Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN 315 
über den, Obmann keine Einigung erzielt werden, so wird dieser 
vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmt. Jedem 
Schiedsgerichte wird zur Durchführung der judiziellen Arbeiten ein 
Sekretär zugewiesen, der für das Richteramt geprüft sein muß. 
Spätestens vor Schluß der Verhandlung hat das Schiedsgericht einen 
Vergleich der Parteien zu versuchen. Gelingt dieser nicht, so wird 
nach eingehender Beratung das Erkenntnis aus freier Überzeugung 
gefällt; Beratung und Beschlußfassung sind geheim. Gegen das Er- 
kenntnis ist eine Berufung unzulässig; es kann nur in ganz be- 
stimmten. Fällen mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim Handelsge- 
richte angefochten werden. Das rechtskräftig gewordene Erkennt- 
nis ist durch das zuständige ordentliche Gericht vollstreckbar. 
An der Wiener Börse bestehen zwei Schiedsgerichte, für die 
Effekten- und für die Warenbranche; für beide werden Schieds- 
richterkollegien auf drei Jahre gewählt, jenes für die Waren- 
branche ergänzt sich noch durch zehn Schiedsrichter, die von der 
niederösterreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie 
ernannt werden, weil Personen, die nicht Börsemitglieder oder 
-besucher sind, das Recht haben, Schiedsrichter zu bestellen, die 
der Börse nicht angehören. Alle Mitglieder des Warenschieds- 
gerichtes werden vom Präsidenten des Handelsgerichtes bei Antritt 
des Amtes beeidet. Ein weiteres Schiedsgericht besteht an der Börse 
für landwirtschaftliche Produkte in Wien, in das auch die eben 
erwähnte Kammer und die Landwirtschaftsgesellschaft Mitglieder 
entsenden. An dieser Börse besteht auch eine Sachverständigen- 
kommission zur Begutachtung der Waren aus drei oder fünf Mit- 
gliedern des Schiedsrichterkollegiums. Sie entscheidet auf Ansuchen 
von Behörden oder auf einverständliches Einschreiten beider Ver- 
tragsteile (wenn einer derselben sich mit der Ware berufsmäßig be- 
schäftigt), ob die Ware muster- oder vertraggetreu ist bzw., welchen 
Minderwert sie hat. 
Die Schiedsgerichte der beiden Prager Börsen sind jenen der 
Wiener Börse nachgebildet. Das Schiedsgericht der Prager Produkten- 
börse ist identisch mit dem Börserat. Auch das Schiedsgericht der 
Budapester Waren- und Effektenbörse wird aus den Börseräten ent- 
nommen und besteht immer aus fünf Mitgliedern. Ein Vergleich 
wird erst nach Schluß der Verhandlung und des Beweisverfahrens 
versucht. Die Erkenntnisse können gleichfalls nur wegen Verletzung 
formaler Vorschriften angefochten werden. 
Im Deutschen Reich sind die Börseschiedsgerichte nicht 
obligatorisch, sondern beruhen auf einer freien Vereinbarung der 
Parteien. Eine solche Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn beide 
Teile zu den Personen gehören, die Börsetermingeschäfte schließen
	        
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