236 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Banken immer häufiger die Aufbringung des in Effekten dargestellten
Kapitals, wie sie in der Gründung von Aktiengesellschaften und in
der Ausgabe von Wertpapieren zum Ausdruck kommt?®8). Zum
Unterschiede von dem sogenannten laufenden Bankgeschäft, das
bisher besprochen wurde, hat das Finanzierungsgeschäft temporären
Charakter; es erfordert zumeist großes Kapital und eine genaue
Kenntnis des Geldmarktes sowie der gesamten wirtschaftlichen Ver-
hältnisse.
Für die Aufgabe der Bank im Finanzierungsgeschäft ist wesent-
lich, daß sie die Garantie?) übernimmt für den Erfolg der ganzen
Transaktion und sich insbesondere verpflichtet, die abandonnierten
(das sind die unverkauft gebliebenen) Effekten selbst zu über-
nehmen. Man unterscheidet die Emission von Anleihen und die
Gründung. von Aktiengesellschaften bzw. Vermehrung ihres Aktien-
kapitals. Handelt es sich um die Emission von Anleihen, so wird
die kapitalbedürftige Körperschaft, der Staat, die Gemeinde, Offerte
von einer oder mehreren Banken einfordern. Der abzuschließende
Vertrag wird Bestimmungen enthalten über den Gesamtbetrag und
über allenfalls eingeräumte Optionen), den Zweck des Anleihens,
die Höhe des Zinsfußes, den Zinsen- und Tilgungsdienst und dessen
Sicherstellung, die Sicherung der Marktfreiheit%1), über die Höhe
des Übernahmskurses, eventuell die Modalitäten der Beteiligung des
Emittenten am Emissionsgewinn, über die Spesen der Kotierung
an der Börse, die Stückelung der Anleihe und ähnliches. Weniger
häufig ist die Übernahme einer Anleihe seitens der Bank lediglich
zum kommissionsweisen Verkaufe.
Auch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft verpflichtet sich
die Bank, sämtliche Aktien, soweit sie dieselben nicht selbst über-
nimmt, unterzubringen. Diese Garantie ist wichtig, weil der Nach-
weis, .daß der eingeforderte Betrag auf jede Aktie bar eingezahlt
28) Manche sehen eine Finanzierung nur in der Beschaffung von Kapital
für die Errichtung einer Unternehmung; so Liefmann, Beteiligungs- und
Finanzierungsgesellschaften. Jena 1909.
29) Es wird von den jeweiligen Vereinbarungen der Bank mit dem
Emittenten abhängen, ob das Geschäft auch rechtlich als Garantievertrag
angesehen werden kann,
30) Die Bank übernimmt zunächst nur einen Teilbetrag des Anleihens
und behält sich vor, innerhalb einer bestimmten Zeit weitere Beträge zu
übernehmen.
31) Der Emittent verpflichtet sich, innerhalb einer gewissen Zeit kein
gleichartiges Papier auf den Markt zu bringen. Anderseits können sich die
Zeichner gegen eine Bonifikation verpflichten, die von ihnen gezeichneten
Effekten innerhalb einer bestimmten Zeit nicht in Verkehr zu bringen. Solche
Sperrstücke haben den Zweck, den Kurs nach der Ausgabe durch großes
Angebot nicht allzusehr zu drücken.