44 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Holland. Ein Wechsel ist eine datierte Urkunde, mittels der
der Aussteller jemanden beauftragt, eine Summe Geldes an einem
anderen Orte zu einer bestimmten Zeit an eine benannte Person
oder an deren Order zu bezahlen und in der das Valutabekenntnis
aufgenommen ist. Somit sind die Ortsverschiedenheit und die Valutaquittung
wesentliche Erfordernisse. Für den Inhalt des Akzeptes,
des Indossamentes und für die Haftung des Ausstellers gelten im
wesentlichen die französischen Bestimmungen, doch ist das Blankogiro
gestattet. Im Falle der Nichtzahlung muß am nächsten Werktage
Protest leviert werden. Der Zusatz „ohne Kosten“ ist auf
einem nicht ordnungsmäßig gestempelten Wechsel nichtig. Dieser
Zusatz wird im allgemeinen. als Einverständnis angesehen, dem Bezogenen
eine Nachfrist von 1 bis 3 Wochen für die Zahlung des
Wechsels zu gewähren.
Auch in Spanien gilt im allgemeinen das französische Wechselrecht;
doch muß der Wechsel auch den Namen desjenigen enthalten,
von dem der Aussteller den Wert des Wechsels erhalten hat oder
dem derselbe in Rechnung gestellt wurde, dagegen ist die Angabe
Prima, Sekunda usw. nicht erforderlich. Das Akzept muß die Worte
„@cepto‘ oder „aceptamos‘, das Datum und die Unterschrift des
Bezogenen enthalten; andernfalls verliert der Wechsel seine wechselrechtliche
Eigenschaft. Blankoindossamente sind zulässig, volle Indossamente
müssen datiert sein, sonst gelten sie als Prokuraindossamente.
Wird der Protest M. Z. nicht rechtzeitig, das ist an dem
dem Verfalltag folgenden Werktag erhoben, so erlischt auch die
wechselrechtliche Verpflichtung des Akzeptanten. Nicht ordnungsmäßig
gestempelte Wechsel sind ungültig.
Weiters ist das französische Wechselrecht in der Türkei (1850)
und in Griechenland (1835) mit der Distanzklausel in Geltung.
Ist der Verfalltag ein gesetzlicher Festtag, so ist der Wechsel den.
Tag vorher zahlbar.
In Jugoslawien sind im serbischen Teile gleichfalls die
Orderklausel und die Valutaquittung gesetzliche Erfordernisse, auch
die strenge Form des vollen Indossamentes (mit Beifügung des
Vornamens des Indossatars und des Indossanten) ist dem französischen
Wechselrecht nachgebildet. Dagegen ist die Gestattung des
Blankoindossaments und die Wechselklausel dem deutschen Wechselrecht
entnommen; der Distanzvermerk fehlt. Bauern und Soldaten
der unteren Grade sind nicht wechselfähig. In den neuen Gebieten
Steht noch die österreichische bzw. ungarische Wechselordnung in
Geltung. Eine Vereinheitlichung des Wechselrechtes auf Grund der
Haager Konvention vom Jahre 1912 ist im Zuge.
C. Das anglo-amerikanische Wechselrecht. In Großbritannien
und Irland gilt nach dem Gesetz vom 18. August 1882 (The: