Contents: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

drei Prärieprovinzen einzig auf die Erzeugung von 
Weizen als Ausfuͤhrgut eingestellt sind, und zwar 
lediglich von Sommerweizen, dessen Ernte sich auf 
furze Zeit zusammendrängt, ferner weil die örtliche 
Nachfrage, die in den Weizenprovinzen der Ver— 
einigten Staaten und deren Nachbarschaft eine 
wachsende Bedeutung gewinnt, fehlt und, weil der 
größte Teil der Absuhr über Binnenwasserstraßen 
geleitet werden muß, die von Dezember bis April 
für den Verkehr geschlossen sind, und weil infolge— 
dessen der Drang nach dem Markt während der 
Monate nach der Ernte besonders stark ist. Der 
kanadische Weizenproduzent ist ein „forced seller 
or a weak holder“se), ex befindet sich als Verkäufer 
in Zwangslage und hat eine schwache Position, wenn 
er sein Getreide zuruückhält. Vor allem ist die Auf— 
fassung irrig, daß durch den Landelevator dem 
Farmer allgemein die Möglichkeit gewährt werde, 
seine Erzeugnisse gegen billiges Lagergeld einzu— 
lagern, zu warrantieren und zu lombardieren. 
Schon das später noch näher darzulegende Verhält— 
nis des Fassungsvermögens der Landelevatoren 
zur Erntemenge zeigt, daß sie nicht zu einer 
lkängeren Aufnahme der Ernte bestimmt sein können. 
Das Verhältnis verschiebt sich fortgesetzt mit der 
Zunahme der Anbaufläche, mit der die Errichtung 
neuer Elevatoranlagen nicht immer gleichen Schritt 
hält. Die Eisenbahngesellschaften haben kein Inter— 
esse daran, mehr Lagermöglichkeiten zu schaffen, als 
der Ausgleich der Anlieferung von Getreide zur 
Verfrachtung mit den Anforderungen des Betriebs 
und die Unabhängigkeit der Abfuhr von der An— 
lieferung notwendig machen. Noch weniger hat der 
Handel, soweit er die Elevatoranlagen kontrolliert, 
ein Interesse daran, dem Landwirt durch die Er— 
möglichung des Zuwartens mit dem Verkauf freie 
Hand zu geben. Die Elevatoranlagen mit ihren Ein— 
richtungen für Transport, für das Wiegen, das 
Reinigen, Trocknen und Lüften des Getreides bilden 
weiter doch eine so bedeutende Kapitalsanlage, daß 
der Betrieb nur rentabel ist, wenn die in einem 
Erntejahr durch die Anlagen hindurchgehende Ge— 
treidemenge ein Mehrfaches des Fassungsvermögens 
darstellt, die Silos also in der Zeit der Ernte— 
bewegung mehrmals gefüllt und geleert werden')). 
Fuͤr den an europaͤische Verhältnisse gewöhnten 
Beschauer erscheint es merkwürdig, daß eine staat— 
liche Hilfsaktion notwendig war, um dem Farmer 
zum Verladen seines Getreides auf die Bahn Lade— 
rampen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermög— 
lichen, das aus der Farm zur Bahnstation ange— 
fahrene Getreide unmittelbar in den Eisenbahn— 
wagen überzuladen. Es handelt sich um den Ver— 
such, dem Farmer die Umgehung des Landelevators 
zu ermöglichen. Bei den Eisenbahngesellschaften 
findet eine solche Absicht wenig geneigte Aufnahme. 
