IX. MARKTORGANISATIONEN 295
kammer konzessioniert sein müssen. Die Börsekammer besteht aus
protokollierten Bank- und Effektenfirmen des Kantons Basel Stadt
und aus den Börsesensalen (höchstens zwölf, auf sechs Jahre kon-
zessioniert). Zutrittberechtigt sind auch die Inhaber und Vertreter
der registrierten Geschäftsfirmen des Kantons gegen Lösung einer
Jahres- oder Vierteljahrskarte. Der Börseverkehr wickelt sich im
wesentlichen unter den gleichen Modalitäten ab wie in Zürich,
für die Ultimoliquidation besteht eine Zentralstelle, die ähnlich
dem Züricher Liquidationsverband eingerichtet ist. Dasselbe gilt
von der Genfer Effektenbörse; die Stelle des Züricher Effekten-
börsenvereines nimmt dort die Societ& des Agents de Change ein.
10. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN HOLLAND
UND BELGIEN
Nach den Bestimmungen des holländischen Handelsgesetzbuches
sind die Handelsbörsen Versammlungen von Kaufleuten, Schiffern,
Maklern, Kassierern?) und anderen in Beziehung zum Handel
stehenden Personen. Sie sind der Ortsobrigkeit unterstellt, die auch
alle Vorschriften für den Börseverkehr erläßt und die vom Bezirks-
gerichte beeideten Makler bestellt.
Die Amsterdamer Börse wurde bereits 1608 errichtet, pflegte
zunächst das Getreide- und Reedereigeschäft und war seit Ende
des 17. bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Mittelpunkt des
europäischen Effektenhandels. Auch derzeit ist sie der bedeutendste
Effektenmarkt der Niederlande, während die Rotterdamer Börse
mehr für das Warengeschäft in Betracht kommt. Für den Effekten-
handel bestehen an beiden Börsen besondere Vereinigungen, in
Amsterdam die Vereeniging voor den Effectenhandel, in Rotterdam
die Vereeniging van HEffectenhandelaren ; die letztgenannte hat für
ihre Zusammenkünfte einen besonderen Raum im Börsegebäude
gemietet, die Amsterdamer Vereinigung besitzt seit 1914 ein eigenes
Börsegebäude. Beide Versammlungen sind beschränkt auf die Mit-
glieder und haben keinen Öffentlichen Charakter, daher müssen
auch exekutive Feilbietungen an der gewöhnlichen Börse abge-
halten werden. Zur Aufnahme in diese Vereinigungen ist Einführung
durch mehrere Mitglieder, Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder,
Zahlung eines Eintrittsgeldes und in Amsterdam auch die Hinter-
legung einer Kaution erforderlich. Die gehandelten und notierten
Effekten sind fast zur Hälfte ausländischen Ursprunges. Zeitgeschäfte
werden in der Regel primo und medio des Monats abgeschlossen
20) Kassierer sind nach dem holländischen Gesetz Personen, denen gegen
Genuß eines gewissen Lohnes oder einer Provision Gelder zur Aufbewahrung
und Auszahlung anvertraut werden.