Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

38 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
aller Herren Ländern wurde es. früh üblich, die in der Messe gekauften 
Waren erst auf der nächsten Messe zu bezahlen, und der Käufer stellte 
über seine Schuld einen solchen Solawechsel aus, zahlbar auf der nächsten 
Messe in der Münzsorte des Verkäufers. 
Die Unsicherheit des damaligen Verkehres brachte es mit sich, daß 
die Kaufleute den Erlös aus diesen Meßgeschäften nicht gern in barem 
Gelde mit sich nach Hause nahmen. Sie übergaben daher diese Summen 
einem Geldwechsler (campsor), der den Betrag in die Münzsorte des 
Heimatortes des heimreisenden Kaufmannes umrechnete und hierüber einen 
Wechselbrief ausstellte; in diesem beauftragte er einen ihm befreundeten 
campsor jenes Heimatortes, den betreffenden Betrag an den Kaufmann, 
den Überbringer des Briefes, auszubezahlen. So fand auch auf den Märkten 
und Messen die Tratte neben dem Solawechsel häufig Anwendung. Die 
Streitigkeiten aus solchen Meßgeschäften wurden durch ein besonderes 
Meßgericht ausgetragen, das, da sich die fremden Kaufleute sehr bald 
wieder in alle Gegenden zerstreuten, mit großer Strenge und Schnelligkeit 
die Schuldner zwang, ihren übernommenen Zahlungspflichten nachzu- 
kommen. Diese Strenge des Gesetzes wurde in Wechselgeschäften bei- 
behalten, als später der Wechsel auch außerhalb der Messen ein all- 
gemeines und beliebtes Zahlungsmittel geworden war. 
Das Wechselrecht, das im Mittelalter in Italien entstanden 
war, ist vom 16. Jahrhundert an in Frankreich weiter ausgebaut 
und dort auch zum ersten Male (1673) kodifiziert worden. Seinem 
italienischen Vorbild und der Entstehung der Tratte entsprechend 
hielt das französische Wechselrecht an dem Grundsatze fest, daß 
der Aussteller nur auf Grund einer Deckung ziehen kann, bestimmte 
Order- und Valutaklausel als wesentliche Erfordernisse und forderte 
die Verschiedenheit des Ausstellungsortes vom Zahlungsorte (remise 
de place en place). Im 19. Jahrhundert hat sich dann das deutsche 
Wechselrecht entwickelt und seither in vielen Ländern Verbreitung 
gefunden. Es fordert die ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel 
und erkennt ihm die Orderqualität (Übertragbarkeit ohne Order- 
klausel) zu; das Blankoindossament wird als eigentliches Indossament 
anerkannt. Ein besonderes Wechselrecht hat sich in England aus- 
gebildet, das auch in den englischen Kolonien und in der Union 
Anwendung findet. 
Wiederholte Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Wechsel- 
rechtes haben zur Haager Konvention vom Jahre 1912 geführt, 
die aber infolge des Weltkrieges keine praktischen Folgen gezeitigt 
hat; neuerdings bildet sie die Grundlage für ähnliche Bestrebungen 
im Völkerbund und bei Novellierungen von Wechselgesetzen (Ruß- 
land, Polen, Jugoslawien). Das Haager Abkommen über die Ver- 
einheitlichung des Wechselrechtes hat im wesentlichen die Bestim- 
mungen des deutschen Wechselrechtes übernommen. Daher finden 
sich dort auch dieselben wesentlichen Erfordernisse des gezogenen 
und eigenen Wechsels wie im deutschen Wechselrecht wieder, nur 
ist. der Geldsumme ‚auch die unbedingte Anweisung, bei eigenen
	        
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