Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 89 
Gewerkschaft verbundenen Rechte und Pflichten dar und schließlich 
bezeichnet man damit häufig auch die hierüber ausgefertigten Ur- 
kunden, den Kuxschein?). Die Zahl der Anteile ist gesetzlich be- 
stimmt, bei den alten Bergrechten 64 und 12826), bei neueren 100 
und 1000. Die älteren Kuxe sind teilbar, doch wurde die Zahl der 
Teile beschränkt (in Preußen auf höchstens 10, in Österreich auf 
höchstens 100 Teile), das neue preußische Bergrecht hat die Teilbar- 
keit der Kuxe verboten. Der Kuxschein ist ein Auszug aus dem von 
der Bergbehörde geführten Gewerkenbuch und lautet auf Namen. 
Die Rechte des Gewerken bestehen im Stimmrecht, in dem Anspruch 
auf die Liquidationsquote und in dem Anspruch auf die Ausbeute; 
seine Pflichten erschöpfen sich in der Verbindlichkeit zur Leistung 
verhältnismäßiger Zubußen, die von der Gewerkschaft beschlossen 
werden können. Der Kux unterscheidet sich daher von der Aktie 
dadurch, daß die Beteiligung beim Kux gleich von allem An- 
fang an nicht ziffermäßig, sondern quotenmäßig bestimmt ist, und 
daß Zubußen beschlossen werden können, deren Nichtfolgeleistung 
sogar den Verlust des Mitgliedschaftsrechtes zur Folge haben kann. 
Der Kux ist frei übertragbar; die Übertragung an andere erfolgt 
durch eine schriftliche Zession und durch Umschreibung im Ge- 
werkenbuche, in Österreich durch schriftlich oder persönlich ange- 
suchte Umschreibung im Gewerkenbuch, Für jeden übertragenen Kux 
ist in der Regel auf Verlangen der Partei ein neuer Kuxschein aus- 
zufertigen 
Literatur: Blaschke, Das österreichische Wechselrecht. 7. Aufl. 
Wien 1877. Capelle, Das Akkreditivgeschäft. Mannheim 1925. Cooper, 
Debentures. London 1920. Friedrich, Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland. 
Hamburg 1923. Fall, Die Erfordernisse des Wechsels in allen Kulturstaaten 
der Erde. Berlin und Leipzig 1909. Gerstenberg, Financial Organisation 
and Management of Business. New York 1924. Goldschmidt, Das Handels-, 
Wechsel-, Konkurs- und Seerecht Großbritanniens und Irlands in „Handels- 
gesetze des Erdballes‘. Bd. XI. Abt. 1. Grünhut, Wechselrecht. Leipzig 
1897. Haberer-Zechner, Handbuch des österr. Bergrechtes. Wien 1884. 
Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, herausgegeben von Prof. Nick- 
lisch, Stuttgart 1926/27. Head, The Transfer of Stocks, Shares and other 
marketable Securities. London 1921. Jaffe, Das englische Bankwesen. 
Leipzig 1910. Kalveram, Art. „Finanzierung durch Effekten in Nord- 
amerika und England‘ in der Zeitschrift für Betriebswirtschaft. Jg. I u. II. 
Frankfurt a. M. 1924/25. Kaufmann, Das französische Bankwesen. Tübingen 
1911. Krawany, Wechsel, Schecks und Anweisungen. Wien und Leipzig 
1913. Leitner, Das Bankgeschäft und seine Technik. Frankfurt a. M. 1921. 
Leyerer, Handelskundliches aus Babylon. Brünn 1914. Liefmann, Be- 
teiligungs- und Finanzierungsgesellschaften. Jena 1923. Matthews, The 
25) Über die rechtliche Stellung des Kux, insbesonders nach preußi- 
Sschem Rechte, vgl. Heinrich Pitz, Das preußische Kuxrecht, Marburg 1909, 
Seite 14 ff. 
26) In Österreich höchstens 1928.
	        
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