Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

260 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Je nach der Art des Verkehrsobjektes unterscheidet man Warenbörsen
 und Effekten- oder Fondsbörsen. An diesen werden in der Regel
 nicht nur Effekten, sondern auch Valuten und Wechsel gehandelt,
sowie Darlehensgeschäfte abgeschlossen. An den Warenbörsen werden,
 wie sich aus der obigen Charakterisierung der Börse ergibt,
nur Massenartikel, zumeist Rohprodukte, gehandelt; manche beschränken
 sich auf die landwirtschaftlichen Produkte, wie Getreide,
Mehl und Mahlprodukte, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Öl, Spiritus; man
bezeichnet sie als landwirtschaftliche oder Produktenbörsen. An
Plätzen mit besonders regem Verkehr in bestimmten Massenartikeln
sind Spezialbörsen entstanden, die sich auf den Handel in einem
Artikel beschränken; sie finden sich hauptsächlich in England. Zuweilen
 ist die Effekten- und die Warenbörse eines Ortes unter einer
gemeinsamen. Leitung vereinigt, an kleineren Börsen werden dann
wohl auch die Versammlungen gemeinsam abgehalten, während
größere Börsen Waren- und Effektensektionen oder -abteilungen
bilden. Gewöhnlich werden an den Warenbörsen auch die dazugehörigen
 Fracht- und Versicherungsgeschäfte abgeschlossen, doch bestehen
auch besondere Frachtbörsen für den Abschluß von Flußfrachtverträgen.

4. DIE ORGANISATION DER BÖRSEN
Die Organisation der Börsen in den einzelnen Ländern ist infolge
 ihrer verschiedenen geschichtlichen Entwicklung, rechtlichen
Stellung und wirtschaftlichen Bedeutung außerordentlich verschieden.
In den meisten Staaten des europäischen Kontinents ist die Organisation
 der Börsen ebenso wie die Einflußnahme der Obrigkeit auf
dieselben gesetzlich geregelt. Diese Einflußnahme wird in der Regel
vom Staate ausgeübt, nur in Holland und Belgien sind die Börsen
den Gemeinden unterstellt. Ohne eine solche Einflußnahme sind
die vor Antritt ihres Amtes den Eid zu leisten haben; die näheren Bestimmungen
 über ihre Ernennung und Entlassung sowie über die Bildung
von Maklerkammern enthalten die Maklerordnungen, die von den Landesregierungen
 für die einzelnen Börsen erlassen werden. In Hamburg und
Bremen gibt es keine beeideten Handelsmakler, sondern bloß Börseagenten.
— In Frankreich ist das Gewerbe der Warenmakler frei; zur Feststellung
der Kurse werden Courtiers asserment6s bestellt, Die Vermittlung der Effektenund
 Wechselgeschäfte an der Pariser Börse wird von 70 vom Staatsoberhaupt
ernannten agents de change besorgt; da dieselben das Recht haben, ihre
Nachfolger vorzuschlagen, sind diese Stellen erblich und verkäuflich. -— In
England bestehen wohl nur private Handelsmakler, die unter sich Vereinigungen,
 die „Brokers associations‘ bilden; da aber jeder Makler einer
solchen Association angehören muß, können die englischen Broker ihre
Zahl beschränken und haben sich hiedurch vielfach angesehene und sehr
einträgliche Stellungen sichern können.
            
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