278 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
besitzer wird das Termingeschäft vorteilhaft benutzen, indem er
die voraussichtliche Menge des Ernteertrages zu einem ihm günstig
scheinenden Preis beliebig während des Jahres verkauft und sich
dadurch diesen günstigen‘ Preis für den Verkauf seiner Fechsung
sichert. Anderseits ist nicht zu übersehen, daß das Termingeschäft
nicht selten von Spekulanten benutzt wird, um durch große Käufe
oder Verkäufe in Terminware Preissteigerungen oder Preisstürze
herbeizuführen und. bei .den hiedurch entstehenden großen Preis-
differenzen einen Gewinn zu erzielen; diese großen Preisschwan-
kungen übertragen sich auf die Effektivware und schädigen deren
Eigner, insbesondere die Landwirtschaft. Infolge dieser und anderer
Übelstände wurde der Terminhandel in Getreide und Mühlenfabri-
katen in “einzelnen Ländern, wie im Deutschen Reich und im
bestandenen Österreich, sowohl‘ an den landwirtschaftlichen Börsen
wie auch außerhalb derselben verboten.
7. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IM DEUTSCHEN
REICH
Nach dem deutschen Börsegesetze vom 27. Mai 1908 bedarf die
Errichtung einer Börse der Genehmigung der Landesregierung. Die
unmittelbare Aufsicht wird in der Regel den Handelsorganen (Han-
delskammern, kaufmännische Körperschaften) übertragen; für größere
Börsen ist überdies ein Staatskommissär zur Überwachung des
gesamten Börseverkehres bestellt. Die zu erlassende Börseordnung
muß von der Landesregierung genehmigt sein und Bestimmungen
enthalten über die Börseleitung, die Börsegeschäfte, die Zulassung
der Börsebesucher?) und die Kursfestsetzung. Die Zulassung von
Wertpapieren zum Börsehandel erfolgt an jeder Börse durch eine
Kommission (Zulassungsstelle), deren Mitglieder mindestens zur
Hälfte aus Personen bestehen müssen, die sich nicht berufsmäßig
am Börsehandel mit Wertpapieren beteiligen.
Börsetermingeschäfte dürfen nach dem deutschen Börse-
gesetze nur in solchen Waren oder Wertpapieren. abgeschlossen
werden, die vom Börsevorstand zum Börseterminhandel ausdrück-
lich zugelassen wurden . Börsetermingeschäfte in Getreide oder
Erzeugnissen der Getreidemüllerei sind verboten, in Anteilen von
Bergwerks- und Fabriksunternehmungen nur mit Genehmigung des
Bundesrates zulässig. Wertpapiere können zum Börseterminhandel
nur zugelassen werden, wenn ihr Nominalbetrag mindestens 10 Mill.
Mark beträgt. Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen
nur mit Zustimmung der Gesellschaft zugelassen werden. Ein Börse-
termingeschäft ist nur rechtswirksam, wenn beide Vertragschließende
") Der Zutritt ist seit 1921 auch Frauen gestattet.