Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Einsicht zu handeln. Der Verzicht ans das Notenrecht war für 
sie ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des Bankgesetzes ungleich 
schwerer, als er vor dem Inkrafttreten des Bankgesetzes gewesen wäre. 
Die Banken, welche vor dem Jahre 1876 verzichteten, konnten sich 
ihren bisherigen Geschäftskreis in vollem Umfang bewahren und in 
dem weiteren Ausbau der von ihnen bisher betriebenen Geschäfte sich 
für die Preisgabe des Notenrechtes einigermaßen schadlos halten. 
Dagegen halten die auf ihrem Notenrecht bestehenden Institute sich 
durch die Unterwerfung unter die fakultativen Bestimmungen des 
Bankgesetzes genötigt gesehen, lukrative Geschäftszweige aufzugeben. 
Es mußte ihnen nun doppelt schwer fallen, Ersatz für den Gewinn 
alls der Notenausgabe zu finden. Die allmähliche Überführung der 
Notenbanken in Depositenbanken, welche der Verfasser des Bankgesetz- 
Entwurfes erstrebt hatte, ist nicht gelungen. 
Bis zum Jahre 1886 blieben die sämtlichen am Ende des Jahres 
1877 noch vorhandeneil Notenbailken als solche besteheil. Von 1886 
bis zum Ende des Jahres 1893 sind jedoch voil diesen 18 Noten- 
banken weitere 10 ill Wegfall gekommen. Zwei voil ihnen, die 
Köliüsche Privatbarlk imb der Leipziger Kassenverein, haben sich in 
Allbetracht des fortwührendeil Rückganges der Dividendeil aufgelöst. 
Die ailderen verzichteteil teilweise freiwillig auf ihr Noteilrecht, teil 
weise wurde es ihnen bei feinem Ablauf nicht verlängert; letzteres 
war der Fall bei den prenßischeil Provinzial-Notenbanken *. 
In Preußen besteht zur Zeit neben der Reichsbank nur noch 
eine eillzige Notenbank, die F r a n k f u r t e r B a n k, welcher ihr Noten- 
recht mit einjähriger Kündigungsfrist ans unbestimmte Zeit verlängert 
worden ist. Der Grmld für die günstigere Behandlung der Frank 
furter Bank seitens der preußischeil Negierung ist offenbar in der 
Rücksicht auf die Konkurrenz der süddeutschen Notenbanken zu suchen. 
Es soll der Frankfurter Bailk im Jahre 1890 seiteils der preußischen 
Regierung mitgeteilt worden fein, daß die Absicht bestehe, ihr Noten- 
privilegilllll spätestens §n dem Termine zu kündigeil, all welchein die 
nächstfälligen Notenprivilegien einiger süddeutschen Banken erlöschen 
mürben 1 2 . Die inzwischen abgelaufenen Privilegien der Badischen 
Bank (1895) und der Württembergischen Notenbank (1896) sind je 
doch verlängert worden, unb mit diesen hat allch die Frarlkfurter 
Bank ihr Notenrecht behalten. 
1 Siehe Hartung a. a. O. S. 369. 
2 Siehe Frankfurter Zeitung vom 11. Dezember 1890, Nr. 345. 
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 2
	        
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