48 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gegnen versucht. Nach französischem Wechselrechte (s. oben) kann
nämlich der Aussteller die Vorlage zum Akzepte verbieten und
hiedurch die Haftung für die Annahme ausschließen. Der Verkäufer
kann so auf den Käufer ziehen, ohne daß diesem die Tratte zum
Akzept vorgelegt wird, und den Wechsel, für dessen Einlösung der
Verkäufer als Aussteller haftet, an eine Bank als Unterlage für einen
Kredit geben.
2. Zur Geldbeschaffung dient der Wechsel, wenn der Aussteller
auf den Bezogenen trassiert, ohne bei diesem ein Guthaben zu be-
sitzen. Der Bezogene akzeptiert die Tratte auf Grund des Kredites,
den er dem Aussteller gewährt; dieser Kredit heißt Akzeptkredit,
er kann bedeckt oder unbedeckt sein. Der Aussteller gibt das Ak-
zept in Eskont und verschafft sich so bares Geld; vor Verfall leistet
er dem Bezogenen entsprechende Deckung. Solche Wechsel wer-
den zum Unterschiede von den vorher erwähnten auch Finanz-
wechsel genannt.
Die Trassierung zur Geldbeschaffung wird in unreeller Weise mißbraucht,
wenn sie ohne eigentliche Kreditgewährung auf einen Geschäftsfreund er-
folgt, der aus Gefälligkeit akzeptiert und dieses Gefälligkeitsakzept einlöst,
nachdem er vorher Deckung vom Aussteller erhalten hat. Dieser ver-
schafft sich die Deckung, indem er neuerlich auf denselben Geschäftsfreund
abgibt und diesen neuen Gefälligkeitswechsel wieder zu Geld macht. Es kann
sich aber auch der Akzeptant die Deckung in der Weise verschaffen, daß
er seinerseits auf den Aussteller trassiert, dieser wieder auf den Akzeptanten
usf., bis diese unreelle Geldbeschaffung infolge der großen Zinsverluste zu
kostspielig oder bekannt und dadurch unmöglich wird. Man bezeichnet dieses
wechselseitige Trassieren ohne reelle Grundlage als Wechselreiterei,
In betrügerischer Absicht können auch Wechsel mit falschen Unter-
schriften fingierter oder wirklicher Personen angefertigt werden, die man
nun gegen bar zu verkaufen sucht. Um den Betrug nicht aufkommen zu
lassen, muß die Deckung vor Verfall dem Wechselinhaber eingehändigt
werden oder der Fälscher stellt den Wechsel bei sich selbst zahlbar. Man
bezeichnet solche Wechsel als Kellerwechsel, weil sie die helle Beleuchtung,
eine aufmerksame Prüfung nicht vertragen.
3. Als Zahlungsmittel wird der Wechsel von dem Aussteller
und jedem späteren Inhaber benutzt, indem er ihn statt baren
Geldes an den Remittenten, bzw. den Indossatar für eigene oder
fremde Rechnung (Kommissionsrimesse) weitergibt, sei es zur Be-
gleichung einer Schuld, sei es, um sich damit ein Guthaben zu
schaffen. Im Inlandsverkehr ist freilich der Wechsel als Zahlungs-
mittel vielfach durch die billigere Einrichtung des Giroverkehres
verdrängt worden, dagegen ist er gegenwärtig noch ein wichtiges
Zahlungsmittel im internationalen Verkehr.
Die Wechsel sind für den Aussteller und jeden späteren Inhaber
Forderungsdokumente und heißen als solche Rimessen, wenn sie
auf inländische Währung lauten, während Wechsel auf ausländische
Währung zu den Devisen gezählt werden. Die Rimessen heißen