1. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 71
Darlehens- oder Anteilsverbriefungen ausgegeben werden, die auf
Inhaber oder auf Namen lauten und daher durch ledigliche Über-
gabe oder durch Indossament an andere übertragen werden können;
auf Namen lautende Effekten werden überdies vielfach durch‘ Blanko-
Indossierung (soweit diese in den einzelnen Ländern zugelassen ist)
in Inhaberpapiere verwandelt, so daß auch hier eine weitere Indos-
sierung entfällt?). Werden solche Urkunden ausgegeben, so hat deren
Übertragung ebenso wie die Ausübung des verbrieften Rechtes den
Besitz der Urkunde zur Voraussetzung, Aber auch dort, wo, wie in
England, Urkunden zumeist nicht ausgegeben werden, genügt die ein-
fache Umschreibung (deed of transfer) in. den Büchern des Kommit-
tenten zur Übertragung des Eigentums- oder Pfandrechtes, Beteili-
gungen oder Darlehensverbriefungen, deren Übertragung weiter-
gehende Formalitäten erfordert, zählen eben infolge der hiedurch
bedingten geringeren Verkehrsmöglichkeit nicht mehr zu den Effek-
ten; so Anteile an Gesellschaften m. b. H., an offenen und Kommandit-
gesellschaften, ferner Schuldscheine und Versicherungspolizzen,
Die Übertragbarkeit eines Effektes an andere kann aufgehoben
werden durch einen Gerichtsakt, die sogenannte Vinkulierung; das
Effekt wird hiedurch in ein unübertragbares Namenpapier verwan-
delt, die Wiederherstellung der Übertragbarkeit erfolgt durch die
Devinkulierung. Die Übertragbarkeit kann weiters eingeschränkt wer-
den, durch vertragliche Bindungen, indem sich der Eigentümer ver-
pflichtet, die Effekten innerhalb einer bestimmten Zeit nicht weiter-
zugeben (sogenannte Sperrstücke); so hbehufs Vermeidung einer
Kurssenkung, bei Übernahmssyndikaten, bei Konzernunternehmungen,
zwecks Erhaltung der Mehrheit, bei Überfremdungsgefahr u. ä.
2. Die leichte Übertragbarkeit steht in ursächlichem Zusammen-
hang mit einem anderen charakteristischen Merkmal der kaufmänni-
schen Effekten: Das Kreditverhältnis zwischen Herausgeber (Emit-
tenten) und Eigentümer eines solchen Wertpapieres ist unpersönlich.
Der Darlehens- oder Beteiligungsvertrag kommt nicht auf Grund per-
sönlicher Vereinbarungen zwischen Emittenten und Effektenbesitzer
zustande, sondern durch Ausgabe der Effekten; in diesen erscheint
das Kreditverhältnis objektiviert, das Effekt als solches ist Kredit-
objekt, persönliche Beziehungen fehlen. Am deutlichsten wird diese
Versachlichung des Kreditverhältnisses erkennbar durch die leichte
Übertragbarkeit der Effekten an andere; Gläubiger oder Teilhaber
können wechseln, bei Inhaberpapieren, ohne daß der Emittent hievon
2) Nach anglo-amerikanischem Rechte können Effekten lauten: auf
Namen, auf Inhaber, auf Inhaber mit der Möglichkeit ihrer Umschreibung
auf Namen, schließlich auf Namen mit auf Inhaber lautendenden Zins-
oder Dividendenscheinen.