42 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
(aber die Orderklausel ist gesetzliches Erfordernis, statt Wechsel
kann auch Tratte stehen, Produkten- oder Warenwechsel sind zu-
lässig, der Protest M. Z. ist am folgenden Werktag zu levieren),
Schweiz (Protest nicht am Zahlungstag, aber spätestens am 2. Tag),
Dänemark, Schweden und Norwegen (ist keine Verfallzeit
‚angegeben, so gilt Zahlung bei Vorzeigung), Finnland, Lettland,
Litauen, Portugal und Japan.
In Polen sind mit Gesetz vom 14. November 1924 viele
Bestimmungen des deutschen Wechselrechtes rezipiert worden. Die
wesentlichsten Abweichungen sind: Wenn kein Ausstellungs- oder
Zahlungstag angegeben ist, so ist der Wechsel gleichwohl gültig.
Bei Sichtwechseln kann der Aussteller die Verzinsung der Wechsel-
summe vorschreiben. Der Aussteller kann sich von der Haftung
für die Annahme befreien und die Präsentation zur Annahme (aus-
genommen bei Sicht- und Domizilwechseln) verbieten. Bei not-
leidenden Wechseln kann auch vor der Fälligkeit Regreß auf Zah-
lung genommen werden. Der Wechselinhaber hat innerhalb 4 Tagen
nach der Protesterhebung seinen Vormann und bei Tratten ohne
Kosten auch den Aussteller zu notifizieren. Die weiteren Be-
nachrichtungen sind binnen zwei Tagen nach Erhalt weiterzugeben.
Die Regreßprovision beträgt nur */6%.
Schließlich kann auch Rußland®) zur deutschen Gruppe ge-
zählt werden. Dort besitzt der eigene Wechsel noch überwiegende
Bedeutung; daher handelt auch das Gesetz zunächst von den
eigenen Wechseln, deren Bestimmungen dann auf die gezogenen
Wechsel anzuwenden sind. Der eigene Wechsel muß außer den
6 gesetzlichen Erfordernissen der deutschen Wechselordnung das
‚ausdrückliche und uneingeschränkte Versprechen des Ausstellers
enthalten, die (in Ziffern und Worten angegebene) Geldsumme in
Goldrubel oder in einer innerhalb der Sowjetunion geltenden Valuta
zu bezahlen. In den gezogenen Wechseln muß außer den 8 gesetz-
lichen Erfordernissen des deutschen Wechselrechtes die Aufforde-
rung an den Bezogenen aufgenommen werden, die Zahlung zu leisten.
Das Indossament muß mit oder ohne den Namen des Indossa-
tars auf die Rückseite geschrieben werden; der Zusatz: „Ohne
Rückgriff auf mich“ ist zulässig und befreit den Indossanten von
der Haftung. Lehnt der Bezogene die Annahme ab, so muß Protest
M. A. leviert werden und der Wechselinhaber kann, ohne den
Zahlungstag abzuwarten, Regreß auf Zahlung nehmen. Dann ent-
fällt die Vorweisung zur Zahlung und die Levierung des Protestes
M. Z. Dieser muß sonst spätestens an dem der Fälligkeit folgenden
Tage bis 3 Uhr nachmittags durch einen Notar oder Richter auf-
6) Gesetz vom 30. März 1922,