II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 89
Gewerkschaft verbundenen Rechte und Pflichten dar und schließlich
bezeichnet man damit häufig auch die hierüber ausgefertigten Ur-
kunden, den Kuxschein?). Die Zahl der Anteile ist gesetzlich be-
stimmt, bei den alten Bergrechten 64 und 12826), bei neueren 100
und 1000. Die älteren Kuxe sind teilbar, doch wurde die Zahl der
Teile beschränkt (in Preußen auf höchstens 10, in Österreich auf
höchstens 100 Teile), das neue preußische Bergrecht hat die Teilbar-
keit der Kuxe verboten. Der Kuxschein ist ein Auszug aus dem von
der Bergbehörde geführten Gewerkenbuch und lautet auf Namen.
Die Rechte des Gewerken bestehen im Stimmrecht, in dem Anspruch
auf die Liquidationsquote und in dem Anspruch auf die Ausbeute;
seine Pflichten erschöpfen sich in der Verbindlichkeit zur Leistung
verhältnismäßiger Zubußen, die von der Gewerkschaft beschlossen
werden können. Der Kux unterscheidet sich daher von der Aktie
dadurch, daß die Beteiligung beim Kux gleich von allem An-
fang an nicht ziffermäßig, sondern quotenmäßig bestimmt ist, und
daß Zubußen beschlossen werden können, deren Nichtfolgeleistung
sogar den Verlust des Mitgliedschaftsrechtes zur Folge haben kann.
Der Kux ist frei übertragbar; die Übertragung an andere erfolgt
durch eine schriftliche Zession und durch Umschreibung im Ge-
werkenbuche, in Österreich durch schriftlich oder persönlich ange-
suchte Umschreibung im Gewerkenbuch, Für jeden übertragenen Kux
ist in der Regel auf Verlangen der Partei ein neuer Kuxschein aus-
zufertigen
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25) Über die rechtliche Stellung des Kux, insbesonders nach preußi-
Sschem Rechte, vgl. Heinrich Pitz, Das preußische Kuxrecht, Marburg 1909,
Seite 14 ff.
26) In Österreich höchstens 1928.