II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 81
der Aktiengesellschaft, der während des Bestandes des Unternehmens
als schätzungsweiser Substanzwert die Kursbildung der Aktie be-
einflußt und erst wieder bei der Liquidation als ziffermäßig berech-
neter Anteil im Liquidationserlös zur Ausschüttung gelangt.
Die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft berechtigt den
Aktionär, an dem Erfolge des Unternehmens und an dessen Liquida-
tionserlös teilzunehmen und gewährt ihm einen gesetzlich oder
statutenmäßig beschränkten Einfluß auf die Geschäftsführung (Stimm-
recht); außerdem können dem Aktionär noch besondere Rechte ein-
geräumt werden, so das Bezugsrecht auf neue Aktien bei künftigen
Erhöhungen des Aktienkapitals, das Recht Direktoren zu bestellen
(zuweilen in Amerika) u. ä.
Der auf eine Aktie entfallende Gewinnanteil heißt Dividende;
der über die landläufige Verzinsung hinausgehende Teil der Divi-
dende wird häufig noch als Superdividende bezeichnet, weil in
früheren Zeiten vielfach das dem landläufigen Zinsfuß entsprechende
Erträgnis aus dem Aktienbesitz als feste Verzinsung angesehen
wurde.
Der Aktienschein lautet entweder über einen Anteil (Einzel-
aktie) oder über eine runde Anzahl von Aktien (Sammel- oder Global-
aktie). Hinsichtlich der Übertragung unterscheidet man Inhaber- und
Namenaktien; auch diese werden zumeist durch Blankoindossament
des ersten Besitzers in Inhaberpapiere umgewandelt. Doch ist zur
Ausübung des Stimmrechtes gewöhnlich noch die Übertragung im
Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich16).
In England, zum Teil auch in der Union werden in der Regel
Aktienscheine nicht ausgegeben; der Ausdruck share bezeichnet
lediglich den Anteil selbst, der im Register der Gesellschaft verzeich-
net wird. Über Wunsch wird hierüber dem share holder eine Be-
scheinigung, das share certificate ausgestellt, das die Zahl, Gattung
und Nummern der Anteile enthält und lediglich den Aktionär legi-
timiert. Das share certificate wird auf Verlangen jederzeit erneuert
und ist in England nicht übertragbar. Werden die Anteile verkauft
oder belehnt, so ist hiezu eine Übertragung im Register der Ge-
sellschaft, der transfer deed, erforderlich, die frühere Bescheinigung
wird eingezogen und dem neuen Besitzer über Verlangen ein neues
share certificate ausgefolgt. In der Union werden über die an der
Börse gehandelten Aktien share certificates ausgestellt, die mittels
Blankoindossament übertragbar sind. Eine Übertragung im Register
16) Mit Serips bezeichnet man in England Zertifikate, die nach einer
gewissen Zeit in Aktienscheine oder Stocks (s. u.) umgetauscht werden
können, in der Union auch Gutscheine auf spätere Auszahlung von Divi-
denden oder auf Umtausch in Aktien, wenn Dividenden vorläufig nicht
ausgeschüttet werden können.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs