IX. MARKTORGANISATIONEN 303
Als Beispiel für die eingehenden Satzungen anderer Spezialbörsen seien
im nachfolgenden aus den Regulations and Rules der Baltic Mercantile
and Shipping Exchange Limited in London (St. Mary Axe E.C.) die wesent-
lichen Bestimmungen wiedergegeben. An dieser Getreidebörse unterscheidet
man Members, representativ Principals (Direktoren von Gesellschaften) und
Clerks. Die Zulassung dieser drei Kategorien erfolgt durch den Direktionsrat
mittels Ballotage oder in anderer Art. Jeder Kandidat bedarf der Empfehlung
eines Mitgliedes unter Mitempfehlung eines zweiten Mitgliedes (seconded by
an other), welche als persönlich Bekannte Auskünfte über den Kandidaten
erteilen können. Name, Adresse und Geschäft des Kandidaten werden mit
der Unterschrift der Empfehlenden in das Kandidatenbuch eingetragen und
ein Auszug aus demselben wird durch 14 Tage in der Börse angeschlagen.
Ein schwarzer Ball unter vier schließt aus; eine neuerliche Wahl kann
nur angeordnet werden, wenn mindestens zehn Mitglieder darum ansuchen;
hat auch diese Wahl ein negatives Ergebnis, so kann eine weitere erst nach
zwölf Monaten nach Gutdünken des Direktionsrats angeordnet werden. Members
und representativ principals sind, wenn sie nicht Briten sind, nur dann
wählbar, wenn sie durch zwölf Monate im Vereinigten Königreich ihren Sitz
hatten, es wäre denn, daß die Person Teilhaber einer Firma ist, von der
schon. mindestens ein Teilhaber Börsemitglied ist. Als representativ principal
einer Körperschaft werden nur ein Direktor, der nicht Mitglied kraft eigenen
Rechtes ist, oder der manager oder secretary zugelassen. Jedes Mitglied
muß mindestens eine ordinary share der Börse besitzen. Clerks haben nur
das Recht des Eintrittes, sie werden nicht als members betrachtet. Auch
können nur solche Clerks zugelassen werden, die im Dienste einer Korpo-
ration oder Firma stehen, von der bereits mindestens ein Direktor oder
Teilhaber member ist. Personen, die ihr Geschäft mindestens 40 Meilen von
London betreiben, können als temporary members unter den vom Direktionsrat
jeweils vorgeschriebenen Bedingungen als Besucher zugelassen werden; sie
dürfen Geschäfte nur durch Mitglieder machen. Der Direktionsrat hat weit-
gehende Disziplinarbefugnisse; er kann members, representativ prineipals und
clerks rügen, suspendieren und ausschließen, die nach seiner Meinung sich
eines unreinen (unproper) Betragens schuldig machen, die Börse mißbrauchen,
eine rule verletzen oder sich den Entschließungen des Direktionsrates nicht
unterwerfen,
Die Geschäfte an den englischen Warenbörsen werden
fast durchwegs auf Grund von Schlußkontrakttypen abgeschlossen.
Man ist eben bei der Festsetzung einheitlicher Geschäftsbestimmungen
nicht stehen geblieben, sondern hat den Wortlaut der Schlußbriefe
(Contracts) über die einzelnen an der Börse zulässigen Geschäfte
normiert und diese Schlußbriefe in Formularen aufgelegt. Dadurch
erübrigen sich jeweilige Vereinbarungen über alle jene Vertrags-
bestimmungen, die in der Kontrakttype bereits einheitlich für die
Börse geregelt sind, so daß zumeist nur Angaben über Menge,
Qualität, Preis und Lieferungszeit in das Kontraktformular einzu-
setzen sind?). Hinsichtlich der übrigen, einheitlich festgesetzten
Bestimmungen findet sich zumeist ein Hinweis im Kontraktformular,
falls sie nicht daselbst im Wortlaut abgedruckt sind. Bezüglich der
25) Siehe das Kontraktformular auf S. 182.