IX. MARKTORGANISATIONEN 4798
Im SHS.-Königreiche sind die wichtigsten Bestimmungen
des altserbischen Börsegesetzes vom 3. November 1886 auf ganz
Jugoslawien ausgedehnt worden. Sie sind jenen des österreichischen
Börsengesetzes nachgebildet. Bemerkenswert ist die Bestimmung
im altserbischen Gesetze, daß Entscheidungen des Börseschieds-
gerichtes durch dessen besondere Exekutivorgane mit Unterstützung
der Polizeibehörden durchgeführt werden; diese Bestimmung findet
aber auf den neuserbischen Teil keine Anwendung, dort obliegt die
Durchführung den ordentlichen Gerichten. Es besteht eine Waren-
und Effektenbörse seit 1895 in Belgrad, deren Warengeschäft als
bedeutend bezeichnet werden kann, an der Effektenabteilung sind
neun Zehntel aller Geschäfte Devisen- und Valutentransaktionen.
Die Waren- und Effektenbörse in Agram ist erst 1919 errichtet
worden, sie weist einen steigenden Valutenverkehr auf, das Waren-
geschäft ist unbedeutend. Die Vermittlung der Geschäfte wird an
beiden Börsen durch wenige Makler besorgt, die hiezu von der
Börseleitung ermächtigt sind. Außerdem besteht in Neusatz eine
Produktenbörse, in Laibach eine Börse hauptsächlich für den Holz-
handel, aber ohne Valuten- und Devisenhandel.
9. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN DER SCHWEIZ
Die Börsegesetzgebung ist nicht Sache des Bundes, sondern
der Kantone. Die bedeutendsten Börsen sind in Zürich. Mitglieder der
Züricher Effektenbörse sind die von der Volkswirtschaftsdirek-
tion des Kantons Zürich konzessionierten Börseagenten des Platzes
Zürich18), die eine Vereinigung unter dem Titel Effektenbörsenverein
Zürich bilden. Außerdem können Personen und Firmen gegen Lösung
einer Jahreskarte zum regelmäßigen Besuch zugelassen werden.
Doch sind zum Abschlusse von Geschäften über Wertpapiere nur
Börseagenten befugt. Der Effektenbörsenverein erläßt die Bestim-
mungen über den Börseverkehr, stellt die Bedingungen für die Zu-
lassung und Notierung der Wertpapiere auf und gibt das Kursblatt
heraus. Er bestellt das kontrollierende Mitglied für die Börsever-
sammlungen und die Börseschreiber. Geschäfte in Wertpapieren
können comptant (das ist bis.4 Uhr des dem Abschlußtage folgenden
Börsetages lieferbar und zahlbar), comptant in einigen Tagen (inner-
halb fünf Börsetagen) und auf Termin, & terna, gewöhnlich Ende
des laufenden oder eines späteren Monats abgeschlossen werden.
Obligationen und Renten werden in Prozenten des Nennwertes mit
Berechnung von Zinsen, Aktien hingegen per Stück tel quel, also
18) Die Börseagenten haben eine jährliche staatliche Gebühr zu ent-
richten und eine Realkaution sowohl bei der Staatskasse wie auch beim
Effektenbörsenverein zu hinterlegen.
DM