Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

48 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
gegnen versucht. Nach französischem Wechselrechte (s. oben) kann 
nämlich der Aussteller die Vorlage zum Akzepte verbieten und 
hiedurch die Haftung für die Annahme ausschließen. Der Verkäufer 
kann so auf den Käufer ziehen, ohne daß diesem die Tratte zum 
Akzept vorgelegt wird, und den Wechsel, für dessen Einlösung der 
Verkäufer als Aussteller haftet, an eine Bank als Unterlage für einen 
Kredit geben. 
2. Zur Geldbeschaffung dient der Wechsel, wenn der Aussteller 
auf den Bezogenen trassiert, ohne bei diesem ein Guthaben zu be- 
sitzen. Der Bezogene akzeptiert die Tratte auf Grund des Kredites, 
den er dem Aussteller gewährt; dieser Kredit heißt Akzeptkredit, 
er kann bedeckt oder unbedeckt sein. Der Aussteller gibt das Ak- 
zept in Eskont und verschafft sich so bares Geld; vor Verfall leistet 
er dem Bezogenen entsprechende Deckung. Solche Wechsel wer- 
den zum Unterschiede von den vorher erwähnten auch Finanz- 
wechsel genannt. 
Die Trassierung zur Geldbeschaffung wird in unreeller Weise mißbraucht, 
wenn sie ohne eigentliche Kreditgewährung auf einen Geschäftsfreund er- 
folgt, der aus Gefälligkeit akzeptiert und dieses Gefälligkeitsakzept einlöst, 
nachdem er vorher Deckung vom Aussteller erhalten hat. Dieser ver- 
schafft sich die Deckung, indem er neuerlich auf denselben Geschäftsfreund 
abgibt und diesen neuen Gefälligkeitswechsel wieder zu Geld macht. Es kann 
sich aber auch der Akzeptant die Deckung in der Weise verschaffen, daß 
er seinerseits auf den Aussteller trassiert, dieser wieder auf den Akzeptanten 
usf., bis diese unreelle Geldbeschaffung infolge der großen Zinsverluste zu 
kostspielig oder bekannt und dadurch unmöglich wird. Man bezeichnet dieses 
wechselseitige Trassieren ohne reelle Grundlage als Wechselreiterei, 
In betrügerischer Absicht können auch Wechsel mit falschen Unter- 
schriften fingierter oder wirklicher Personen angefertigt werden, die man 
nun gegen bar zu verkaufen sucht. Um den Betrug nicht aufkommen zu 
lassen, muß die Deckung vor Verfall dem Wechselinhaber eingehändigt 
werden oder der Fälscher stellt den Wechsel bei sich selbst zahlbar. Man 
bezeichnet solche Wechsel als Kellerwechsel, weil sie die helle Beleuchtung, 
eine aufmerksame Prüfung nicht vertragen. 
3. Als Zahlungsmittel wird der Wechsel von dem Aussteller 
und jedem späteren Inhaber benutzt, indem er ihn statt baren 
Geldes an den Remittenten, bzw. den Indossatar für eigene oder 
fremde Rechnung (Kommissionsrimesse) weitergibt, sei es zur Be- 
gleichung einer Schuld, sei es, um sich damit ein Guthaben zu 
schaffen. Im Inlandsverkehr ist freilich der Wechsel als Zahlungs- 
mittel vielfach durch die billigere Einrichtung des Giroverkehres 
verdrängt worden, dagegen ist er gegenwärtig noch ein wichtiges 
Zahlungsmittel im internationalen Verkehr. 
Die Wechsel sind für den Aussteller und jeden späteren Inhaber 
Forderungsdokumente und heißen als solche Rimessen, wenn sie 
auf inländische Währung lauten, während Wechsel auf ausländische 
Währung zu den Devisen gezählt werden. Die Rimessen heißen
	        
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