen und aus den laufenden 
Geschäftsergebnissen kann der Betriebskredit zurückgezahlt oder 
mobilisiert werden. Seine Bedingungen werden durch die Lage des 
Geldmarktes bestimmt. Anders beim Anlagekredit, der vom 
Standpunkt der Bank dann als solcher anzusprechen ist, wenn er 
über den Wert der liquiden Aktiven des Unternehmens hinausgeht; 
seine Rückzahlung kann nur aus dem Gewinn des Kreditnehmers 
erfolgen, er verbindet die Bank dauernd mit dem Schicksal des 
Unternehmens, eine Kündigung des Kredites führt in den meisten 
Fällen den Zusammenbruch des Unternehmens herbei, der die Bank 
zwingt, entweder das Unternehmen bestmöglich zu verwerten oder 
selbst weiterzuführen. Privatwirtschaftlich bedeutet daher Anlage- 
kredit für die Bank nicht viel weniger als Beteiligung am Unter- 
nehmen, die, wenn notwendig, nur durch eine Umwandlung in eine 
Aktiengesellschaft bzw. durch Erhöhung des Aktienkapitals oder 
Ausgabe von Obligationen mobilisiert werden kann. So entwickelt 
sich vielfach aus dem Kontokorrentgeschäft ein Finanzierungsge- 
schäft (siehe unten). Es ist erklärlich, daß einerseits die Bedingungen 
eines Anlagekredites von den individuellen Verhältnissen abhängig 
und zumeist höher sein werden als die jeweiligen Debetzinsen und 
daß anderseits die Bank in diesem Falle sich nicht mehr mit einem 
flüchtigen Einblick in die Vermögens- und Betriebsverhältnisse be- 
gnügen, sondern eine ständige Kontrolle der gesamten Betriebs- 
führung des Kreditnehmers sich ausbedingen wird. 
In neuerer Zeit hat diese Beteiligung der Banken insbesondere 
an Industrie- und Verkehrsunternehmungen noch aus einem anderen 
Grunde größere Formen angenommen. Der Zusammenschluß dieser 
Unternehmungen zu Kartellen und Trusts erfordert große Kapitalien, 
die durch die Banken zur Verfügung gestellt werden. Sie erwerben 
die Aktien solcher Unternehmungen, entsenden Organe der Bank 
in die leitenden Stellen dieser Unternehmungen und erlangen dadurch 
dauernden Einfluß auf ihre Geschäftsführung: sie „kontrollieren“ 
diese Unternehmungen. Gleichartige Unternehmungen können so 
von der Bank leichter zu einem Kartell oder zu Trusts zusammen- 
vor, Pfandgläubiger können aber nur vom Pachtkreditausschuß zugelassene 
Kreditinstitute sein. 
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