Ihre Berücksichtigung macht das Verladen des Ge— 
treides zeitraubender als bei der Ubernahme aus 
dem Elevator, macht bei größerem Andrang aus— 
gedehnte Anlagen und besondere Rangiergleise not— 
wendig, stört den Betrieb und erschwert die rationelle 
Ausnuͤtzung des Wagenparks in der Zeit seiner 
ss) Rew, a. a. O. S. 85. 
s57) Schumacher, a.a. O. S. 221. 
tärksten Inanspruchnahme. Auch den Farmer be— 
freit sie nicht vollständig von der Notwendigkeit der 
Inanspruchnahme von Elevatoranlagen. Wenn er 
nicht an den Landelevator abliefert, muß er sein 
Betreide an den Sammelelevator am nächsten Eisen— 
zahnknotenpunkt liefern. Die Einrichtung hat sich 
deshalb auch wenig durchgesetzt. Von der Ernte 
»es Jahres 1922,28 aus den drei Prärieprovinzen 
zingen 389 Millionen Bushels durch die Landeleva— 
oren und nur 34 Millionen Bushels wurden von 
den Laderampen aus unmittelbar verladenes). 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Ernte— 
»ewegung sind jetzt in der Grain Act vom Jahre 
1912 mit Änderungen aus den Jahren 1913, 1914 
uind 1915 zusammengefaßt. Die Klassifizierung und 
die Form, in der sich die Feststellung des Gewichtes 
ind der Klasse (grade) vollzieht, ferner die Form 
der über die Einlagerung auszustellenden Urkunden 
vurden gesetzlich geregelt. Es werden country eleva- 
ors und terminal élevators unterschieden. Die 
»rsteren dienen der Aufnahme des Getreides an der 
Bahnstation in der Provinz. Erfolgt bei der Auf— 
rahme keine Einigung über die Klassifizierung, so 
vird Entscheidung des Aufsichtsbüros in Winnipeg 
niach entnommener Probe vorbehalten. Die ter— 
ninal élevators, größere Sammelanlagen an Ver⸗ 
ehrsknotenpunkten oder den Umschlagplätzen vom 
rand⸗ zum Wassertransport, sind so benannt, weil 
nit ihrem Verlassen die Klassifizierung des Ge— 
reides endgültig abgeschlossen ist. Das Gesetz von 
912 errichtete eine Behörde, die Grain Commissio- 
ners, die mit weitgehenden und innerhalb ihrer 
Brenzen autokratischen Vollmachten ausgestattet sind. 
Die Behörde besteht aus drei Kommissaren, die von 
»em Governor in Council ernannt werden. Sie 
verden für eine Zeit von 10 Jahren bestellt und 
önnen für eine zweite Dienstperiode von 10 Jahren 
viederbestellt werden. Die Behörde ist ermächtigt, 
erminal elevators zu errichten, anzukaufen oder 
zu verpachten, soweit vom Parlament Mittel zur 
Verfügung gestellt werden. Sie hat den Betrieb der 
erminal elevators und der country eélevators zu 
regeln, insbesondere die Gebühren festzusetzen und 
»ie Vorschriften zu erlassen, nach denen das Ge— 
reide klassifiziert, behandelt und verteilt wird. Jede 
Person oder Gesellschaft, die einen country elevator 
m Betrieb hält, muß jedes Jahr um Erlaubnis 
rachsuchen und bei der Behörde eine Sicherheit 
»rrichten. Im Fall der Verletzung der Vorschriften 
des Gesetzes kann die Behörde die Genehmigung 
zurücknehmen. Die Form der Urkunden über Ein— 
'agerung von Getreide und Verkauf von Getreide, 
die dem Anlieferer ausgehändigt werden müssen, 
st durch das Gesetz vorgeschrieben. In gleicher 
Weise ist die Abnahme, die Reinigung, das Wiegen, 
die Klassifizierung, die Lagerung, die Absonderung 
einzelner Lieferungen und die Gestellung von 
Wagen zur Verfrachtung auf der Bahn geregelt. 
die Betriebsanlagen und die Geschäftsführung 
unterliegen der Aufsicht durch staatliche Inspektoren. 
dändler, die in den Waggon verladenes Getreide 
rufkaufen, und Kommissionsagenten müssen gleich— 
jalls eine Gewerbelizenz für je 1 Jahr erwirken, 
sa) Rew, a. a. O. S. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.