1. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 71
Darlehens- oder Anteilsverbriefungen ausgegeben werden, die auf
Inhaber oder auf Namen lauten und daher durch ledigliche Übergabe
oder durch Indossament an andere übertragen werden können;
auf Namen lautende Effekten werden überdies vielfach durch‘ Blanko-Indossierung
(soweit diese in den einzelnen Ländern zugelassen ist)
in Inhaberpapiere verwandelt, so daß auch hier eine weitere Indossierung
entfällt?). Werden solche Urkunden ausgegeben, so hat deren
Übertragung ebenso wie die Ausübung des verbrieften Rechtes den
Besitz der Urkunde zur Voraussetzung, Aber auch dort, wo, wie in
England, Urkunden zumeist nicht ausgegeben werden, genügt die einfache
Umschreibung (deed of transfer) in. den Büchern des Kommittenten
zur Übertragung des Eigentums- oder Pfandrechtes, Beteiligungen
oder Darlehensverbriefungen, deren Übertragung weitergehende
Formalitäten erfordert, zählen eben infolge der hiedurch
bedingten geringeren Verkehrsmöglichkeit nicht mehr zu den Effekten;
so Anteile an Gesellschaften m. b. H., an offenen und Kommanditgesellschaften,
ferner Schuldscheine und Versicherungspolizzen,
Die Übertragbarkeit eines Effektes an andere kann aufgehoben
werden durch einen Gerichtsakt, die sogenannte Vinkulierung; das
Effekt wird hiedurch in ein unübertragbares Namenpapier verwandelt,
die Wiederherstellung der Übertragbarkeit erfolgt durch die
Devinkulierung. Die Übertragbarkeit kann weiters eingeschränkt werden,
durch vertragliche Bindungen, indem sich der Eigentümer verpflichtet,
die Effekten innerhalb einer bestimmten Zeit nicht weiterzugeben
(sogenannte Sperrstücke); so hbehufs Vermeidung einer
Kurssenkung, bei Übernahmssyndikaten, bei Konzernunternehmungen,
zwecks Erhaltung der Mehrheit, bei Überfremdungsgefahr u. ä.
2. Die leichte Übertragbarkeit steht in ursächlichem Zusammenhang
mit einem anderen charakteristischen Merkmal der kaufmännischen
Effekten: Das Kreditverhältnis zwischen Herausgeber (Emittenten)
und Eigentümer eines solchen Wertpapieres ist unpersönlich.
Der Darlehens- oder Beteiligungsvertrag kommt nicht auf Grund persönlicher
Vereinbarungen zwischen Emittenten und Effektenbesitzer
zustande, sondern durch Ausgabe der Effekten; in diesen erscheint
das Kreditverhältnis objektiviert, das Effekt als solches ist Kreditobjekt,
persönliche Beziehungen fehlen. Am deutlichsten wird diese
Versachlichung des Kreditverhältnisses erkennbar durch die leichte
Übertragbarkeit der Effekten an andere; Gläubiger oder Teilhaber
können wechseln, bei Inhaberpapieren, ohne daß der Emittent hievon
2) Nach anglo-amerikanischem Rechte können Effekten lauten: auf
Namen, auf Inhaber, auf Inhaber mit der Möglichkeit ihrer Umschreibung
auf Namen, schließlich auf Namen mit auf Inhaber lautendenden Zinsoder
Dividendenscheinen.