272 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
c) Auf Ankunft, to arrive, schwimmend, rollend, abgeladen; die
Ware muß zur Zeit des Geschäftsabschlusses den Abladeort bereits
verlassen oder doch auf dem Transportmittel (Schiff, Kahn, Eisenbahnwagen)
eingeladen sein; für die erste Bedingung wird im Seeverkehr
häufig der Ausdruck „segelnd“ gewählt. Dem Käufer werden
die Ladedokumente (Konnossement, Ladeschein, Frachtbriefduplikat,
eventuell Versicherungspolizze) übergeben. Der Preis versteht
sich gewöhnlich einschließlich der Fracht, vielfach auch einschließlich
der Versicherungs- und der Abladekosten; die üblichen
Bezeichnungen sind. C.F., 0.J.F. (C.A.F.) mit oder ohne „ausgeliefertem
Gewicht‘, free at quay oder frei Waggon (Ankunftskontrakt
zum Unterschiede vom Kostfrachtkontrakt).
d) Die Lieferung hat innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
zu erfolgen, z. B. erste Hälfte des Monates, im Frühjahr, premiers
mois u. dgl.; dann verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes zu liefern; fällt der letzte Tag
dieses Zeitraumes auf einen Sonn- oder Feiertag, so muß spätestens
am nächstvorhergehenden Werktag erfüllt werden. Die Bestimmung
des genauen Zeitpunktes, an dem die Lieferung während
des vereinbarten Zeitpunktes stattfinden soll, nennt man die Kündigung
(in Deutschland Andienung, französisch filiere, englisch declaration
of tender). Das Recht zu kündigen steht zumeist, wenn
nicht „in Käufers Wahl“ ausdrücklich ausbedungen ist, dem Verkäufer
zu. Man bezeichnet solche Warengeschäfte als Lieferungs-,
auch als Zeitgeschäfte.
2. Termingeschäfte (marches ä terme, future deliveries, Option
Contracts) sind übertragbare Lieferungsgeschäfte in vertretbarer
Ware mit beabsichtigter Differenzliquidation. Unter dieser ist eine
Liquidierung des Geschäftes zu verstehen, die von einer wirklichen
Lieferung der Ware und der Barzahlung ihres Wertes absieht und
lediglich in der Begleichung der entstandenen Preisdifferenzen besteht.
Die Möglichkeit einer solchen Liquidation wird gegeben durch
die Schaffung einheitlicher Bestimmungen für Termingeschäfte seitens
der Börseleitung. Zunächst muß die Voraussetzung der Vertretbarkeit
der Ware geschaffen werden durch Festsetzung einer einheitlichen
Qualität, die durch Vorsetzung des Wortes „Termin“
oder „Usance‘“, englisch contract, bezeichnet wird, z. B. Termingerste,
contract wheat; alle Termingeschäfte müssen in dieser
Qualität abgeschlossen werden. Bei der Erfüllung in effektiver
Ware sind häufig Abweichungen von dieser Terminqualität gestattet,
denen durch Preiszu- oder -abschläge entsprechend Rechnung getragen
wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Übertragbarkeit
des Schlußbriefes an andere, wodurch jeder Käufer die Möglichkeit
besitzt, durch Verkauf der Ware und Übertragung des Schlußbriefes