242 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Hand vereinigt sein. Die deutschen Anteilseigner wählen über Vorschlag
des Direktoriums den ständigen Ausschuß (Zentralausschuß),
der dem Direktorium zur Erstattung von gutächtlichen Äußerungen
zur Verfügung steht. — Die Beamten werden über Vorschlag des
Direktoriums vom Präsidenten ernannt und haben die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten. — Man unterscheidet die Reichshauptbank
in Berlin und die Reichsbankhauptstellen, die dem Direktorium
unmittelbar unterstellt sind und selbständig alle zulässigen
Geschäfte betreiben dürfen, ferner die Reichsbankstellen und die
Reichsbanknebenstellen. Für jede Reichsbankhauptstelle wird ein
Bankkommissär, für jede Banknebenstelle ein Justitiar vom Reichsbankpräsidenten
bestellt. — Die Deutsche Reichsbank ist befugt
zum Ein- und Verkauf von Edelmetallen, zum Betrieb des Valuten-,
Diskont- und Lombardgeschäftes, des Effekteninkasso- und Depositengeschäftes,
dagegen ist ihr die Akzeptation von Wechseln und der
Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Aktien und Waren sowie
deren Belehnung untersagt. Die im Deutschen Reich noch bestehenden
vier Privatnotenbanken (Bayrische Notenbank, Sächsische Bank,
Württembergische Notenbank und Badische Bank) verlieren immer
mehr an Bedeutung.
Die Österreichische Nationalbank (Gesetz vom 14. November
1922) ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von
30 Mill. Goldkronen; die Aktien lauten auf 100 Goldkronen und auf
Inhaber. Der Vorstand ist‘ der Generalrat, der aus dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und elf Mitgliedern besteht, die bestimmten
Berufsgruppen angehören müssen; der Präsident wird vom Bundespräsidenten
über Vorschlag der Regierung ernannt, die übrigen
Mitglieder von der Generalversammlung gewählt. Der Generalrat
setzt. insbesondere den Zinsfuß im Eskont- und Lombardgeschäft
fest und ernennt den Generaldirektor und drei bis fünf Direktoren,
die die Geschäfte führen. Besonders dringliche Verfügungen kann
das Exekutivkomitee treffen, das aus dem Präsidenten, den Vize-Präsidenten,
dem Generaldirektor und dessen Stellvertreter besteht.
Zur Ausübung der Staatsaufsicht bestellt die Regierung einen Staatskommissär,
dessen Einspruch gegen Beschlüsse des Generalrates oder
der Generalversammlung aufschiebende Wirkung besitzt; kommt es
zu keiner Einigung, so entscheidet ein Schiedsgericht. Die Bank
betreibt das Eskont-, Lombard- und Depositengeschäft, das kommissionsweise
Inkasso, den Edelmetall- und Devisenhandel. Vom
Reingewinn gebührt nach Dotierung des Pensions- und Reservefonds
den Aktionären eine Dividende von 8%, der verbleibende
Gewinn fällt bis zu einer Gesamtdividende von 10% zu zwei Drittel,
darüber hinaus zu drei Viertel an den Staat, das übrige an die
Aktionäre.