Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 87 
Generalversammlung, für den in der Regel eine qualifizierte Mehr- 
heit (3/, des bei der Schlußfassung vertretenen Grundkapitals, 8 288 
DHGB.) und ausreichende Publizität ($ 289, Abs. 1 DHGB., Art. 146 
ÖHGB.) gefordert wird. Erst nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten 
Frist (Sperrjahr) darf mit der Rückzahlung begonnen werden. An 
Stelle einer solchen allgemeinen Rückzahlung wird bei Kursen unter 
pari der Rückkauf auf dem offenen Markte treten können. 
Eine allgemeine Kapitalsrückzahlung wird ebenso wie eine durch 
Verlust hervorgerufene Kapitalsminderung technisch in der Weise 
durchgeführt, daß entweder alle Aktien auf den verminderten Betrag 
abgestempelt oder im Verhältnis der Herabsetzung zusammengelegt 
werden, 
Die Liberierung nicht voll eingezahlter Beträge wirkt sich nur 
rechtlich und rechnungsmäßig aus, praktisch bleibt ja das in der 
Unternehmung arbeitende Aktienkapital unverändert, 
2. Genußscheine, auch Genußaktien (bons de jouissance) sind 
Anteilsverbriefungen ohne Kapitalsbeteiligung. Sie berechtigen zur 
verhältnismäßigen Teilnahme am Reingewinn und am Liquidations- 
erlös einer Aktiengesellschaft und gewähren zuweilen auch Stimm- 
recht und Bezugsrechte. Zumeist sind sie Derivate von Stamm- oder 
Vorzugsaktien, deren Entstehung auf verschiedene Ursachen zurück- 
zuführen ist. Die häufigste ergibt sich bei der Rückzahlung von 
Aktien, gegen deren Einlösung nunmehr Genußscheine ausgegeben 
werden, die den Inhaber berechtigen zum Bezuge der Superdividende 
und im Falle der Liquidation zu einem verhältnismäßigen Anteile an 
jenem Erlös, der nach Rückzahlung aller Aktien erübrigt. Solche 
Genußscheine werden ausgegeben von Eisenbahngesellschaften, die, 
wie bereits oben erwähnt, auf eine bestimmte Dauer errichtet worden 
sind (öst. Staatseisenbahngesellschaft, Ferdinands-Nordbahn), und von 
Aktiengesellschaften, deren Betrieb mit einer Substanzminderung ver- 
bunden ist (z. B. Holzverwertungsgesellschaften). Sie werden auch 
ausgegeben bei Rückzahlung von Prioritätsaktien und können dann 
mit einem Bezugsrechte auf Stammaktien verbunden sein. 
So hat die steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-A. G. (Steweag) 
rückzahlbare Prioritätsaktien ausgegeben, für die, wenn sie verlost und 
eingelöst wurden, Genußscheine ausgefolgt werden; sie besitzen ein Bezugs- 
recht auf die Superdividende, auf einen verhältnismäßigen Teil des Liquida- 
tionserlöses und ein Zehntel des Stimmrechtes der Aktien und sind, wenn 
entsprechende Mittel im Amortisationsfonds zur Verfügung stehen, im Ver- 
hältnis von 5:1 in Stammaktien umzubilden. 
Ein weiterer Anlaß zur Ausgabe von Genußscheinen bietet sich 
bei Fusionen, durch die eine Gesellschaft in der anderen rechtlich 
aufgeht; die‘ Aktionäre der aufgehenden Gesellschaft können durch 
Genußscheine abgefertigt werden. 
Die Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft hat sich seinerzeit mit
	        
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