Full text: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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daß Gefahr und Kosten nicht nur von den Mit— 
gliedern der Verkaufsgenossenschaften allein getragen 
verden müssen. Die bestehenden Einrichtungen er— 
möglichen es den landwirtschaftlichen Organisationen 
bereits in ausreichender Weise, für die Finanzierung 
der Ernteüberschüsse Kredite in Anspruch zu nehmen. 
Bei den Betriebsmittelbanken (Federal Intermediate 
Dredit Banks) und bei den Mitgliedsbanken des 
hederal Reserve Systems würden den Genossen— 
schaften genügend Gelder für solche Zwecke zur Ver— 
fügung flehen. Die War Finance CGorporstion, die 
sich zuületzt mit der Kreditgewährung an Genossen— 
schaften für derartige Zwecke befaßte, ist außer Tätig— 
keit gesetzt und liquidiert worden, weil für sie kein 
Bedarf mehr vorhanden war. 
Ein Fabrikant kann den Umfang seiner Erzeu— 
Jung genau der geschätzten Aufnahmefähigkeit des 
Marktes anpassen. Der Landwirt kann das nicht, 
veil bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen für 
die Erntemenge die Einwirkungen von Wetter und 
Schädlingen mehr ins Gewicht fallen als der Umfang 
der Anbaufläche. Wenn Unterproduktion und 
Hungersnot unter allen Umständen vermieden wer— 
den sollen, muß die Anbaufläche immer so bemessen 
verden, daß bei mittleren Erträgen sich ein Über— 
chuß ergibt. Vom Standpunkt des Verbrauchs aus 
ünnte nichts gefährlicher sein, als auf eine weiter— 
gehende Einschränkung in der Erzeugung der wesent— 
ichsten Nahrungsstoffe hinzuwirken. Die landwirt— 
chaftlichen Verkaufsorganisationen können nur dann 
amit rechnen, Mitglieder an sich zu ziehen und ihre 
Mitgliederzahl zu vergrößern, wenn sie einen bestim— 
nenden Einfluß auf die Gestaltung der Verkaufs— 
dreise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus— 
üben. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften 
önnen aber nur dann die Handhabung der Ernte— 
äberschüsse auf sich nehmen, wenn die Kosten 
und die Verlustgefahr, die mit einer solchen 
Operation verbunden sind, gleichmäßig auf sämt— 
iche an der Preisgestaltung ateressierte landwirt⸗ 
chaftliche Erzeuger verteilt werden können. 
Die Grundsähße und Ziele der Haugen-Bill sind 
etwa folgende: 
Es soll ein Bundes-Landwirtschaftsamt (FPederal 
Jarm Board) mit folgenden Aufgaben errichtet wer— 
den, um 
a) den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte in 
der gleichen Weise zu ermöglichen, die Preis— 
gestaltung für ihr Erzeugnis zu beeinflussen, 
vie dies die Erzeuger industrieller Produkte 
tatsächlich tun; 
den Erzeugern von Weizen, Schweinefleisch 
ind Rindfleisch, von denen nur ein verhältnis— 
näßig kleiner Uberschuß auf den Weltmarkt 
gelangt, einen durch den Schutzzoll beeinflußten 
Mnlandspreis sicherzustellen 
den Erzeugern eines Produktes wie Baum— 
volle, in welchem das amerikanische Angebot 
den Weltmarktpreis maßgeblich bestimmt, den 
Vorteil eines ordnungsmaͤßigen Absatzes durch 
Kontrolle des erzeugten Überschusses zu ge— 
vahrleisten; 
den Erzeugern von Fleisch die Möglichkeit 
zu geben, einen gewissen Bestand an Schweinen 
und Vieh dadurch in die Zeiten geringerer 
Futtermittelernten hinüberzunehmen, daß die 
Ernteüberschüsse an Futtergetreide aus Jahren 
hohen Ertrags in solche mit niederem Ertrag 
hinübergenommen werden: 
die landwirtschaftlichen Verkaufsgenossen— 
chaften dadurch zu fördern, daß es möglich 
gemacht wird, die Lasten der Handhabung eines 
kErnteuͤberschusses nicht bloß ihren Mitgliedern 
allein aufzuerlegen. Durch die Auferlegung 
einer Ausgleichsabgabe (equalization fee) auf 
jede erzeugte Einheit des betreffenden land— 
virtschaftlichen Erzeugnisses soll erreicht wer— 
den, daß 100 v. H. der an der Handhabung 
des UÜberschusses interessierten Erzeuger auch 
an der Finanzierung der Handhabung teil— 
nehmen. Es ist unmoͤglich, auf anderem Wege 
als durch Regiexungsmaßnahmen eine solche 
100prozentige Beteiligung der Erzeuger zu 
erreichen. Ehrbare, geschickte und uneigen— 
aützige Männer mit hervorragender Befähi— 
—0 
smmer Schiffbruch erlitten. 
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Das Bundes-Landwirtschaftsamt (Federal Farm 
z0ard) besteht aus 12 Mitgliedern. Von dem Präsi— 
enten wird für jeden der Federal-Land-Bank— 
distrikte ein Mitglied ernannt. Zu diesem Zweck 
bird dem Präsidenten von einem Landwirtschaftsrat 
harm Advisory Council) eine Vorschlagsliste mit 
6 Namen vorgelegt. Der Landwirtschaftsrat setzt 
ich zusammen aus je vier Delegierten aus jedem 
zand⸗Bank-Distrikt, die ehrenamtlich tätig sind und 
n einer Versammlung der Vertreter der landwirt— 
chaftlichen Organisationen und Verkaufsgenossen— 
chaften des Land-Bank-»Distriktes gewählt werden. 
das Bundes-Landwirtschaftsamt hat das Recht und 
zie Pflicht, den Erzeugern landwirtschaftlicher Pro— 
zukte in dem Bestreben nach einem ordnungsmäßigen 
Absatz sowohl der landwirtschaftlichen Haupterzeug— 
tisse, Weizen, Baumwolle, Mais, Butter, Vieh und 
zchweinen (basic agricultural commodites) als auch 
ei dem Absatz anderer landwirtschaftlicher Erzeug— 
risse behilflich zu sein. Bei den landwirtschaftlichen 
zʒaupterzeugnissen vollzieht sich die Tätigkeit des 
Imtes durch Abschluß von Verträgen mit genossen— 
Haftlichen Verkaufsagenturen oder mit industriellen 
Internehmungen, die sich mit der Verarbeitung des 
andwirtschaftlichen Produktes befassen. Das Amt 
ann solche Verträge nur abschließen, wenn fest— 
zestellt ist, daß gewisse besondere Bedingungen er— 
üllt sind. Bei Baumwolle ist diese Bedingung— 
»aß ein Uberschuß über die normalen Anforderungen 
»es Weltmarktes bereits vorhanden ist oder voraus— 
ichtlich entsteht und daß die landwirtschaftlichen 
zenossenschaften oder andere Erzeugerorganisationen 
ugunsten des Amtes Hand auf diese UÜberschüsse 
egen. Bei den anderen wirtschaftlichen Erzeug 
tifsen muß das Board zu der Überzeugung kommen, 
aß ein Überschuß über dem Inlandsbedarf vor— 
anden ist oder voraussichtlich entsteht und daß der 
Inlandspreis in den Vereinigten Staaten nicht dem 
Zreise des hauptsächlichsten ausländischen Wett— 
ewerbslandes plus amerikanischem Zollsatz plus 
dransportkosten und Spesen bis in die Vereinigten 
Ztaaten entspricht. Stellt das Amt fest, daß diese
	        
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