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daß Gefahr und Kosten nicht nur von den Mit—
gliedern der Verkaufsgenossenschaften allein getragen
verden müssen. Die bestehenden Einrichtungen er—
möglichen es den landwirtschaftlichen Organisationen
bereits in ausreichender Weise, für die Finanzierung
der Ernteüberschüsse Kredite in Anspruch zu nehmen.
Bei den Betriebsmittelbanken (Federal Intermediate
Dredit Banks) und bei den Mitgliedsbanken des
hederal Reserve Systems würden den Genossen—
schaften genügend Gelder für solche Zwecke zur Ver—
fügung flehen. Die War Finance CGorporstion, die
sich zuületzt mit der Kreditgewährung an Genossen—
schaften für derartige Zwecke befaßte, ist außer Tätig—
keit gesetzt und liquidiert worden, weil für sie kein
Bedarf mehr vorhanden war.
Ein Fabrikant kann den Umfang seiner Erzeu—
Jung genau der geschätzten Aufnahmefähigkeit des
Marktes anpassen. Der Landwirt kann das nicht,
veil bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen für
die Erntemenge die Einwirkungen von Wetter und
Schädlingen mehr ins Gewicht fallen als der Umfang
der Anbaufläche. Wenn Unterproduktion und
Hungersnot unter allen Umständen vermieden wer—
den sollen, muß die Anbaufläche immer so bemessen
verden, daß bei mittleren Erträgen sich ein Über—
chuß ergibt. Vom Standpunkt des Verbrauchs aus
ünnte nichts gefährlicher sein, als auf eine weiter—
gehende Einschränkung in der Erzeugung der wesent—
ichsten Nahrungsstoffe hinzuwirken. Die landwirt—
chaftlichen Verkaufsorganisationen können nur dann
amit rechnen, Mitglieder an sich zu ziehen und ihre
Mitgliederzahl zu vergrößern, wenn sie einen bestim—
nenden Einfluß auf die Gestaltung der Verkaufs—
dreise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus—
üben. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften
önnen aber nur dann die Handhabung der Ernte—
äberschüsse auf sich nehmen, wenn die Kosten
und die Verlustgefahr, die mit einer solchen
Operation verbunden sind, gleichmäßig auf sämt—
iche an der Preisgestaltung ateressierte landwirt⸗
chaftliche Erzeuger verteilt werden können.
Die Grundsähße und Ziele der Haugen-Bill sind
etwa folgende:
Es soll ein Bundes-Landwirtschaftsamt (FPederal
Jarm Board) mit folgenden Aufgaben errichtet wer—
den, um
a) den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte in
der gleichen Weise zu ermöglichen, die Preis—
gestaltung für ihr Erzeugnis zu beeinflussen,
vie dies die Erzeuger industrieller Produkte
tatsächlich tun;
den Erzeugern von Weizen, Schweinefleisch
ind Rindfleisch, von denen nur ein verhältnis—
näßig kleiner Uberschuß auf den Weltmarkt
gelangt, einen durch den Schutzzoll beeinflußten
Mnlandspreis sicherzustellen
den Erzeugern eines Produktes wie Baum—
volle, in welchem das amerikanische Angebot
den Weltmarktpreis maßgeblich bestimmt, den
Vorteil eines ordnungsmaͤßigen Absatzes durch
Kontrolle des erzeugten Überschusses zu ge—
vahrleisten;
den Erzeugern von Fleisch die Möglichkeit
zu geben, einen gewissen Bestand an Schweinen
und Vieh dadurch in die Zeiten geringerer
Futtermittelernten hinüberzunehmen, daß die
Ernteüberschüsse an Futtergetreide aus Jahren
hohen Ertrags in solche mit niederem Ertrag
hinübergenommen werden:
die landwirtschaftlichen Verkaufsgenossen—
chaften dadurch zu fördern, daß es möglich
gemacht wird, die Lasten der Handhabung eines
kErnteuͤberschusses nicht bloß ihren Mitgliedern
allein aufzuerlegen. Durch die Auferlegung
einer Ausgleichsabgabe (equalization fee) auf
jede erzeugte Einheit des betreffenden land—
virtschaftlichen Erzeugnisses soll erreicht wer—
den, daß 100 v. H. der an der Handhabung
des UÜberschusses interessierten Erzeuger auch
an der Finanzierung der Handhabung teil—
nehmen. Es ist unmoͤglich, auf anderem Wege
als durch Regiexungsmaßnahmen eine solche
100prozentige Beteiligung der Erzeuger zu
erreichen. Ehrbare, geschickte und uneigen—
aützige Männer mit hervorragender Befähi—
—0
smmer Schiffbruch erlitten.
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Das Bundes-Landwirtschaftsamt (Federal Farm
z0ard) besteht aus 12 Mitgliedern. Von dem Präsi—
enten wird für jeden der Federal-Land-Bank—
distrikte ein Mitglied ernannt. Zu diesem Zweck
bird dem Präsidenten von einem Landwirtschaftsrat
harm Advisory Council) eine Vorschlagsliste mit
6 Namen vorgelegt. Der Landwirtschaftsrat setzt
ich zusammen aus je vier Delegierten aus jedem
zand⸗Bank-Distrikt, die ehrenamtlich tätig sind und
n einer Versammlung der Vertreter der landwirt—
chaftlichen Organisationen und Verkaufsgenossen—
chaften des Land-Bank-»Distriktes gewählt werden.
das Bundes-Landwirtschaftsamt hat das Recht und
zie Pflicht, den Erzeugern landwirtschaftlicher Pro—
zukte in dem Bestreben nach einem ordnungsmäßigen
Absatz sowohl der landwirtschaftlichen Haupterzeug—
tisse, Weizen, Baumwolle, Mais, Butter, Vieh und
zchweinen (basic agricultural commodites) als auch
ei dem Absatz anderer landwirtschaftlicher Erzeug—
risse behilflich zu sein. Bei den landwirtschaftlichen
zʒaupterzeugnissen vollzieht sich die Tätigkeit des
Imtes durch Abschluß von Verträgen mit genossen—
Haftlichen Verkaufsagenturen oder mit industriellen
Internehmungen, die sich mit der Verarbeitung des
andwirtschaftlichen Produktes befassen. Das Amt
ann solche Verträge nur abschließen, wenn fest—
zestellt ist, daß gewisse besondere Bedingungen er—
üllt sind. Bei Baumwolle ist diese Bedingung—
»aß ein Uberschuß über die normalen Anforderungen
»es Weltmarktes bereits vorhanden ist oder voraus—
ichtlich entsteht und daß die landwirtschaftlichen
zenossenschaften oder andere Erzeugerorganisationen
ugunsten des Amtes Hand auf diese UÜberschüsse
egen. Bei den anderen wirtschaftlichen Erzeug
tifsen muß das Board zu der Überzeugung kommen,
aß ein Überschuß über dem Inlandsbedarf vor—
anden ist oder voraussichtlich entsteht und daß der
Inlandspreis in den Vereinigten Staaten nicht dem
Zreise des hauptsächlichsten ausländischen Wett—
ewerbslandes plus amerikanischem Zollsatz plus
dransportkosten und Spesen bis in die Vereinigten
Ztaaten entspricht. Stellt das Amt fest, daß diese