Brundsätze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich
rach umftändlichen Verhandlungen im Kongreß die
ood Control Act am 10. August 1917 Gesetz
vurde.
Der hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist
der Weg, auf welchem das Geseßz die Preisbeein—
slussung herbeiführen will. Es wird nicht mit
einem Eystem von festen oder Höchstpreisen ge—
arbeitet, der Preisbeeinflussung dient vielmehr das
System der freiwilligen Vereinbarung im Wege des
Vertrages zwischen der Kood Administration auf
der einen Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller
isw. auf der anderen Seite, weiter das System der
Frlaubniserteilung. Das Tätigwerden im Handel
nit Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn—
toffen bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung
ind Verteilung kann danach durch Bekanntmachung
»es Präsidenten von der Erwirkung einer behörd—
ichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Aus—
geuommen sind die Farmer und der Gartenbau,
erner die Kleinhändler mit weniger als 100000
Amsatz im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge—
nehmigungsbedingungen Vorschriften über den zu—
gelassenen Gewinn, insbesondere über die Nach—
zrüfung der Preisberechnung. Der Stellung der
Nahruugsmittelverwaltung bei dem Abschluß der
reiwilligen Vereinbarungen und Erteilung der Ge—
iehmigungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß
das Geseß die Regierung ermächtigt, die für
zffentliche Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag—
tahmen und selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen
ind Kartoffeln einzukaufen und zu verkaufen. Das
Besetz bringt Vorschriften über die Preisbestimmung
üͤberhaupt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für
Weizen. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst—
hreis, sondern ein Mindestpreis von 23 für den
Bushel (S31 AA für den Doppelzentner) für Nr.1
Norlhern Spring in Chicago und für alle Abliefe—
rungen bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die
Mindestpreise für andere Weizensorten und an
inderen Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung
z»er Standardgrade entsprechend diesem Preis fest—
gesetzt werden. Der Präsident hatte die Ermächti—
jung, den garantierten Mindestpreis von Zeit zu
Zeit zu erhoöͤhen. Der Zweck der Bestimmung war,
die Erzeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der
Präsident durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja—
juar 1918 den Mindestpreis von 2,20 8, der be—
neits bei der Ernte von 1917 zur Durchführung
gebracht worden war, auch auf die Ernte von 1918
ür anwendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift
im 21. Juli 1918 auf 2,26 *3 hinaufgesetzt und
veiter durch eine Bekanntmachung vom 22. Sep⸗
ember 1918 den Preis von 2,26 8 auf die Ernte
1919 ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war
ingetreten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte
Zteigerung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der
Preisgarantie wart durch den Auftrag an die amt—
ichen Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her—
ellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen
rus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie
endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er—
assung der Food Control Act wurden durch eine
Bekanutmachung vom 14. August 1917 die Elevator—
»etriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs—
50
Nr. 2785
flicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von
lUlen auf Grund der Food Control Act ergangenen
Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917,
zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem
ʒauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs—
näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi—
jungsͤpflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen
Stellein, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle
erufen waren, ist neben der Food Administration
nsbesondere das War Trade Board zu nennen,
as von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch
zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit
zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und
zas die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr
usübte.
Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er—
ähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge—
Ainnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable
nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt.
die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung
ion Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi—
ungen. VDabei wurde festgelegt, daß der Gewinn
unerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei
iuf der Grundlage der Gestehungskosten und auf
er Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne,
erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den
Zreis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte.
Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be—
ichte gefordert, die in der Form der Ausfüllung
»on Voͤrdrucken Auskunft über die umgesetzten Nah—
ungsmittel nach Menge und Preis enthalten
nußten. Die Betriebsaulagen der Genehmigungs—
nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder—
eit zugänglich zu halten.
Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr
917 hervorgerufen worden war, war bald über—
»unden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern
5pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2, 8.
5s war dies der höchste Preis, der in der Geschichte
smerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H.
öher als der höchste Preis während des Bürger—
rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer
erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis—
estimmung der Food Control Act vom 10. August
917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im
oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten
ßreis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich—
eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die
Narktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der
Nöglichkeit der Verweigerung der Genehmigung
der der Entziehung der erteilten Genehmigung
enügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein—
arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf
26 ßje Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft—
retens der Food Control Act herunterzudrücken.
sm 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung
er Food Control Act, verkündete der Präsident
ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe
estellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu—
chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten
im 30. August 1917 Bericht und empfahl den Satz
yon 2,20 ß für Nr. J Northern Spring in Chicago
ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises.
der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt.
Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging