276 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
delivery) hat das Recht, bereits bei der Unterzeichnung des Kon-
traktes einen Einschuß, den Original margin (gewöhnlich 10% des
Kontraktpreises oder 1 bis 5 # pro Ballen Baumwolle, 10 Cents
per bushel Weizen, 5 Cents per bushel corn usw.) und bei ‚entspre-
chender Erhöhung oder Senkung des Marktpreises einen Nachschuß,
den Margin for variations in the market, zu fordern. Der aus-
machende Betrag muß innerhalb einer sehr kurzen Zeit (gewöhn-
lich 1 Stunde) der Börseleitung (dem Schatzmeister der Assoziation
oder dem Superintendenten der Börse) mit einem Memorandum
in zertifizierten Schecks, die an die Order einer vereinbarten Bank
gestellt sind, übergeben werden. Das gleiche muß auch von der
fordernden. Partei geschehen. Der erwähnte Funktionär der Börse-
leitung hinterlegt den Margin bei der vereinbarten Bank und erhält
hierüber das Certificate of deposit in duplo; in diesem bestätigt
die Bank den Empfang. des Margin und erklärt, ihn gegen Rück-
gabe des Zertifikates oder des Duplikates auszufolgen, wenn dieses
durch beide Parteien oder (für den Streitfall) an die Order des
Präsidenten der Börse indossiert ist. Oder es wird das Zertifikat
gleich an die Order des Käufers und des Verkäufers wie auch
einer dritten Vertrauensperson (Superintendent, Präsident der
Börse) zahlbar gestellt oder indossiert. Das Zertifikat wird an die
Partei, die den Margin gefordert (called) hat, weitergegeben, das
Duplikat erhält die andere Partei. Wird der Aufforderung zur
Hinterlegung des Margin keine Folge gegeben, so hat der Ver-
käufer das Recht, für Rechnung des säumigen Käufers zu ver-
kaufen, der Käufer das Recht, für Rechnung des säumigen Ver-
käufers zu kaufen, wobei dieselben Lieferungszeiten gelten wie im
Kontrakt. Hievon ist der säumige Kontrahent zu verständigen, der
entstandene Schaden wird durch das Clearing house zu seinen
Lasten liquidiert. Wird der Kontrakt erfüllt, so ist der Margin
zurückzuzahlen; das geschieht durch Indossierung des Zertifikats
seitens der beiden Kontrahenten oder durch Indossierung seitens des
Funktionärs der Börseleitung gemäß den von beiden Parteien er-
haltenen Instruktionen. Im Falle beide Parteien nicht einig sind,
entscheidet das gewöhnlich aus drei Mitgliedern bestehende Arbitra-
tion Committee und berichtet an den Präsidenten, welchem Kontra-
henten auf Grund des Schiedsspruches das Depot auszufolgen. ist.
— Die Einrichtung des Margin, die auch an den amerikanischen
Effektenbörsen üblich ist, bedeutet zweifellos eine sehr weitgehende
Sicherung der Erfüllung des Termingeschäftes. Anderseits zwingt
sie die Kontrahenten, während der ganzen Zeit vom Abschluß
bis zur Erfüllung große Beträge unverwendet auf Girokonto zu
halten. Nur sehr kapitalskräftige Firmen werden eine solche Fest-
legung größerer Beträge auf längere Zeit vertragen, zumal im Falle