Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN 295 
kammer konzessioniert sein müssen. Die Börsekammer besteht aus 
protokollierten Bank- und Effektenfirmen des Kantons Basel Stadt 
und aus den Börsesensalen (höchstens zwölf, auf sechs Jahre kon- 
zessioniert). Zutrittberechtigt sind auch die Inhaber und Vertreter 
der registrierten Geschäftsfirmen des Kantons gegen Lösung einer 
Jahres- oder Vierteljahrskarte. Der Börseverkehr wickelt sich im 
wesentlichen unter den gleichen Modalitäten ab wie in Zürich, 
für die Ultimoliquidation besteht eine Zentralstelle, die ähnlich 
dem Züricher Liquidationsverband eingerichtet ist. Dasselbe gilt 
von der Genfer Effektenbörse; die Stelle des Züricher Effekten- 
börsenvereines nimmt dort die Societ& des Agents de Change ein. 
10. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN HOLLAND 
UND BELGIEN 
Nach den Bestimmungen des holländischen Handelsgesetzbuches 
sind die Handelsbörsen Versammlungen von Kaufleuten, Schiffern, 
Maklern, Kassierern?) und anderen in Beziehung zum Handel 
stehenden Personen. Sie sind der Ortsobrigkeit unterstellt, die auch 
alle Vorschriften für den Börseverkehr erläßt und die vom Bezirks- 
gerichte beeideten Makler bestellt. 
Die Amsterdamer Börse wurde bereits 1608 errichtet, pflegte 
zunächst das Getreide- und Reedereigeschäft und war seit Ende 
des 17. bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Mittelpunkt des 
europäischen Effektenhandels. Auch derzeit ist sie der bedeutendste 
Effektenmarkt der Niederlande, während die Rotterdamer Börse 
mehr für das Warengeschäft in Betracht kommt. Für den Effekten- 
handel bestehen an beiden Börsen besondere Vereinigungen, in 
Amsterdam die Vereeniging voor den Effectenhandel, in Rotterdam 
die Vereeniging van HEffectenhandelaren ; die letztgenannte hat für 
ihre Zusammenkünfte einen besonderen Raum im Börsegebäude 
gemietet, die Amsterdamer Vereinigung besitzt seit 1914 ein eigenes 
Börsegebäude. Beide Versammlungen sind beschränkt auf die Mit- 
glieder und haben keinen Öffentlichen Charakter, daher müssen 
auch exekutive Feilbietungen an der gewöhnlichen Börse abge- 
halten werden. Zur Aufnahme in diese Vereinigungen ist Einführung 
durch mehrere Mitglieder, Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, 
Zahlung eines Eintrittsgeldes und in Amsterdam auch die Hinter- 
legung einer Kaution erforderlich. Die gehandelten und notierten 
Effekten sind fast zur Hälfte ausländischen Ursprunges. Zeitgeschäfte 
werden in der Regel primo und medio des Monats abgeschlossen 
20) Kassierer sind nach dem holländischen Gesetz Personen, denen gegen 
Genuß eines gewissen Lohnes oder einer Provision Gelder zur Aufbewahrung 
und Auszahlung anvertraut werden.
	        
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