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diten im Bundesreserve-System erleichtert worden
wäre. Um den Staatsbanken den Anschluß an das
Bundesreserve-System zu erleichtern, ist deshalb im
landwirtschaftlichen Kreditgesetz von 1923 das er—
forderliche Mindestkapital auf 60 v. H. des für
Nationalbanken an dem betreffenden Ort festge—
setzten Mindestkapitals ermäßigt worden unter der
Bedingung, daß Vorkehrungen für eine allmähliche
Erhöhung des Kapitals getroffen werden. Ein
wesentlicher Erfolg ist mit dieser Erleichterung bisher
nicht erzielt worden.
Dem Bestreben, der Landwirtschaft die Mittel des
Bundesreserve-Systems zur Verfügung zu stellen,
kamen noch weitere Bestimmungen des landwirt—
chaftlichen Kreditgesetzes von 1923 entgegen, die für
den landwirtschaftlichen Wechsel eine Reihe von Be—
porzugungen gegenüber dem Handelswechsel brachten.
Während Handelswechsel nur mit einer Verfall—
zeit von höchstens 90 Tagen rediskontiert werden
ürfen, ist seit dem landwirtschaftlichen Kreditgesetz
on 1923 den Bundesreservebanken die Rediskontie—
rung von Neunmonatswechseln erlaubt, wenn sie
für einen landwirtschaftlichen Zweck ausgestellt sind
oder auf Viehdarlehen beruhen. Wechsel mit einer
Verfallzeit von mehr als sechs Monaten werden
aber als Unterlage für die Notenausgabe nur zu—
jelassen, wenn sie durch Lagerhausscheine oder
andere die Verfügung über leicht absetzbare Erzeug—
nisse sichernde übertragbare Dokumente oder durch
Verpfändung von Mastvieh gesichert sind.
Die von landwirtschaftlichen Genossenschaften aus—
gestellten oder gezogenen Wechsel werden den ge—
wöhnlichen landwirtschaftlichen Wechseln gleich—
gestellt, wenn aus dem Erlös Darlehen an Mit—
glieder für landwirtschaftliche Zwecke gewährt wor—
den sind, oder wenn der Erlös zur Bezahlung der
hon den Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse dient,
oder wenn er zuc Deckung der Ausgaben der Ge—
nossenschaft für mit dem genossenschaftlichen Absatz
»erbundene Tätigkeiten bestimmt ist.
Das Gesetz kam weiter der bei den kleinen Banken
»estehenden Gepflogenheit, Sichtwechsel als Unter—
age für die Finanzierung der Erntebewegung
hereinzunehmen, dadurch entgegen, daß es Sicht—
vechsel unter bestimmten Voraussetzungen zur Re—
diskontierung zuließ.
Eine weitere besondere Bevorzugung des Kredit—
hedürfnisses der Landwirtschaft war mit der Be—
timmung des Gesetzes von 1923 beabsichtigt, daß
Wechsel über Vorschüsse, die von Händlern und Fa—
brikanten für die Erzeugung landwirtschaftlicher
Stapelartikel gewährt werden, zur Rediskontierung
bei den Bundesreservebanken zugelassen sind,
vährend nach den allgemeinen Bestimmungen nur
Warenwechsel, nicht Wechsel über Darlehen aͤn dritte
Personen rediskontierbar sein sollen. Da die Wechsel
nur eine Laufzeit von 90 Tagen haben dürfen, ist
die Tragweite dieser Ausnahme nur beschräukt.
) Immobiliar-Kredit und die besondere
—Srganisatton des landwirtschaftlichen
Betriebsmittelkredits
Bis zum Jahre 1916 fehlte es an einer einheit—
lichen Organisation des Hypothekarkredits in den
Vereinigten Staaten. Dem Bedürfnis der Land—
virtschaft nach langfristigem Kredit suchte eine
größere Zahl von privaten Hypothekenbanken zu
genügen, die teils aus eigenen Mitteln Hypotheken—
arlehen gewährten und teils sich auch damit be—
chäftigten, landwirtschaftliche Hypotheken bei pri—
»aten Geldgebern unterzubringen. Der verschiedene
Ztand der Entwicklung und die Verschiedenheit der
illgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in den
inzelnen Staaten hatte erhebliche Unterschiede in
»er Zinshöhe zur Folge. Eine einheitliche Rege—
ung brachte die Federal Farm Loan Act vom
7. Juli 1916. Die dadurch geschaffene Organisation
es landwirtschaftlichen Grundkredits ahmt in ihrer
Dreigliederung den Aufbau des Bundesreserve—
zystems nach. An der Spitze steht das Bundes—
odenkreditamt, Federal Farm Loan Board, als
IReraufsichtsstelle. Den Federal Reserve Banks des
Zundesreserve-Systems entsprechen die zwölf
zundesbodenkreditbanken, Federal Land Banks, in
e einem der zwölf Bezirke, in die das ganze Bundes—
jebiet aufgeteilt ist. Sie sind die darlehengebenden
Institute und beschaffen sich die erforderlichen Mittel
urch Pfandbriefausgabe. Den Verkehr der kredit—
uchenden Farmer mit diesen Banken vermitteln
rtliche Bodenkreditvereine (Nationa—l Farm Loan
ssociation), denen jeder Landwirt beitreten muß,
)er bei einer Bundesbodenkreditbank ein Darlehen
rufnehmen will. Neben den Bundesbodenkredit—
anken können auch noch private als Altiengesell—
chaften organisierte Landbanken (Joint Stock Land
zanks) landwirtschaftliche Hypothekendarlehen ge—
vähren und Pfandbriefe ausgeben, wenn sie sich
»er Aufsicht des Bundesbodenkreditamts unter—
ellen 88). Die Wirksamkeit des Gesetzes wurde bis
um Jahre 1921 dadurch gehemmt, daß im Wege
on Anfechtungsklagen die Verfassungsmäßigkeit des
vesetzes bestritten wurde und deshalb die Emission
yon Pfandbriefen unmöglich war. Seit der Wieder—
iufnahme der Geschäfte nach siegreicher Erledigung
dieser Prozesse hat sich das Bundesbodenkreditsystem
u einem gebietenden Faktor auf dem landwirtschaft—
ichen Hypothekenmarkt entwickelt 86).
An diese Organisation des landwirtschaftlichen
Yypothekenbankwesens schloß sich eine neue durch
die Agricultural Credit-Act vom 4. März 1923 ge—
chaffene Organisation an, die der Beschaffung von
hHetriebskrediten für die Landwirtschaft auf Fristen
son sechs Monaten bis zu drei Jahren dienen soll.
den Anlaß haätte die Krise der Jahre 1920/21
segeben. In Verbindung mit den zwölf PFederal
and Banks wurden in den gleichen Städten zwölf
ntermediate Oredit Banks errichtet. Das auf höch—
tens fünf Millionen Dollars für jede Bank festgesetzie
dapital stellte der Staat zur Verfügung. Die Inter-
nediate Banks haben die Aufgabe, von Banken oder
onstigen Finanzinstituten ausgenommene „Farmers
otes“ (Solawechsel der Farmer) zu rediskontieren.
Außerdem ist den Intermediate Oredit Banks ge—
tattet, den landwirtschaftlichen Genossenschaflen
jsegen Verpfändung von Lagerscheinen, Ver—
chiffungsdokumenten oder Hypotheken Vorschüsse bis
u 75 v. H. des Wertes des Beleihungsobiektes zu
s5) Hermes, a. a. O., S. 210.
36h Hermes, a. a. O. S. 220