78 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Obligationen mit hypothekarischer Sicherstellung sind ferner die
Pfandbriefe und Rentenbriefe. Erstere werden von Kredit-
instituten. (Hypothekaranstalten, Bodenkreditanstalten, Landschaften ®),
Sparkassen), die sich mit der Gewährung von Hypothekardarlehen
befassen, ausgegeben und sind unmittelbar oder mittelbar in den
verpfändeten Liegenschaften sichergestellt. Unmittelbar, wie z. B.
die Pfandbriefe der älteren preußischen Landschaften, die auf be-
stimmten Grundstücken intabuliert waren; zumeist aber mittelbar,
indem die Pfandbriefschuld selbst nicht grundbücherlich einverleibt
ist und dem Pfandbriefgläubiger nur ein rechtlicher Anspruch auf
besondere Befriedigung aus dem Erlöse der verpfändeten Liegen-
schaften zugestanden wird®).
Rentenbriefe oder Grundentlastungsobligationen wur-
den seinerzeit zur Ablösung von Reallasten unter Garantie des Staates
herausgegeben, in Preußen von hiezu errichteten Rentenbanken, Auch
die Landeskulturrentenbanken, die hauptsächlich Ameliorations-
zwecken dienen, geben Rentenbriefe aus, die von den Provinz-
verbänden garantiert werden.
In den Vereinigten Staaten von Amerika werden auch be-
wegliche Güter als Sicherstellung von bonds verwendet. So die
Equipment bonds oder car trust certificates, die von Eisenbahn- und
Bergwerksgesellschaften ausgegeben werden und auf Lokomotiven,
Eisenbahnwagen, Bohrtürmen, Maschinen sichergestellt sind, ferner
die commodity security notes mit 1—5jähriger Laufzeit, von Berg-
werkskonzernen ausgegeben und sichergestellt auf die zurzeit un-
realisierbaren Vorräte von Rohmaterialien. Enthalten die bonds die
8) Landschaften sind privilegierte, korporative Kreditinstitute des öffent-
lichen Rechtes, die den Zweck haben, der Landwirtschaft Hypothekarkredit
zu gewähren (Mellerowicz, Art. „Landschaften“ im Handwörterbuch der
Betriebswirtschaft a. a. O.).
9) So insbesondere die auf Grund des Dawesplanes herausgegebenen
Industrieobligationen, die auf die Liegenschaften der deutschen Industrie
sichergestellt sind, die Rentenbriefe der deutschen Rentenbank, für die die
Simultanhypothek auf dem gesamten Grundbesitz der deutschen Landwirt-
schaft haftet. In Österreich bestimmt das Gesetz zur Wahrung der Pfandbrief-
gläubiger vom 24. April 1874, RGBL Nr. 48, daß über die verpfändeten
Objekte nur mit Zustimmung des Regierungskommissionärs verfügt werden
darf und daß andere Gläubiger nur unbeschadet der Rechte der Pfandbrief-
gläubiger auf diese Objekte greifen dürfen. In Deutschland ist bei jedem
Pfandbriefinstitut ein Treuhänder als Vertreter der Pfandbriefgläubiger zu
bestellen, der aber lediglich die Befolgung der Vorschriften bei der Belehnung
zu überwachen hat; der Höchstbetrag ‚der ausgegebenen Pfandbriefe darf das
20fache des Eigenkapitals des Pfandbriefinstitutes nicht übersteigen. (Hypo-
thekenbankgesetz vom 18. Juli 1899 mit Ergänzungen 1928). Um den Be-
sitzern. von Schuldverschreibungen die Möglichkeit zu geben, gemeinsam
ihre Rechte auszuüben, bestehen in Deutschland die Gesetze vom 4. Dezem-
ber 1899 und vom 14. Mai 1914.