Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

278 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
besitzer wird das Termingeschäft vorteilhaft benutzen, indem er 
die voraussichtliche Menge des Ernteertrages zu einem ihm günstig 
scheinenden Preis beliebig während des Jahres verkauft und sich 
dadurch diesen günstigen‘ Preis für den Verkauf seiner Fechsung 
sichert. Anderseits ist nicht zu übersehen, daß das Termingeschäft 
nicht selten von Spekulanten benutzt wird, um durch große Käufe 
oder Verkäufe in Terminware Preissteigerungen oder Preisstürze 
herbeizuführen und. bei .den hiedurch entstehenden großen Preis- 
differenzen einen Gewinn zu erzielen; diese großen Preisschwan- 
kungen übertragen sich auf die Effektivware und schädigen deren 
Eigner, insbesondere die Landwirtschaft. Infolge dieser und anderer 
Übelstände wurde der Terminhandel in Getreide und Mühlenfabri- 
katen in “einzelnen Ländern, wie im Deutschen Reich und im 
bestandenen Österreich, sowohl‘ an den landwirtschaftlichen Börsen 
wie auch außerhalb derselben verboten. 
7. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IM DEUTSCHEN 
REICH 
Nach dem deutschen Börsegesetze vom 27. Mai 1908 bedarf die 
Errichtung einer Börse der Genehmigung der Landesregierung. Die 
unmittelbare Aufsicht wird in der Regel den Handelsorganen (Han- 
delskammern, kaufmännische Körperschaften) übertragen; für größere 
Börsen ist überdies ein Staatskommissär zur Überwachung des 
gesamten Börseverkehres bestellt. Die zu erlassende Börseordnung 
muß von der Landesregierung genehmigt sein und Bestimmungen 
enthalten über die Börseleitung, die Börsegeschäfte, die Zulassung 
der Börsebesucher?) und die Kursfestsetzung. Die Zulassung von 
Wertpapieren zum Börsehandel erfolgt an jeder Börse durch eine 
Kommission (Zulassungsstelle), deren Mitglieder mindestens zur 
Hälfte aus Personen bestehen müssen, die sich nicht berufsmäßig 
am Börsehandel mit Wertpapieren beteiligen. 
Börsetermingeschäfte dürfen nach dem deutschen Börse- 
gesetze nur in solchen Waren oder Wertpapieren. abgeschlossen 
werden, die vom Börsevorstand zum Börseterminhandel ausdrück- 
lich zugelassen wurden . Börsetermingeschäfte in Getreide oder 
Erzeugnissen der Getreidemüllerei sind verboten, in Anteilen von 
Bergwerks- und Fabriksunternehmungen nur mit Genehmigung des 
Bundesrates zulässig. Wertpapiere können zum Börseterminhandel 
nur zugelassen werden, wenn ihr Nominalbetrag mindestens 10 Mill. 
Mark beträgt. Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen 
nur mit Zustimmung der Gesellschaft zugelassen werden. Ein Börse- 
termingeschäft ist nur rechtswirksam, wenn beide Vertragschließende 
") Der Zutritt ist seit 1921 auch Frauen gestattet.
	        
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