Metadata: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
    
8. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 81 
  
machten betraut werden können, im Interesse der Verteidigung und der 
wirtschaftlichen Interessen des Landes. — 
Türkisches Vermögen ist in Italien schon durch besonderes Dekret vom 14. Februar 
1916 beschlagnahmt worden. Siehe oben S. 78, Fußnote 2. 
IV. Über die von den Dekreten vom 8. August 1916 verfügten schärferen 
Maßnahmen der allgemeinen Sequestration und allfälligen Liquidation siehe unten 
Kapitel 6. 
3. Kapitel. 
Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 19167). 
Nachfolgende Kapitel 3, 4 und 5 geben eine genaue Darstellung der Behand- 
lung deutscher Privatrechte in Italien in der Zeit vom 21. Mai 1915 (Datum der 
sog. „Verständigung‘) bis Mitte Juli 1916. Über die weitere Gestaltung der Dinge 
zufolge der Kündigung der „‚Verständigung‘‘ durch die italienische Regierung 
siehe unten Kapitel 6, Seite 97. 
I. Da zwischen Italien und dem Deutschen Reiche vom 24. Mai 1915 
bis 28. August 1916 nur die diplomatischen Beziehungen unterbrochen 
waren, keineswegs aber Kriegszustand herrschte, so sollten, abgesehen 
von diesem diplomatischen Verkehr, bezüglich der privatrechtlichen Be- 
ziehungen zwischen Deutschen und Italienern grundsätzlich in jeder 
Beziehung die Gesetze der einzelnen Länder und die Staatsverträge maß- 
gebend sein, wie sie Geltung hatten für die Friedenszeit. Sie waren in 
keiner Weise aufgehoben worden. Eigentum, Patent- und andere Rechte 
sollten deshalb der freien Verfügung des Berechtigten nicht entzogen, 
und Schulden hätten bezahlt werden müssen. Auch der bisherige Rechts- 
schutz und das Recht vor Gericht als Partei aufzutreten, sollten in keiner 
Weise beschränkt werden. 
Es war dies auch die Auffassung der beiden Regierungen bis Ende 
des Jahres 1915 gewesen. Es ergibt sich dieser beiderseitige Wille aus 
einer „Verständigung“ vom 21. Mai 1915. Die Privatrechte der deutschen 
Staatsangehörigen in Italien sind aber seither durch verschiedene Maß- 
nahmen der italienischen Regierung stark eingeschränkt worden. Es 
geschah dies vor allem durch das Dekret vom 4. Februar 1916, das die 
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren deutschen Ursprungs ver- 
bietet, sowie durch das Dekret vom 30. April 1916, das den geschäft- 
lichen Verkehr mit Wechseln, Werttiteln, Aktien, Dividenden- und Zins- 
scheinen, sowie Fakturen, also den geschäftlichen Briefwechsel, tatsäch- 
lich verunmöglichte. 
Eine Darstellung des in dieser Zeit, d. h. bis Ende Juni 1916, herr- 
schenden Rechtszustandes zu geben, ist um so schwieriger, als die Praxis 
sehr oft von den veröffentlichten gedruckten Dekreten in deutsch-feind- 
1) Für die spätere Zeit siehe unten 6, Kapitel, 
Curti, Handelskrieg. 
      
  
  
  
  
      
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
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