Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

260 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Je nach der Art des Verkehrsobjektes unterscheidet man Waren- 
börsen und Effekten- oder Fondsbörsen. An diesen werden in der Re- 
gel nicht nur Effekten, sondern auch Valuten und Wechsel gehandelt, 
sowie Darlehensgeschäfte abgeschlossen. An den Warenbörsen wer- 
den, wie sich aus der obigen Charakterisierung der Börse ergibt, 
nur Massenartikel, zumeist Rohprodukte, gehandelt; manche be- 
schränken sich auf die landwirtschaftlichen Produkte, wie Getreide, 
Mehl und Mahlprodukte, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Öl, Spiritus; man 
bezeichnet sie als landwirtschaftliche oder Produktenbörsen. An 
Plätzen mit besonders regem Verkehr in bestimmten Massenartikeln 
sind Spezialbörsen entstanden, die sich auf den Handel in einem 
Artikel beschränken; sie finden sich hauptsächlich in England. Zu- 
weilen ist die Effekten- und die Warenbörse eines Ortes unter einer 
gemeinsamen. Leitung vereinigt, an kleineren Börsen werden dann 
wohl auch die Versammlungen gemeinsam abgehalten, während 
größere Börsen Waren- und Effektensektionen oder -abteilungen 
bilden. Gewöhnlich werden an den Warenbörsen auch die dazugehö- 
rigen Fracht- und Versicherungsgeschäfte abgeschlossen, doch bestehen 
auch besondere Frachtbörsen für den Abschluß von Flußfracht- 
verträgen. 
4. DIE ORGANISATION DER BÖRSEN 
Die Organisation der Börsen in den einzelnen Ländern ist in- 
folge ihrer verschiedenen geschichtlichen Entwicklung, rechtlichen 
Stellung und wirtschaftlichen Bedeutung außerordentlich verschieden. 
In den meisten Staaten des europäischen Kontinents ist die Organi- 
sation der Börsen ebenso wie die Einflußnahme der Obrigkeit auf 
dieselben gesetzlich geregelt. Diese Einflußnahme wird in der Regel 
vom Staate ausgeübt, nur in Holland und Belgien sind die Börsen 
den Gemeinden unterstellt. Ohne eine solche Einflußnahme sind 
die vor Antritt ihres Amtes den Eid zu leisten haben; die näheren Be- 
stimmungen über ihre Ernennung und Entlassung sowie über die Bildung 
von Maklerkammern enthalten die Maklerordnungen, die von den Landes- 
regierungen für die einzelnen Börsen erlassen werden. In Hamburg und 
Bremen gibt es keine beeideten Handelsmakler, sondern bloß Börseagenten. 
— In Frankreich ist das Gewerbe der Warenmakler frei; zur Feststellung 
der Kurse werden Courtiers asserment6s bestellt, Die Vermittlung der Effekten- 
und Wechselgeschäfte an der Pariser Börse wird von 70 vom Staatsoberhaupt 
ernannten agents de change besorgt; da dieselben das Recht haben, ihre 
Nachfolger vorzuschlagen, sind diese Stellen erblich und verkäuflich. -— In 
England bestehen wohl nur private Handelsmakler, die unter sich Ver- 
einigungen, die „Brokers associations‘ bilden; da aber jeder Makler einer 
solchen Association angehören muß, können die englischen Broker ihre 
Zahl beschränken und haben sich hiedurch vielfach angesehene und sehr 
einträgliche Stellungen sichern können.
	        
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