11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 49
Platzwechsel, wenn sie im Wohnorte des Besitzers, Distanzwechsel,
wenn sie an einem anderen Ort zahlbar sind, und Provinzwechsel,
wenn sie auf Provinzorte lauten.
Mit Rücksicht auf die Laufzeit werden die Wechsel eingeteilt
in solche kurzer Sicht (k. S.), mittlerer Sicht (m. 3.) und langer
Sicht (1. S.); als kurze Sicht gelten nicht mehr als 14 Tage, mittlere
Sicht bis 59 Tage und lange Sicht von 60 bis; 92 Tage Laufzeit.
2. ANWEISUNGEN UND AKKREDITIVE
Unter Anweisungen im weiteren Sinne versteht man alle
schriftlichen Aufträge zu Leistungen an dritte Personen, insoweit
sie nicht Wechsel sind. Die ursprüngliche Form ist die kaufmän-
nische Anweisung (mandat, assignation), das ist. ein schriftlicher
Auftrag, durch den ein Kaufmann (der Assignant) eine andere Per-
son. (den Assignaten) beauftragt, eine bestimmte Summe Geldes oder
eine andere vertretbare Sache an eine dritte Person (den Assignatar)
zu leisten.
Beispiel einer kaufmännischen Anweisung:
Breslau, 8. Mai 1928. Per RM ‚3356-40.
Acht Tage a dato zahlen Sie gegen diese Anweisung
an die Order der Kommerz- und Diskontogesellschaft die Summe von
Reichsmark Dreihundertfünfzigsechs und 40 Pfennig Reichswährung
Wert in Rechnung und stellen‘ sie auf Rechnung ‚laut Bericht.
An Herrn Franz Müller, Meixner & Kie.
Breslau.
Kaufmännische Anweisungen können, nach deutschem und öster-
reichischem Recht, wenn sie an Order lauten, wie der Wechsel
mittels Indossament weitergegeben werden und sind in der Regel
auch in der Form eines Wechsels ausgestellt, doch nicht als Wechsel
bezeichnet; von diesem unterscheiden sie sich‘ auch in rechtlicher
Beziehung dadurch, daß die Anweisung den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches1) unterliegt und nicht nur über eine Geldsumme,
sondern auch über andere vertretbare Sachen ausgestellt sein kann;
1) Der Akzeptant einer Anweisung ist dem Assignatar bzw. dem In-
dossatar zur Erfüllung verpflichtet. Durch das handelsrechtliche Indossa-
ment gehen alle Rechte auf .den Indossatar ‚über; auch kann sich der Ver-
pflichtete nur solcher Einreden bedienen, die ihm nach Maßgabe der Ur-
kunde selbst oder unmittelbar gegen den jeweiligen Kläger zustehen. Durch
diese beiden Wirkungen unterscheidet sich das handelsrechtliche Indossament
von der gemeinrechtlichen Zession und kommt, dem wechselrechtlichen In-
dossament bis auf das wechselmäßige Regreßrecht gleich. Im übrigen kommen
die „wechselrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Form und der Legiti-
mation des Inhabers auch für das handelsrechtliche Indossament zur sinn-
gemäßen Anwendung.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs