drei Prärieprovinzen einzig auf die Erzeugung von
Weizen als Ausfuͤhrgut eingestellt sind, und zwar
lediglich von Sommerweizen, dessen Ernte sich auf
furze Zeit zusammendrängt, ferner weil die örtliche
Nachfrage, die in den Weizenprovinzen der Ver—
einigten Staaten und deren Nachbarschaft eine
wachsende Bedeutung gewinnt, fehlt und, weil der
größte Teil der Absuhr über Binnenwasserstraßen
geleitet werden muß, die von Dezember bis April
für den Verkehr geschlossen sind, und weil infolge—
dessen der Drang nach dem Markt während der
Monate nach der Ernte besonders stark ist. Der
kanadische Weizenproduzent ist ein „forced seller
or a weak holder“se), ex befindet sich als Verkäufer
in Zwangslage und hat eine schwache Position, wenn
er sein Getreide zuruückhält. Vor allem ist die Auf—
fassung irrig, daß durch den Landelevator dem
Farmer allgemein die Möglichkeit gewährt werde,
seine Erzeugnisse gegen billiges Lagergeld einzu—
lagern, zu warrantieren und zu lombardieren.
Schon das später noch näher darzulegende Verhält—
nis des Fassungsvermögens der Landelevatoren
zur Erntemenge zeigt, daß sie nicht zu einer
lkängeren Aufnahme der Ernte bestimmt sein können.
Das Verhältnis verschiebt sich fortgesetzt mit der
Zunahme der Anbaufläche, mit der die Errichtung
neuer Elevatoranlagen nicht immer gleichen Schritt
hält. Die Eisenbahngesellschaften haben kein Inter—
esse daran, mehr Lagermöglichkeiten zu schaffen, als
der Ausgleich der Anlieferung von Getreide zur
Verfrachtung mit den Anforderungen des Betriebs
und die Unabhängigkeit der Abfuhr von der An—
lieferung notwendig machen. Noch weniger hat der
Handel, soweit er die Elevatoranlagen kontrolliert,
ein Interesse daran, dem Landwirt durch die Er—
möglichung des Zuwartens mit dem Verkauf freie
Hand zu geben. Die Elevatoranlagen mit ihren Ein—
richtungen für Transport, für das Wiegen, das
Reinigen, Trocknen und Lüften des Getreides bilden
weiter doch eine so bedeutende Kapitalsanlage, daß
der Betrieb nur rentabel ist, wenn die in einem
Erntejahr durch die Anlagen hindurchgehende Ge—
treidemenge ein Mehrfaches des Fassungsvermögens
darstellt, die Silos also in der Zeit der Ernte—
bewegung mehrmals gefüllt und geleert werden')).
Fuͤr den an europaͤische Verhältnisse gewöhnten
Beschauer erscheint es merkwürdig, daß eine staat—
liche Hilfsaktion notwendig war, um dem Farmer
zum Verladen seines Getreides auf die Bahn Lade—
rampen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermög—
lichen, das aus der Farm zur Bahnstation ange—
fahrene Getreide unmittelbar in den Eisenbahn—
wagen überzuladen. Es handelt sich um den Ver—
such, dem Farmer die Umgehung des Landelevators
zu ermöglichen. Bei den Eisenbahngesellschaften
findet eine solche Absicht wenig geneigte Aufnahme.
Ihre Berücksichtigung macht das Verladen des Ge—
treides zeitraubender als bei der Ubernahme aus
dem Elevator, macht bei größerem Andrang aus—
gedehnte Anlagen und besondere Rangiergleise not—
wendig, stört den Betrieb und erschwert die rationelle
Ausnuͤtzung des Wagenparks in der Zeit seiner
ss) Rew, a. a. O. S. 85.
s57) Schumacher, a.a. O. S. 221.
tärksten Inanspruchnahme. Auch den Farmer be—
freit sie nicht vollständig von der Notwendigkeit der
Inanspruchnahme von Elevatoranlagen. Wenn er
nicht an den Landelevator abliefert, muß er sein
Betreide an den Sammelelevator am nächsten Eisen—
zahnknotenpunkt liefern. Die Einrichtung hat sich
deshalb auch wenig durchgesetzt. Von der Ernte
»es Jahres 1922,28 aus den drei Prärieprovinzen
zingen 389 Millionen Bushels durch die Landeleva—
oren und nur 34 Millionen Bushels wurden von
den Laderampen aus unmittelbar verladenes).
Die gesetzlichen Vorschriften über die Ernte—
»ewegung sind jetzt in der Grain Act vom Jahre
1912 mit Änderungen aus den Jahren 1913, 1914
uind 1915 zusammengefaßt. Die Klassifizierung und
die Form, in der sich die Feststellung des Gewichtes
ind der Klasse (grade) vollzieht, ferner die Form
der über die Einlagerung auszustellenden Urkunden
vurden gesetzlich geregelt. Es werden country eleva-
ors und terminal élevators unterschieden. Die
»rsteren dienen der Aufnahme des Getreides an der
Bahnstation in der Provinz. Erfolgt bei der Auf—
rahme keine Einigung über die Klassifizierung, so
vird Entscheidung des Aufsichtsbüros in Winnipeg
niach entnommener Probe vorbehalten. Die ter—
ninal élevators, größere Sammelanlagen an Ver⸗
ehrsknotenpunkten oder den Umschlagplätzen vom
rand⸗ zum Wassertransport, sind so benannt, weil
nit ihrem Verlassen die Klassifizierung des Ge—
reides endgültig abgeschlossen ist. Das Gesetz von
912 errichtete eine Behörde, die Grain Commissio-
ners, die mit weitgehenden und innerhalb ihrer
Brenzen autokratischen Vollmachten ausgestattet sind.
Die Behörde besteht aus drei Kommissaren, die von
»em Governor in Council ernannt werden. Sie
verden für eine Zeit von 10 Jahren bestellt und
önnen für eine zweite Dienstperiode von 10 Jahren
viederbestellt werden. Die Behörde ist ermächtigt,
erminal elevators zu errichten, anzukaufen oder
zu verpachten, soweit vom Parlament Mittel zur
Verfügung gestellt werden. Sie hat den Betrieb der
erminal elevators und der country eélevators zu
regeln, insbesondere die Gebühren festzusetzen und
»ie Vorschriften zu erlassen, nach denen das Ge—
reide klassifiziert, behandelt und verteilt wird. Jede
Person oder Gesellschaft, die einen country elevator
m Betrieb hält, muß jedes Jahr um Erlaubnis
rachsuchen und bei der Behörde eine Sicherheit
»rrichten. Im Fall der Verletzung der Vorschriften
des Gesetzes kann die Behörde die Genehmigung
zurücknehmen. Die Form der Urkunden über Ein—
'agerung von Getreide und Verkauf von Getreide,
die dem Anlieferer ausgehändigt werden müssen,
st durch das Gesetz vorgeschrieben. In gleicher
Weise ist die Abnahme, die Reinigung, das Wiegen,
die Klassifizierung, die Lagerung, die Absonderung
einzelner Lieferungen und die Gestellung von
Wagen zur Verfrachtung auf der Bahn geregelt.
die Betriebsanlagen und die Geschäftsführung
unterliegen der Aufsicht durch staatliche Inspektoren.
dändler, die in den Waggon verladenes Getreide
rufkaufen, und Kommissionsagenten müssen gleich—
jalls eine Gewerbelizenz für je 1 Jahr erwirken,
sa) Rew, a. a. O. S. 60