IX. MARKTORGANISATIONEN 315
über den, Obmann keine Einigung erzielt werden, so wird dieser
vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmt. Jedem
Schiedsgerichte wird zur Durchführung der judiziellen Arbeiten ein
Sekretär zugewiesen, der für das Richteramt geprüft sein muß.
Spätestens vor Schluß der Verhandlung hat das Schiedsgericht einen
Vergleich der Parteien zu versuchen. Gelingt dieser nicht, so wird
nach eingehender Beratung das Erkenntnis aus freier Überzeugung
gefällt; Beratung und Beschlußfassung sind geheim. Gegen das Er-
kenntnis ist eine Berufung unzulässig; es kann nur in ganz be-
stimmten. Fällen mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim Handelsge-
richte angefochten werden. Das rechtskräftig gewordene Erkennt-
nis ist durch das zuständige ordentliche Gericht vollstreckbar.
An der Wiener Börse bestehen zwei Schiedsgerichte, für die
Effekten- und für die Warenbranche; für beide werden Schieds-
richterkollegien auf drei Jahre gewählt, jenes für die Waren-
branche ergänzt sich noch durch zehn Schiedsrichter, die von der
niederösterreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie
ernannt werden, weil Personen, die nicht Börsemitglieder oder
-besucher sind, das Recht haben, Schiedsrichter zu bestellen, die
der Börse nicht angehören. Alle Mitglieder des Warenschieds-
gerichtes werden vom Präsidenten des Handelsgerichtes bei Antritt
des Amtes beeidet. Ein weiteres Schiedsgericht besteht an der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien, in das auch die eben
erwähnte Kammer und die Landwirtschaftsgesellschaft Mitglieder
entsenden. An dieser Börse besteht auch eine Sachverständigen-
kommission zur Begutachtung der Waren aus drei oder fünf Mit-
gliedern des Schiedsrichterkollegiums. Sie entscheidet auf Ansuchen
von Behörden oder auf einverständliches Einschreiten beider Ver-
tragsteile (wenn einer derselben sich mit der Ware berufsmäßig be-
schäftigt), ob die Ware muster- oder vertraggetreu ist bzw., welchen
Minderwert sie hat.
Die Schiedsgerichte der beiden Prager Börsen sind jenen der
Wiener Börse nachgebildet. Das Schiedsgericht der Prager Produkten-
börse ist identisch mit dem Börserat. Auch das Schiedsgericht der
Budapester Waren- und Effektenbörse wird aus den Börseräten ent-
nommen und besteht immer aus fünf Mitgliedern. Ein Vergleich
wird erst nach Schluß der Verhandlung und des Beweisverfahrens
versucht. Die Erkenntnisse können gleichfalls nur wegen Verletzung
formaler Vorschriften angefochten werden.
Im Deutschen Reich sind die Börseschiedsgerichte nicht
obligatorisch, sondern beruhen auf einer freien Vereinbarung der
Parteien. Eine solche Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn beide
Teile zu den Personen gehören, die Börsetermingeschäfte schließen