II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 87
Generalversammlung, für den in der Regel eine qualifizierte Mehr-
heit (3/, des bei der Schlußfassung vertretenen Grundkapitals, 8 288
DHGB.) und ausreichende Publizität ($ 289, Abs. 1 DHGB., Art. 146
ÖHGB.) gefordert wird. Erst nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten
Frist (Sperrjahr) darf mit der Rückzahlung begonnen werden. An
Stelle einer solchen allgemeinen Rückzahlung wird bei Kursen unter
pari der Rückkauf auf dem offenen Markte treten können.
Eine allgemeine Kapitalsrückzahlung wird ebenso wie eine durch
Verlust hervorgerufene Kapitalsminderung technisch in der Weise
durchgeführt, daß entweder alle Aktien auf den verminderten Betrag
abgestempelt oder im Verhältnis der Herabsetzung zusammengelegt
werden,
Die Liberierung nicht voll eingezahlter Beträge wirkt sich nur
rechtlich und rechnungsmäßig aus, praktisch bleibt ja das in der
Unternehmung arbeitende Aktienkapital unverändert,
2. Genußscheine, auch Genußaktien (bons de jouissance) sind
Anteilsverbriefungen ohne Kapitalsbeteiligung. Sie berechtigen zur
verhältnismäßigen Teilnahme am Reingewinn und am Liquidations-
erlös einer Aktiengesellschaft und gewähren zuweilen auch Stimm-
recht und Bezugsrechte. Zumeist sind sie Derivate von Stamm- oder
Vorzugsaktien, deren Entstehung auf verschiedene Ursachen zurück-
zuführen ist. Die häufigste ergibt sich bei der Rückzahlung von
Aktien, gegen deren Einlösung nunmehr Genußscheine ausgegeben
werden, die den Inhaber berechtigen zum Bezuge der Superdividende
und im Falle der Liquidation zu einem verhältnismäßigen Anteile an
jenem Erlös, der nach Rückzahlung aller Aktien erübrigt. Solche
Genußscheine werden ausgegeben von Eisenbahngesellschaften, die,
wie bereits oben erwähnt, auf eine bestimmte Dauer errichtet worden
sind (öst. Staatseisenbahngesellschaft, Ferdinands-Nordbahn), und von
Aktiengesellschaften, deren Betrieb mit einer Substanzminderung ver-
bunden ist (z. B. Holzverwertungsgesellschaften). Sie werden auch
ausgegeben bei Rückzahlung von Prioritätsaktien und können dann
mit einem Bezugsrechte auf Stammaktien verbunden sein.
So hat die steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-A. G. (Steweag)
rückzahlbare Prioritätsaktien ausgegeben, für die, wenn sie verlost und
eingelöst wurden, Genußscheine ausgefolgt werden; sie besitzen ein Bezugs-
recht auf die Superdividende, auf einen verhältnismäßigen Teil des Liquida-
tionserlöses und ein Zehntel des Stimmrechtes der Aktien und sind, wenn
entsprechende Mittel im Amortisationsfonds zur Verfügung stehen, im Ver-
hältnis von 5:1 in Stammaktien umzubilden.
Ein weiterer Anlaß zur Ausgabe von Genußscheinen bietet sich
bei Fusionen, durch die eine Gesellschaft in der anderen rechtlich
aufgeht; die‘ Aktionäre der aufgehenden Gesellschaft können durch
Genußscheine abgefertigt werden.
Die Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft hat sich seinerzeit mit