J. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 33
die Ware nur bis zur Aufgabestation zu schaffen und sohin der
Käufer die Kosten der Aufgabe und Verladung zu tragen hat. Bezieht
sich dieser Ausdruck auf den Bestimmungsort, so hat der Verkäufer
auch die Kosten der Ausladung, der Auflegung zum Abtransport und
alle sonstigen mit der Auslieferung verbundenen Spesen zu tragen
(Ankunftskontrakt s. u.). Bei Verkäufen „ab Lager“, „ab Magazin“,
„ab Lagerhaus“ trägt der Verkäufer alle Kosten der Auslieferung ein-
schließlich der Kosten für Abwage usw.
Im internationalen Verkehr haben sich für die Bezeichnung des
Erfüllungsortes und der Bestimmungen über die Frachtzahlung ein-
heitliche Ausdrücke eingebürgert, deren Bedeutung in den einzelnen
Ländern nicht vollständig übereinstimmt. Die im nachfolgenden ge-
gebenen Auslegungen sind von der International Chamber of Com-
Merce in Paris in ihren Trade Terms Definitions vom Dezember
1921 festgestellt worden:
F. 0. B. (free on board) Hafenplatz, in der Union F. 0. B.
vessel Hafenplatz: Der Verkäufer trägt die Kosten des Transportes
bis zum Hafenplatz und die Verladungsspesen, er besorgt ein „reines“
Konnossement oder ein Mate’s Receipt (s. S. 106) und ist ver-
antwortlich für Verlust und Beschädigung der Ware, bis sie an
Bord des Schiffes geliefert ist; ob der Verkäufer auch die Kosten
für die Stauung und die Hafen- und sonstigen Gebühren zu bezahlen
hat, wird in den einzelnen Ländern verschieden ausgelegt. Der
Käufer ist verpflichtet, den Schiffsraum zu sichern und über den
Beginn der Verladung den Verkäufer zu benachrichtigen, Falls aus-
bedungen, hat der Käufer Zahlung gegen Aushändigung der Doku-
mente zu leisten. Wenn die Zahlung nicht vertragsmäßig erfolgt oder
der Käufer unsicher geworden ist, So hat der Verkäufer das Recht,
die Auslieferung der Ware zu untersagen und das Geschäft rück-
gängig zu machen. Für die Feststellung von Menge und Beschaffen-
heit der Ware ist der Zeitpunkt ihrer Verladung auf das Schiff maß-
gebend. Die Reklamationsfrist beginnt in der Regel mit dem Tage
der Ankunft im Bestimmungshafen, nach amerikanischem Recht mit
dem Zeitpunkt der Verladung. Der Käufer darf verträgsmäßige Zah-
lung oder Akzeptation nicht verweigern aus dem Grunde, daß die
Ware noch nicht angekommen oder noch nicht geprüft oder verloren
oder beschädigt sei,
F. A. 8. (free alongside ship oder under the ships tackle, frei
Schiffseite, frei an das Schiff gelegt): Diese Klausel unterscheidet sich
von der vorangegangenen nur dadurch, daß die Überladekosten auf
das Schiff und das Risiko der Überladung bereits zu Lasten des
Käufers gehen.
FF. O0. R. (free on Rail) oder F. 0. T. (free on Truck) oder
Franco sur Wagon Versendungsort, in der Union F. O0. B. Versen-
Ottel, Technik des Wirtschaflichen Verkehrs.