38 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
aller Herren Ländern wurde es. früh üblich, die in der Messe gekauften
Waren erst auf der nächsten Messe zu bezahlen, und der Käufer stellte
über seine Schuld einen solchen Solawechsel aus, zahlbar auf der nächsten
Messe in der Münzsorte des Verkäufers.
Die Unsicherheit des damaligen Verkehres brachte es mit sich, daß
die Kaufleute den Erlös aus diesen Meßgeschäften nicht gern in barem
Gelde mit sich nach Hause nahmen. Sie übergaben daher diese Summen
einem Geldwechsler (campsor), der den Betrag in die Münzsorte des
Heimatortes des heimreisenden Kaufmannes umrechnete und hierüber einen
Wechselbrief ausstellte; in diesem beauftragte er einen ihm befreundeten
campsor jenes Heimatortes, den betreffenden Betrag an den Kaufmann,
den Überbringer des Briefes, auszubezahlen. So fand auch auf den Märkten
und Messen die Tratte neben dem Solawechsel häufig Anwendung. Die
Streitigkeiten aus solchen Meßgeschäften wurden durch ein besonderes
Meßgericht ausgetragen, das, da sich die fremden Kaufleute sehr bald
wieder in alle Gegenden zerstreuten, mit großer Strenge und Schnelligkeit
die Schuldner zwang, ihren übernommenen Zahlungspflichten nachzu-
kommen. Diese Strenge des Gesetzes wurde in Wechselgeschäften bei-
behalten, als später der Wechsel auch außerhalb der Messen ein all-
gemeines und beliebtes Zahlungsmittel geworden war.
Das Wechselrecht, das im Mittelalter in Italien entstanden
war, ist vom 16. Jahrhundert an in Frankreich weiter ausgebaut
und dort auch zum ersten Male (1673) kodifiziert worden. Seinem
italienischen Vorbild und der Entstehung der Tratte entsprechend
hielt das französische Wechselrecht an dem Grundsatze fest, daß
der Aussteller nur auf Grund einer Deckung ziehen kann, bestimmte
Order- und Valutaklausel als wesentliche Erfordernisse und forderte
die Verschiedenheit des Ausstellungsortes vom Zahlungsorte (remise
de place en place). Im 19. Jahrhundert hat sich dann das deutsche
Wechselrecht entwickelt und seither in vielen Ländern Verbreitung
gefunden. Es fordert die ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel
und erkennt ihm die Orderqualität (Übertragbarkeit ohne Order-
klausel) zu; das Blankoindossament wird als eigentliches Indossament
anerkannt. Ein besonderes Wechselrecht hat sich in England aus-
gebildet, das auch in den englischen Kolonien und in der Union
Anwendung findet.
Wiederholte Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Wechsel-
rechtes haben zur Haager Konvention vom Jahre 1912 geführt,
die aber infolge des Weltkrieges keine praktischen Folgen gezeitigt
hat; neuerdings bildet sie die Grundlage für ähnliche Bestrebungen
im Völkerbund und bei Novellierungen von Wechselgesetzen (Ruß-
land, Polen, Jugoslawien). Das Haager Abkommen über die Ver-
einheitlichung des Wechselrechtes hat im wesentlichen die Bestim-
mungen des deutschen Wechselrechtes übernommen. Daher finden
sich dort auch dieselben wesentlichen Erfordernisse des gezogenen
und eigenen Wechsels wie im deutschen Wechselrecht wieder, nur
ist. der Geldsumme ‚auch die unbedingte Anweisung, bei eigenen