Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

82 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
der Gesellschaft ist nur dann erforderlich, wenn Teile des Aktien- 
besitzes verkauft werden; hiefür erhalten große Aktiengesellschaften 
eigene Transferagencies an den Börseplätzen. In England kann der 
Besitzer voll eingezahlter Aktien über schriftlichen Antrag seinen 
gesamten Besitz an Aktien eines Unternehmens in einen stock um- 
wandeln lassen, der unter Umständen auch auf einen nicht runden 
Betrag lauten wird. Doch sind nach englischem Recht nur solche 
stocks verkehrsfähig, die auf einen durch 5, 10 oder 100 £ teilbaren 
Betrag lauten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist das stock 
certificate. Stocks werden, da sie nicht mehr die Anzahl der Aktien 
enthalten, sondern den Betrag, mit dem sich der stockholder an der 
Gesellschaft beteiligt, in Prozenten gehandelt und berechtigen den stock- 
holder hinsichtlich der Dividende und des Stimmrechtes im Verhältnis 
zum gesamten Kapital. Manche Statuten lassen auch die Rekonversion. 
der Stocks in shares zu. Seit 1867 können in England auch Inhaber- 
aktien (share warrants tn bearer) ausgegeben werden, die natürlich 
mit Dividendenschein und wvouchers for fresh coupons ausgestattet 
sein müssen, In allen anderen Fällen werden die Dividenden dem 
Aktionär mittels Scheck zugesandt. 
In der Regel gewähren die Aktien eines Unternehmens gleiche 
Rechte auf Dividende, Stimme und Liquidationserlös. Zuweilen, ins- 
besondere in Fällen der Erhöhung des eigenen Kapitals, wird sich 
die Gesellschaft genötigt sehen, neue Teilnehmer heranzuziehen, 
denen sie Vorrechte gegenüber den bisherigen Aktionären, den 
Stammaktionären, einräumen muß. Diese bevorrechteten Aktien 
heißen Vorzugs- oder Prioritätsaktien. Die eingeräumten Vor- 
rechte können sich sowohl auf die Gewinnbeteiligung, wie auch auf 
das Stimmrecht und den Vorgang bei der Liquidation beziehen. 
Bei der Gewinnbeteiligung kann das Vorrecht zunächst auf 
die Priorität beschränkt sein; z. B. zuerst 5% für die Vorzugsaktien, 
dann 5% für die Stammaktien, der Rest im Verhältnis der Stamm- 
aktien zu den Vorzugsaktien; hier verschwindet das Vorrecht bei 
einer Ausschüttung von 5% an die Stammaktionäre. Daher wird 
häufig den Vorzugsaktionären eine höhere Dividende zugesichert, 
z. B. den Vorzugsaktionären zuerst 5%, dann den Stammaktionären 
3%, der Rest gleichmäßig, die Dividendendifferenz, auch Über- 
dividende!”) genannt, beträgt hier ständig 2%. Nicht selten wird die 
Höhe der Vorzugsdividende nach oben begrenzt, die sogenannte 
limitierte Vorzugsdividende. Wenn der erzielte Gewinn dauernd die 
Ausschüttung einer solchen Vorzugsdividende bis zur gegebenen 
Grenze gestattet, so nähern sich diese sogenannten „limitierten Vor- 
zugsaktien‘“ dem Charakter einer festverzinslichen Obligation, aller- 
17) Schmalenbach, Finanzierungen, a. a. O0. S. 224,
	        
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