Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN 279
protokollierte Kaufleute (ausgenommen Kleingewerbetreibende) und
Genossenschaften, Personen, die berufsmäßig solche Geschäfte oder
Bankiergeschäfte betreiben, Börsebesucher‘ oder Personen sind, die
zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine
gewerbliche Niederlassung in Deutschland besitzen. Ein Börsetermingeschäft
 in Wertpapieren zwischen einer Person, die nicht
den eben angeführten Kategorien angehört, und einer protokollierten
 Firma ist dennoch für diese verbindlich; doch kann sich die
Firma für die Erfüllung des Geschäftes eine Sicherheit aus Geld
oder genau bezeichneten Wertpapieren schriftlich oder telegraphisch
bestellen lassen und aus dieser nötigenfalls Befriedigung suchen.
Von diesem Börsetermingeschäft ist das sogenannte handelsrechtliche
 Lieferungsgeschäft in Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei zu unterscheiden. Dieses ist zulässig auf Grund
von Geschäftsbedingungen, die der Bundesrat genehmigt hat,
zwischen Produzenten solcher Waren oder Kaufleuten, zu deren
Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Getreide
 oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. In den Geschäftsbedingungen
 muß festgesetzt sein, daß im Falle des Verzuges
Nachfrist gewährt, daß nur Ware geliefert wird, die vor der Andienung
 (Kündigung) von beeideten Sachverständigen lieferbar befunden
 worden ist und daß auch nicht vertragsmäßig beschaffene
Ware gegen entsprechende Vergütung oder Mehrleistung geliefert
werden kann. Auch darf eine Liquidation durch Differenzzahlung
nicht beabsichtigt sein; hingegen ist die Andienung an dritte Personen
übertragbar. Demnach ist das handelsrechtliche Lieferungsgeschäft
ein übertragbares Lieferungsgeschäft in Schlüssen mit zulässigen
Termin- und Qualitätsabweichungen, wobei aber eine Differnzliquidation
 (wie beim Termingeschäft) nicht beabsichtigt sein darf.
Die seit 1914 suspendierten Börsetermingeschäfte in Wertpapieren
 sind seit 1925 wieder gestattet. Für den Handel in Devisen ist
am 8. November 1924 eine Devisenordnung erlassen worden, die
den Handel in Devisen und Valuten bestimmten „Devisenbanken‘‘
vorbehält.
Die Börse zu Berlin®) steht unter der Aufsicht der Handelskammer,
 das Gebäude ist Eigentum der Ältesten der Kaufmannschaft.
 Die Leitung obliegt dem Börsevorstande, der sich aus der
Abteilung Wertpapierbörse, der Abteilung Produktenbörse und der
Abteilung Metallbörse zusammensetzt und aus 49 von den Börsebesuchern
 (darunter zwei von den Angestellten) und aus elf von
der Handelskammer gewählten Mitgliedern besteht; für Angelegenheiten,
 die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen be-8)
 Statut vom 10. Dezember 1920.
            
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