Einsicht zu handeln. Der Verzicht ans das Notenrecht war für
sie ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des Bankgesetzes ungleich
schwerer, als er vor dem Inkrafttreten des Bankgesetzes gewesen wäre.
Die Banken, welche vor dem Jahre 1876 verzichteten, konnten sich
ihren bisherigen Geschäftskreis in vollem Umfang bewahren und in
dem weiteren Ausbau der von ihnen bisher betriebenen Geschäfte sich
für die Preisgabe des Notenrechtes einigermaßen schadlos halten.
Dagegen halten die auf ihrem Notenrecht bestehenden Institute sich
durch die Unterwerfung unter die fakultativen Bestimmungen des
Bankgesetzes genötigt gesehen, lukrative Geschäftszweige aufzugeben.
Es mußte ihnen nun doppelt schwer fallen, Ersatz für den Gewinn
alls der Notenausgabe zu finden. Die allmähliche Überführung der
Notenbanken in Depositenbanken, welche der Verfasser des Bankgesetz-
Entwurfes erstrebt hatte, ist nicht gelungen.
Bis zum Jahre 1886 blieben die sämtlichen am Ende des Jahres
1877 noch vorhandeneil Notenbailken als solche besteheil. Von 1886
bis zum Ende des Jahres 1893 sind jedoch voil diesen 18 Noten-
banken weitere 10 ill Wegfall gekommen. Zwei voil ihnen, die
Köliüsche Privatbarlk imb der Leipziger Kassenverein, haben sich in
Allbetracht des fortwührendeil Rückganges der Dividendeil aufgelöst.
Die ailderen verzichteteil teilweise freiwillig auf ihr Noteilrecht, teil
weise wurde es ihnen bei feinem Ablauf nicht verlängert; letzteres
war der Fall bei den prenßischeil Provinzial-Notenbanken *.
In Preußen besteht zur Zeit neben der Reichsbank nur noch
eine eillzige Notenbank, die F r a n k f u r t e r B a n k, welcher ihr Noten-
recht mit einjähriger Kündigungsfrist ans unbestimmte Zeit verlängert
worden ist. Der Grmld für die günstigere Behandlung der Frank
furter Bank seitens der preußischeil Negierung ist offenbar in der
Rücksicht auf die Konkurrenz der süddeutschen Notenbanken zu suchen.
Es soll der Frankfurter Bailk im Jahre 1890 seiteils der preußischen
Regierung mitgeteilt worden fein, daß die Absicht bestehe, ihr Noten-
privilegilllll spätestens §n dem Termine zu kündigeil, all welchein die
nächstfälligen Notenprivilegien einiger süddeutschen Banken erlöschen
mürben 1 2 . Die inzwischen abgelaufenen Privilegien der Badischen
Bank (1895) und der Württembergischen Notenbank (1896) sind je
doch verlängert worden, unb mit diesen hat allch die Frarlkfurter
Bank ihr Notenrecht behalten.
1 Siehe Hartung a. a. O. S. 369.
2 Siehe Frankfurter Zeitung vom 11. Dezember 1890, Nr. 345.
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 2