272 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
c) Auf Ankunft, to arrive, schwimmend, rollend, abgeladen; die
Ware muß zur Zeit des Geschäftsabschlusses den Abladeort bereits
verlassen oder doch auf dem Transportmittel (Schiff, Kahn, Eisen-
bahnwagen) eingeladen sein; für die erste Bedingung wird im See-
verkehr häufig der Ausdruck „segelnd“ gewählt. Dem Käufer wer-
den die Ladedokumente (Konnossement, Ladeschein, Frachtbrief-
duplikat, eventuell Versicherungspolizze) übergeben. Der Preis ver-
steht sich gewöhnlich einschließlich der Fracht, vielfach auch ein-
schließlich der Versicherungs- und der Abladekosten; die üblichen
Bezeichnungen sind. C.F., 0.J.F. (C.A.F.) mit oder ohne „aus-
geliefertem Gewicht‘, free at quay oder frei Waggon (Ankunfts-
kontrakt zum Unterschiede vom Kostfrachtkontrakt).
d) Die Lieferung hat innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
zu erfolgen, z. B. erste Hälfte des Monates, im Frühjahr, premiers
mois u. dgl.; dann verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware inner-
halb eines bestimmten Zeitraumes zu liefern; fällt der letzte Tag
dieses Zeitraumes auf einen Sonn- oder Feiertag, so muß späte-
stens am nächstvorhergehenden Werktag erfüllt werden. Die Be-
stimmung des genauen Zeitpunktes, an dem die Lieferung während
des vereinbarten Zeitpunktes stattfinden soll, nennt man die Kündi-
gung (in Deutschland Andienung, französisch filiere, englisch de-
claration of tender). Das Recht zu kündigen steht zumeist, wenn
nicht „in Käufers Wahl“ ausdrücklich ausbedungen ist, dem Ver-
käufer zu. Man bezeichnet solche Warengeschäfte als Lieferungs-,
auch als Zeitgeschäfte.
2. Termingeschäfte (marches ä terme, future deliveries, Op-
tion Contracts) sind übertragbare Lieferungsgeschäfte in vertretbarer
Ware mit beabsichtigter Differenzliquidation. Unter dieser ist eine
Liquidierung des Geschäftes zu verstehen, die von einer wirklichen
Lieferung der Ware und der Barzahlung ihres Wertes absieht und
lediglich in der Begleichung der entstandenen Preisdifferenzen be-
steht. Die Möglichkeit einer solchen Liquidation wird gegeben durch
die Schaffung einheitlicher Bestimmungen für Termingeschäfte seitens
der Börseleitung. Zunächst muß die Voraussetzung der Vertret-
barkeit der Ware geschaffen werden durch Festsetzung einer ein-
heitlichen Qualität, die durch Vorsetzung des Wortes „Termin“
oder „Usance‘“, englisch contract, bezeichnet wird, z. B. Termin-
gerste, contract wheat; alle Termingeschäfte müssen in dieser
Qualität abgeschlossen werden. Bei der Erfüllung in effektiver
Ware sind häufig Abweichungen von dieser Terminqualität gestattet,
denen durch Preiszu- oder -abschläge entsprechend Rechnung ge-
tragen wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Übertragbarkeit
des Schlußbriefes an andere, wodurch jeder Käufer die Möglichkeit
besitzt, durch Verkauf der Ware und Übertragung des Schlußbriefes