- 3 9 -
delt worden wäre. Das muß man nach den Feststellungen
Turbas über den Krönungseid und seine Bedeutungs
verschiebung verneinen.
Die hier so wichtige, als «jesuitisch » viel geschmähte
elastische Revisionsklausel des Krönungseides, die als eine
Änderung der Widerstandsklausel der ungarischen Magna
Charta [G. A. XXXI : 1222] in ihr Gegenteil aufzufassen ist,
ist auf Königsegg zurückzuführen. Aus seiner oben erwähnten
Grundidee geht der Zweck der Klausel, für den übrigens
auch die öffentliche Meinung Europas war, klar hervor:
Neugestaltung, Modernisierung Ungarns durch
weiteren Ausbau der monarchischen Gewalt, zum
Schutze gegen die Türken. Der Rechtszustand sei zu garan
tieren, aber « wie Eß wierdet verglichen werden ». G.A. I :
1687 : « quod Nos ecclesias Dei, dominos praelatos, barones,
nobiles, civitates liberas et omnes regnicolas in suis immu-
nitatibus et libertatibus, iuribus, privilegiis ac in antiquis
bonis et approbatis consuetudinibus, prout super eorum
intellectu et usu regio ac communi statuum con-
sensu diaetaliter conventum fuerit, conservabimus ;
omnibusque iustitiam faciemus ; Serenissimi quondam An-
dreae regis decreta [exclusa tarnen et semota articuli 31.
eiusdem decreti clausula, incipiente : quodsi vero nos etc.
usque ad verba : in perpetuum facultatem] observabi-
mus ; ... . » Wie Turba zeigt, gilt die Revisionsklausel für
den ganzen Rechtszustand. Sie war mit Vorbedacht mög
lichst allgemein gehalten. Nach dem Krönungsdiplom
Josephs kann sie auf jedes ältere Gesetz und jeden gesetzlich
zu regelnden Gegenstand bezogen werden. Sie bildet eine
vorzügliche Illustration zu den von Tezner in seinem Buch
«Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staats
rechts » 1 entwickelten Gedanken. Es ist ganz selbstver
ständlich, daß sie Franz II. Räkoczy, der ständische Ver
fechter der Wahlkapitulationen, aufs heftigste bekämpfen
mußte, bis er und die durch ihn repräsentierte Konkurrenz-
1 Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, heraus
gegeben von Schmoller, Bd. XIX, Heft 3, Leipzig 1901.